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AgB: Behinderung
Der Begriff „Mehraufwendungen“ in § 34 Abs. 6 EStG 1988 stellt klar, dass Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (ohne Abzug des Selbstbehalts nach § 34 Abs. 4 EStG 1988) unterliegen. Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die in § 5 der VO vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt; nicht maßgebend für den Abzug der Pauschbeträge ist, ob der Steuerpflichtige selbst oder etwa das Kind die erhöhte Familienbeihilfe bezieht. – (§ 34 Abs. 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/13/0039)