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Bedenken des Stiftungsvorstands gegen Änderung der Stiftungsurkunde
Nach § 33 Abs. 3 PSG hat der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Hat er Bedenken, etwa hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der Änderung der Stiftungsurkunde oder gegen die (rechtliche) Zulässigkeit der Eintragung, darf er sich eine eigenständige Beurteilung dieser Frage nicht anmaßen, indem er die Antragstellung unterlässt; diese Beurteilung würde nämlich keinerlei Kontrolle unterliegen. Der Stiftungsvorstand hat vielmehr einen Antrag auf Eintragung der Änderung beim Firmenbuchgericht zu stellen und diesem seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Diesem obliegt es dann, die Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen ( 6 Ob 98/14a).