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Haftungsbescheid und Verletzung des Parteiengehörs
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehendes Vorhalteverfahren erlassen, wodurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Dadurch ist der Einwand der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf § 115 Abs. 2 BAO berechtigt (vgl. auch Abschnitt .1 Organisationshandbuch, wonach das vor Bescheiderlassung durchzuführende Vorhalteverfahren auch zur Wahrung des Parteiengehörs dient). Jedoch können Mängel des abgabenbehördlichen Haftungsverfahrens nachträglich behoben werden, wobei dem Haftungsbescheid – und auch der Berufungsvorentscheidung (vgl. ) – die Wirkung eines Vorhalts zukommt ( RV/2100120/2014; Revision nicht zugelassen).