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OGH vom 18.03.1997, 11Os165/96

OGH vom 18.03.1997, 11Os165/96

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten 1) Reinhard F*****, 2) Heinz Erhard W*****, 3) Erika P***** und 4) Peter R***** sowie über die Berufungen der Privatbeteiligten 1) B***** GmbH, 2) Elfride Fr*****, 3) Ingeborg H*****, 4) Renate K*****, 5) Helmut We*****, 6) Ra***** GmbH, 7) Wirtschaftskammer S 8) D***** Bank AG und 9) Verein z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 5 Vr 187/95-190, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr.Jenny, des Privatbeteiligten B***** GmbH, Dr.Isola, der Angeklagten Heinz Erhard W***** und Erika P*****, und der Verteidiger für 1) Mag.Dlaska, für 2) Dr.Lindner, für

3) Dr.Weidacher und für 4) Dr.Lehofer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Reinhard F***** und Peter R***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Heinz Erhard W***** wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt.

Der Berufung des Privatbeteiligten B***** GmbH als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bank für H***** AG gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg wird Folge gegeben und die Angeklagte Erika P***** gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Bezahlung eines Betrages von 1.000 S an die Konkursmasse verurteilt.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Reinhard F***** und Heinz Erhard W***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB (A I) sowie des Vergehens nach § 255 Z 1 und 2 AktG (C), Erika P***** und Peter R***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB (A II), Peter R***** überdies des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach haben in Graz

A/ in der Zeit zwischen 1986 und 1993

I. Reinhard F***** und Heinz Erhard W***** die ihnen als Vorstände eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Bank für H***** AG (im folgenden auch kurz: BH*****) zu verfügen und diese Bank zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht, daß sie im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken wiederholt entgegen den grundsätzlichen Richtlinien für Kreditinstitute bei Abschluß von Kredit- und Garantiegeschäften und unter Umgehung des Aufsichtsrates der BH***** sowie entgegen deren Satzungen und der Großveranlagungsmeldepflichten Bankgarantien zur Besicherung von Barvorlagen durch andere Kredit- und Finanzinstitute an die kreditunwürdige Firma Pe***** erstellten und Wertpapiere sowie ein Bardepot hiefür verpfändeten, wodurch sie der BH***** vorsätzlich einen Vermögensnachteil von zumindest 208,100.000 S zufügten und einen weiteren von 11,900.000 S zuzufügen versuchten;

II. Erika P***** als Angestellte der BH***** und Peter R***** als Inhaber der Firma Pe***** zur Ausführung der unter Punkt I angeführten Straftat beigetragen;

B/ Peter R***** ab Ende 1986/Anfang 1987 als Inhaber der Firma P*****, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seiner Firma fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger dadurch geschmälert, daß er neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;

C/ Reinhard F***** und Heinz Erhard W***** in den Jahren 1986 bis 1993 als Vorstände der BH*****

1. in ihren Übersichten über den Vermögensstand dieser Aktiengesellschaft, insbesondere in den Jahresabschlüssen von 1986 bis 1993 und den unterjährigen Zwischenbilanzen sowie ab 1992 im Anhang und Lagebericht der Gesellschaft die Verhältnisse der AG insoweit unrichtig wiedergegeben und erhebliche Umstände verschwiegen, als sie die für die protokollierte Firma Pe***** übernommenen Haftungen durch Verpfändung von bankeigenen Wertpapieren und eines Bardepots sowie Hingabe von Bankgarantien in die Bücher der Gesellschaft nicht aufnahmen, keine Eventualverbindlichkeiten auswiesen und unrichtige Großkreditmeldungen nach § 16 KWG bzw § 75 BWG abgaben;

2. in Auskünften, die den Abschlußprüfern der Gesellschaft (§ 121 AktG) zu geben sind, durch Abgabe unrichtiger Vollständigkeitserklärungen erhebliche Umstände verschwiegen und damit gegenüber den Abschlußprüfern falsche Angaben gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die sie auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützen, Heinz Erhard W***** und Peter R***** auch auf den der Z 4, letzterer überdies auf jenen der Z 9 lit b. Es liegt kein Nichtigkeitsgrund vor.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

Reinhard F***** und Heinz Erhard W*****:

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) behauptet Heinz Erhard W***** eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte infolge Abweisung des vom Verteidiger des Angeklagten Peter R***** gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr.Walter Do*****.

Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden werden ist. Wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumt und sich auch aus dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll (S 381/XIII) ergibt, hat aber lediglich der Verteidiger des Angeklagten R***** den der Abweisung verfallenen Beweisantrag gestellt, sodaß nur dieser zur Verfahrensrüge legitimiert ist, nicht jedoch auch der Beschwerdeführer.

In ihren Mängelrügen (Z 5) behaupten die Angeklagten F***** und W*****, die Feststellungen betreffend die Barvorlagen, welche die Österreichische I***** AG dem Angeklagten Peter R***** gewährte, seien widersprüchlich und aktenwidrig. Die Besicherung der Barvorlagen sei weder durch eine Bankgarantie noch durch eine formelle Verpfändung von Wertpapieren erfolgt. Die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes fänden im Beweisverfahren keine Deckung.

Die Beschwerdevorwürfe versagen:

Rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 153 StGB ist, daß durch den Befugnismißbrauch des Machthabers dem Machtgeber ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Dabei kommt es auf den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz an. Der Vermögensnachteil kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Entgehenlassen eines Gewinns oder überhaupt durch jedes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen. Der Schaden muß kein dauernder sein, weshalb etwa auch die bloß vorübergehende Verpfändung von Sparbüchern etc genügt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 28 zu § 153?).

Das Schöffengericht stellte hiezu fest, daß die BH***** der Österreichischen I***** AG den Auftrag erteilte, dem Angeklagten Peter R***** zwei Barvorlagen über je 30 Mio S zu gewähren, wofür vereinbarungsgemäß die im Eigentum der BH***** stehenden, bei der Österreichischen I***** AG verwahrten Wertpapiere mit einem Nominale von 90 Mio S haften sollten. Ein "formeller" Verpfändungsvertrag wurde zwar nicht geschlossen, doch ist die Verpfändung mündlich bzw durch Briefwechsel erfolgt.

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der BH***** wurden diese Wertpapiere tatsächlich verwertet, der Erlös für die Abdeckung der Barvorlagen verwendet und der Restbetrag der Masse überwiesen.

Diese Feststellungen stützte der Gerichtshof auf die noch vorhandenen schriftlichen Unterlagen und die Aussagen der ihm glaubwürdig erschienenen Zeugen Mag.Peter Z***** und Dr.Stefan S*****, beides Angestellte der Österreichischen I***** AG (US 99).

Wenn nun die Beschwerdeführer einwenden, ein formeller Pfandvertrag sei nicht vorgelegen und daher eine Haftung der BH***** für die Barvorlagen zu Unrecht angenommen worden, sodaß der festgestellte Schaden entsprechend zu reduzieren sei, übersehen sie, daß eine Verpfändung von beweglichen Sachen nicht nur durch "formellen" (gemeint offenbar schriftlichen) Pfandvertrag erfolgen kann, sondern daß hiefür auch eine mündliche Vereinbarung ausreicht. Der Titel für den rechtsgeschäftlichen Pfanderwerb liegt in aller Regel in einer - formfreien - rechtsgeschäftlichen Abmachung zwischen Pfandbesteller und Pfandnehmer, dem sogenannten Pfandbestellungsvertrag (Pfandversprechen). Der Erwerb des dinglichen Rechtes erfolgt durch Einigung über den Pfandrechtserwerb, zu der bei beweglichen Sachen (als modus) die Übergabe tritt. Der Gläubiger muß die Sache wirklich in Verwahrung nehmen ("Faustpfand"). Hat der Pfandberechtigte die Sache bereits in Verwahrung, reicht für die dingliche Wirkung der Pfandbestellung die Übergabe kurzer Hand aus (Koziol/Welser Bürgerliches Recht II10 S 121 f).

Demgemäß liegt der aufgrund des Schriftverkehrs (insbesondere Schreiben vom , Beilagen 109 zu ON 127, S 523/IX) und der mündlichen Vereinbarungen festgestellten Haftung der im Depot der Österreichischen I***** AG erliegenden Wertpapiere für die gewährten Barvorlagen - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die wirksame Verpfändung zugrunde, womit die Wertpapiere aus dem frei verfügbaren Vermögen der BH***** ausschieden, sodaß bereits dadurch der strafrechtlich zurechenbare Vermögensnachteil bewirkt wurde. Von widersprüchlichen oder unzureichend begründeten Urteilsannahmen kann sohin keine Rede sein. Im übrigen wäre für die Beschwerdeführer auch mit der Annahme, daß zivilrechtlich keine Verpfändung der Wertpapiere stattgefunden habe, nichts gewonnen, weil diesfalls schon durch die bloße Hinterlegung der Wertpapiere bei der über Auftrag kreditgewährenden Bank aufgrund des kaufmännischen Retentionsrechtes die freie Verfügbarkeit über die Wertpapiere vor Rückzahlung der Barvorlagen nicht mehr gegeben war, womit der BH***** ebenfalls ein im Sinne des § 153 StGB relevanter Vermögensnachteil zugefügt worden wäre.

Außerdem übergehen die Beschwerdeführer, daß die bei der Österreichischen I***** AG deponierten Wertpapiere von dieser Bank jedenfalls tatsächlich verwertet und ebenso wie das Bargelddepot von 60 Mio S durch die C*****-Bank zur Abdeckung der Barvorlagen verwendet wurden, sodaß am Eintritt eines Vermögensnachteiles ernsthaft nicht gezweifelt werden kann.

Wenn die Beschwerdeführer die Feststellungen, wer Geschädigter im Sinne des § 153 StGB ist, als undeutlich und unvollständig bekämpfen, ist ihnen zuzubilligen, daß Geschädigter im Sinne des § 153 StGB nur der Machtgeber sein kann. Die Bank für H***** AG ist eine Aktiengesellschaft, also eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 AktG). Daraus folgt dem Beschwerdevorbringen zuwider, daß Machtgeber die AG selbst ist, die als juristische Person durch ihre Organe, fallbezogen durch den vom Aufsichtsrat bestellten Vorstand, handelte. Der Aufsichtsrat ist sohin - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nicht Machtgeber, sondern bloß jenes - von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählte - Organ der AG, das durch die Bestellung des Vorstandes den Angeklagten rechtsgeschäftlich die - von ihnen wissentlich mißbrauchte - Befugnis einräumte, über das Vermögen der AG zu verfügen und diese zu verpflichten.

Demgemäß versagt auch der Einwand, geschädigt seien nach Lage des Falles die Aktionäre, die nach der - unzutreffenden - Meinung der Beschwerdeführer nur einen Schaden "in Höhe ihres Grundkapitals" hätten erleiden können, zumal bei einer Untreue zu Lasten einer AG eben nicht der Schaden der Aktionäre maßgebend ist, sondern jener, den die AG als eigenes Rechtssubjekt erleidet.

Aus der Fassung des Urteilsspruches, wonach "der BH*****, den Aktionären und Sparern der BH*****" ein Vermögensnachteil entstand, ergibt sich in Verbindung mit der Urteilsbegründung eindeutig, daß der Schaden primär bei der BH***** eingetreten ist und dadurch mittelbar auch die Aktionäre der Gesellschaft und letztlich (durch fallbezogen nicht angeklagte Bankrotthandlungen der Angeklagten) die Sparer des von der AG betriebenen Bankinstitutes geschädigt wurden (siehe insbesonders US 80: "... erlitt die BH***** an eigener Vermögenssubstanz und (zu ergänzen: erlitten) damit auch die Aktionäre und die Sparer eine Einbuße ...").

Die behauptete Undeutlichkeit entscheidungswesentlicher Urteilsannahmen liegt daher nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführer einen inneren Widerspruch in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behaupten, weichen sie zum einen von ihren eigenen Einlassungen in der Hauptverhandlung ab und tragen zum anderen nicht der gesamten Argumentation der Tatrichter Rechnung.

Der Gerichtshof hat nämlich seinen Ausspruch über die subjektive Komponente des Verbrechens nach § 153 StGB ausführlich begründet und seine Erwägungen insbesonders auf die im wesentlichen geständige - auch die subjektive Tatseite umfassende - Verantwortung der Beschwerdeführer F***** und W***** sowie die objektiven Umstände der Tat gestützt. Daraus hat er denkrichtige und den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht widerstreitende, eindeutige Schlüsse in Richtung eines bedingten Schädigungsvorsatzes (US 43; 116; 137; 138 vgl auch US 84 und 90, 91) gezogen.

Wenn nun die Beschwerdeführer versuchen, unter Hinweis auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Ergebnisse des Beweisverfahrens und nicht mit wünschenswerter Klarheit formulierte Passagen des Urteils (US 119, 120) anderen Schlußfolgerungen, nämlich in Richtung eines Handelns bloß mit bewußter Fahrlässigkeit, zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpfen sie in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne einen formellen Begründungsmangel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Urteilsfeststellungen konkret aufzuzeigen.

Ferner übersehen die Beschwerdeführer, daß die Vorspiegelungen des Angeklagten R***** über bevorstehende Geschäfte nur dazu dienten, die übrigen Angeklagten in ihrem kriminellen Entschluß, nämlich der weiteren Finanzierung eines von ihnen als zahlungsunfähig erkannten Unternehmens in einem die Kapazität der BH***** bei weitem übersteigenden Ausmaß (US 85) zu bestärken.

Selbst ein - in der Beschwerde indes urteilsfremd unterstelltes und sachlich durch nichts begründetes (US 38) - "Hoffen" der Angeklagten auf künftige Gewinne der Firma Pe***** vermochte daher am konstatierten Schädigungsvorsatz, nämlich daß die Täter zumindest ab Dezember 1986 den als naheliegend angesehenen Eintritt eines für die BH***** existenzbedrohenden Schadens auch hinzunehmen gewillt waren, nichts zu ändern, zumal der deliktsspezifische Schaden am Vermögen der BH***** bereits durch die jeweilige Hingabe von Sicherheiten und nicht erst durch deren spätere Realisierung durch Drittbanken eintrat, sich eine solche "Hoffnung" sohin von vornherein nur auf eine nachträgliche Schadensminderung bezogen haben könnte.

Der Beschwerdeführer W***** macht ferner geltend, es liege ein Begründungsmangel (Z 5) in Ansehung der Feststellungen zu seiner Mittäterschaft vor, weil die Auslagerung von Krediten durch Barvorlagen anderer Banken im wesentlichen vom Angeklagten F***** abgewickelt worden sei und Beweisergebnisse, die auf seine Kenntnis von den ausgelagerten Kreditgeschäften hindeuten, nicht vorlägen; überdies seien nicht sämtliche Ausführungshandlungen von ihm und F***** gemeinsam gesetzt worden.

Dem ist zunächst in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß Mittäterschaft nur verlangt, daß jeder der mehreren in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken agierenden Personen Ausführungshandlungen setzt, also selbst an der Tatausführung mitwirkt. Nicht jeder Mittäter muß das gesamte Tatbild verwirklichen; es genügt, daß er in der Ausführungsphase, wenn auch nur in Form eines vorsätzlich arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit einem oder mehreren anderen in einer der Verhaltensbeschreibung des Tatbildes (zumindest teilweise) entsprechenden Weise agiert. Trifft dies zu, dann hat jeder Mittäter den gesamten eingetretenen Erfolg (soweit er vom gemeinsamen Vorsatz umfaßt ist) zu verantworten (Leukauf/Steininger Komm3 RN 21 zu § 12).

Das Schöffengericht hat hiezu festgestellt, daß Heinz Erhard W***** von Anfang an über die Kreditgeschäfte im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall R***** voll informiert war, Bankgarantien und Verpfändungsurkunden unterfertigte und die Nichtverbuchung von Bankgarantien veranlaßte.

Damit hat er aber an der Tatausführung unmittelbar mitgewirkt.

Bei diesen Feststellungen konnte sich das Erstgericht auf die grundsätzlich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers W*****, insbesondere seine Angaben vor der Polizei, und auf die im Akt erliegenden Bankunterlagen stützen. Aus diesen Beweismitteln haben die Tatrichter denkrichtige Schlüsse gezogen.

Für die Urteilsannahmen zur Mittäterschaft W*****s fehlt es somit weder an Beweismitteln, noch liegt ein Begründungsmangel vor.

Zum Beschwerdevorbringen des Heinz Erhard W*****, auch die Barvorlagen durch die I***** Bank seien nicht durch Verpfändung von Wertpapieren besichert gewesen, ist zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Geschäft mit der Österreichischen I***** AG zu verweisen.

Die Wertpapiere der BH***** wurden in diesem Geschäftsfall von ihrem Depot bei der Österreichischen K***** AG in das Depot der I***** Bank beim genannten Institut übertragen. Für die Barvorlagen übernahm die BH***** die Garantie (Bankgarantie) und bestellte namentlich angeführte Wertpapiere zum Pfand für die Bedeckung der Barvorlagen (US 54 ff; S 755/III). Damit wurde aber ein vermögensschädigender Pfandvertrag abgeschlossen, wenn auch das diesbezügliche Schreiben nicht ausdrücklich als "Pfandvertrag" bezeichnet wurde. Dieses Schreiben ist von beiden Vorständen der BH***** unterfertigt.

Keinen formellen Begründungsmangel iS des § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht W***** ferner mit seiner Kritik am Unterbleiben einer beweiswürdigenden Erörterung, daß er im Jahre 1994 noch auf sein Sparbuch bei der BH***** eine Einlage getätigt habe, geltend, weil dies angesichts der damals bereits abgeschlossenen Untreuehandlungen höchstens für die Frage einer Schadensminderung, jedoch nicht mehr für Zweifel am Schädigungsvorsatz von Bedeutung sein konnte.

In ihren Tatsachenrügen (Z 5 a) behaupten die Beschwerdeführer teilweise unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur Mängelrüge und teilweise unter Hinweis auf einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens, ohne auf deren inneren Zusammenhang zu achten, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen. In Wahrheit vermögen sie aber aktenkundige Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen, nicht aufzuzeigen.

Auch die Ausführungen des Angeklagten W***** zu seiner Mittäterschaft erschöpfen sich solcherart in einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.

In ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a) verneinen die Beschwerdeführer (F***** und W*****) zunächst die subjektive Tatseite mit der Behauptung, sie hätten den tatbildmäßigen Erfolg lediglich in Kauf genommen, sich jedoch nicht damit abgefunden. Da sie damit nicht von den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes ausgehen (insbesondere US 43, 116, 137, 138) ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Entgegen dem weiteren Einwand hat das Schöffengericht - wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt - als primär Geschädigte ohnedies die BH***** festgestellt. Damit ist der Tatbestand der Untreue in objektiver Richtung verwirklicht. Daß hiedurch mittelbar auch die Aktionäre (als anteilsmäßige Eigentümer der AG) und nach Lage des Falles infolge der kriminellen Kreditgewährung bis zum Bankrott der AG auch die Sparer (als Gläubiger der Bank) geschädigt wurden, ist - worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen - unter dem Gesichtspunkt des § 153 StGB nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Völlig verfehlt ist der weitere Einwand, von strafrechtlicher Relevanz sei bloß "das Vermögen des Machtgebers, hier der Aktionäre, welches sich mit dem Grundkapital von 30 Mio S zu Buche schlage".

Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen der Aktionäre nicht unterscheiden, ist Machtgeber - wie bereits ausgeführt - die AG als juristische Person. Deren Vermögen ist aber nicht durch das - mit 30 Mio S dem Beschwerdevorbringen zuwider ohnedies konstatierte (US 10) - Grundkapital begrenzt.

Nach den Urteilsannahmen haben die Angeklagten der AG hauptsächlich durch Hingabe bestimmter Vermögensbestandteile, nämlich von Wertpapieren und einem Bargelddepot im Gesamtwert von über 260 Mio S (US 68), den - sohin insoweit auf eine Verminderung der Aktiven durch den Verlust dieser Vermögensstücke beschränkten - Schaden zugefügt und hat nur die darüber hinaus abgegebene Bankgarantie für zwei Kredite der D***** Bank AG über zusammen 4,5 Mio US-Dollar das Gesamtvermögen der AG durch Erhöhung der Passiven um mehr als 50 Mio S (US 64 bis 67) betroffen.

Da auch beim Delikt der Untreue der Vermögensnachteil durch einen Vergleich der Vermögenslage des Machtgebers vor und nach dem Befugnismißbrauch im Wege einer Gesamtsaldierung zu ermitteln ist, bleibt nach Lage des Falles ohne Relevanz, ob eine Erhöhung der Passiven in den tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten des Machtgebers Deckung findet oder - wie hier infolge einer Überschuldung der AG - zum darüber hinaus gläubigerschädigenden - Zusammenbruch des Unternehmens führt. Der von den Beschwerdeführern als fehlend reklamierten Feststellung, "wie hoch tatsächlich das Vermögen des Machtgebers war", bedurfte es sohin nicht, weil durch den hier inkriminierten Befugnismißbrauch der AG überhaupt kein - allenfalls saldierungsfähiger - Vermögensvorteil entstanden ist, sodaß die jeweilige Vermögenslage der BH***** für die Schadensberechnung ohne Belang ist.

Dem Erstgericht ist daher bei der rechtlichen Beurteilung auch in Ansehung der Schadenshöhe kein Fehler unterlaufen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten

Erika P*****:

In ihrer undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft die Beschwerdeführerin das Urteil als in entscheidenden Tatsachen unvollständig und widersprüchlich sowie offenbar unzureichend begründet. Außerdem ergäben sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit gewisser für den Schuldspruch relevanter Tatsachen.

Zur Beitragstäterschaft der Rechtsmittelwerberin stellte das Schöffengericht im wesentlichen fest:

Die Manipulationen der Vorstände F***** und W***** waren überhaupt nur durch die Mitwirkung der Vorstandssekretärin Erika P***** möglich. Denn bei ihr lief der gesamte Posteinlauf der BH***** zusammen. Sie sichtete die Poststücke und leitete sie an die beiden Vorstände weiter. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte unter anderem auch die Prüfung, Erstellung und Verbuchung der Bankgarantien sowie die damit zusammenhängende Terminevidenz. Seit war sie auch mit der Durchführung der internen Revision für die Bereiche Kredite, Kreditsicherheiten, Kreditmeldungen und Zessionen allein verantwortlich und unterstand in dieser Funktion nur der Geschäftsführung. Erika P***** wußte aufgrund ihres Aufgabenbereiches, daß die Vorstände F***** und W***** sowohl durch die Anordnung der Nichtverbuchung der zugunsten der Firma Pe***** erstellten Bankgarantien und Verpfändung von BH*****-eigenen Vermögenswerten als auch durch die Verheimlichung des Geschäftsfalles vor dem Aufsichtsrat objektiv und subjektiv (vorsätzlich) pflichtwidrig handelten und hielt daher einen Befugnismißbrauch der Vorstände für gewiß. Dennoch wirkte sie beim Befugnismißbrauch mit, indem sie über Anordnung der beiden Vorstände F***** und W***** einerseits jene die BH***** verpflichtenden und mißbräuchlich abgegebenen Bankgarantien inklusive der Verpfändungserklärungen und Prolongationen schrieb und anschließend an die Barvorlagen gewährenden Banken versandte und andererseits entgegen ihrer Aufgabe diese nicht als Eventualverbindlichkeiten der BH***** verbuchte und auch nicht in Evidenz hielt. Überdies unterfertigte sie mehrfach Prolongationen im Rahmen der ihr erteilten Handlungsvollmacht gemeinsam mit Reinhard F*****. Erika P***** war sich nicht nur bewußt, daß die Nichtverbuchung eine Pflichtverletzung gegenüber der BH***** darstellte, sondern auch des vollen Risikos für die AG. Infolge ihrer Kenntnis über die Vermögenslage der Firma Pe***** hielt sie einen Schadenseintritt ernstlich für möglich und fand sich damit ab (US 81 bis 84, 139 f).

In rechtlicher Hinsicht ist Beitragstäter, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, mithin ohne unmittelbarer Täter oder Bestimmungstäter zu sein, die Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische Unterstützung vor oder während der Ausführung der Tat geleistet werden. Beitragstäterschaft ist zwar nur zu einer individuell bestimmten Straftat möglich, der Beitragstäter muß jedoch die geförderte Tat nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert erfaßt haben; es genügt vielmehr, daß er sie ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt, somit nach ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen (Leukauf/Steininger Komm3 RN 44, 45, 48 und 49 zu § 12).

Unter diesen rechtlichen Prämissen ist für die Strafbarkeit der Beitragshandlungen der Beschwerdeführerin nur maßgeblich, ob und auf welche Weise sie bei der Verpflichtung der BH***** durch Bankgarantien und Verpfändung von Wertpapieren für einen bereits insolventen Schuldner mitgewirkt hat.

Die Tatsache, daß sie für die interne Revision zuständig war und dabei Meldungen an den Aufsichtsrat unterließ, stellt keinen für die Strafbarkeit wesentlichen Umstand dar, zumal insoweit nur Deckungshandlungen vorliegen. Dieser Aspekt ist aber - wovon das Erstgericht offenbar ausgeht - für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgeblich. Denn bei einer nicht geständigen Angeklagten hat der Gerichtshof die subjektive Komponente aus allen sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Indizien abzuleiten. Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht ausreichend nachgekommen und hat insbesondere aus der Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Bank, die weit über jene einer Schreibkraft hinausging, empirisch einwandfrei geschlossen, daß die Beschwerdeführerin über den Geschäftsfall R***** zumindest in den wesentlichen Punkten informiert war und daher wußte, daß die Barvorlagen und deren Besicherung von den Vorständen alleine und ohne Information des Aufsichtsrates abgewickelt wurden, und daß sie durch ihre Beitragshandlungen, nämlich Schreiben und Abfertigen der entsprechenden Geschäftsstücke, teilweise Unterfertigung von Verlängerungen und Nichtverbuchung der Bankgarantien einen Schaden der BH***** in Kauf nahm und sich damit abfand.

Die gegen diese logisch und empirisch mängelfreien Schlüsse des Schöffengerichtes gerichteten Beschwerdeausführungen stellen sich lediglich als eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Gleiches gilt für die Bekämpfung der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin grundsätzlich Kenntnis über die Vermögenslage der Firma Pe***** hatte. Das Erstgericht leitet diese Feststellung ebenfalls mängelfrei aus der Position der Beschwerdeführerin im Vorstandsbereich und dem Umstand ab, daß alle wesentlichen Schriftstücke über sie liefen.

Ob sie davon Kenntnis hatte, daß durch die unter ihrer Mitwirkung erfolgten Untreuehandlungen eine Konkursgefährdung der BH***** vorlag, ist für die Schuldfrage nicht wesentlich, weil eine Schädigung dieser Bank unbeschadet, ob sie in ihrer Existenz gefährdet war oder nicht, bereits durch die Abgabe von Bankgarantien und die Verpfändung von Wertpapieren zugunsten einer insolventen Firma bewirkt wurde.

Das Vertrauen auf gewinnbringende Geschäfte bedeutet - wie bereits ausgeführt wurde - nur Hoffnung auf zukünftige Schadensgutmachung, aber keinen für den Schuldspruch wesentlichen Aspekt.

Mit der - als unglaubwürdig beurteilten - Verantwortung der Angeklagten, sie hätte bei Meldung an den Aufsichtsrat den Verlust des Arbeitsplatzes befürchtet, hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 123 bis 125), kam aber aufgrund der Aussagen der Aufsichtsräte und Aktionäre Dr.Ka***** und Dipl.Ing.Pen***** zu dem einleuchtenden Ergebnis, daß diese an der Aufklärung von Manipulationen Interesse gehabt und daher eine Informantin nicht entlassen hätten, sodaß die Angeklagte nicht aus Angst um ihren Arbeitsplatz gehandelt hat (US 125, 126).

Daß der Aufsichtsrat für alle Geschäftsfälle der Bank insgesamt einen Barvorlagenrahmen von 150 Mio S pauschal genehmigt hatte, stellt neuerlich keinen für die Schuldfrage wesentlichen Umstand dar, weil bereits beim Geschäftsfall R***** dieser Rahmen überschritten wurde und dabei andere Geschäfte noch gar nicht berücksichtigt sind. Im übrigen hat eine im Vertrauen auf eine redliche Vorgangsweise des Vorstandes abgegebene pauschale Zustimmungserklärung auf die Strafbarkeit von konkreten Mißbrauchshandlungen keinen Einfluß.

Zum Pfandvertrag mit der Österreichischen I***** AG und dem zum Nachteil der BH***** eingetretenen Schaden ist auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten F***** und W***** zu verweisen.

Ein formeller Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Feststellungen liegt daher nicht vor.

Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin schwerwiegende Mängel in der Sachverhaltsermittlung darzulegen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) dringen deshalb nicht durch.

Auch die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a (inhaltlich teilweise lit b) StPO gestützte Rechtsrüge ist nicht im Recht:

Die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, daß die Beschwerde am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt festhält, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und den Nachweis führt, daß das Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Die Beschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil konstatiert ist.

In ihrer Rechtsrüge versucht nun die Beschwerdeführerin im wesentlichen unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse, insbesondere ihre Stellung innerhalb der Bank, die subjektive Tatseite zu bestreiten und ihr Verhalten als bloß fahrlässig hinzustellen. Damit entfernt sie sich aber von den ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes, daß sie bei ihren Beitragshandlungen sowohl wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) hinsichtlich des vorsätzlichen Befugnismißbrauches als auch bedingt vorsätzlich (§ 5 Abs 1 StGB) in Ansehung der Schädigung gehandelt hat, sodaß die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Die Beschwerdeführerin übergeht aber auch jene Feststellungen, wonach sie nicht nur als Schreibkraft auf Diktat der Vorstände tätig, sondern zur Erledigung des gesamten anfallenden Schriftverkehrs, zur Sichtung der eingehenden Post, zur Zessionsführung im Zusammenhang mit Zessionskrediten, zur Führung der Kreditablaufevidenz sowie zur Prüfung, Erstellung und Verbuchung von Bankgarantien zuständig war (US 26). Insbesondere letzteren Verpflichtungen ist sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall R***** nicht nachgekommen und hat dadurch zum Verbrechen der Untreue durch die Vorstände F***** und W***** beigetragen.

Da die Beschwerdeführerin nach den Urteilsannahmen für den Fall der Meldung der Untreuehandlungen durch den Vorstand an den Aufsichtsrat eine Entlassung nicht befürchten mußte und subjektiv auch nicht befürchtet hat (US 125), orientiert sich ihr diesbezügliches Vorbringen einmal mehr nicht am Urteilsinhalt.

Wie bereits zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten ausgeführt, läßt das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Erstgericht vom Eintritt des Schadens bei der BH***** ausgegangen ist und die Aktionäre und Sparer erst mittelbar durch den dadurch bewirkten Konkurs der Aktiengesellschaft geschädigt wurden (insbesondere US 80).

Der strafrechtlich relevante Schaden wurde vom Gerichtshof durchaus zutreffend mit 208,100.000 S (in Ansehung der vollendeten Untreue) und mit 11,900.000 S (für den Versuch) festgestellt. Dieser Vermögensnachteil war nach den Urteilsfeststellungen vom zumindest bedingten Vorsatz der Beschwerdeführerin umfaßt. Soweit die Beschwerdeführerin daher mit Bezugnahme auf Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes von "entschuldbarer Fehlleistung" und einem "minderen Grad des Versehens" spricht, stellt sie erneut nicht auf den Urteilssachverhalt ab.

Dem Erstgericht ist daher auch hinsichtlich der Angeklagten Erika P***** ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Tat nicht unterlaufen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Peter R*****:

Dieser wendet sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter (Punkt A/II des Urteilssatzes).

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr.Franz Do***** zum Beweis dafür, "daß der Tatbestand der Untreue gemäß § 153 StGB nicht vorliegt, weil der Aufsichtsrat über die Raika-Gruppe bzw über den Vertrauensmann der BH***** Dr.Pu***** über die Geschäftsgebarung des Herrn Dir.F***** im aktengegenständlichen Bereich informiert gewesen ist" (S 381/XIII).

Dieses Beweisthema betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn für die Strafbarkeit des Verhaltens der Vorstände der BH***** ist ohne Relevanz, ob ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrates über deren Malversationen unterrichtet waren. Deren Untätigkeit bei Erkennen von Untreuehandlungen des Vorstandes könnte allenfalls ihre eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, ohne jedoch die Vorstandsmitglieder zu exkulpieren. Der Beweisantrag verfiel daher zu Recht der Ablehnung durch das Schöffengericht.

In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, es seien keine genauen Tatsachenfeststellungen getroffen worden, das Urteil sei unvollständig, undeutlich und in sich widersprüchlich.

Entgegen der Beschwerde hat aber das Erstgericht sehr wohl gestützt auf die Aussagen von Reinhard F***** und Heinz Erhard W***** festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber über die bankinterne Vorgangsweise zur Besicherung der ihm gewährten Barvorlagen informiert war (insbesondere US 86 bis 90). Seine Beitragshandlung bestand nach den Urteilsannahmen darin, daß er unter überzeugender Vorspiegelung von bevorstehenden lukrativen Geschäften die Vorstände der BH***** darin bestärkte, ihn unbeschadet der Vermögenslage der Firma Pe***** und der Aussichtslosigkeit seiner Situation weiterhin durch besicherte Barvorlagen zu finanzieren (US 85).

Die vom Beschwerdeführer angestellten Schadensberechnungen lassen jeden Bezug zu den Urteilsfeststellungen vermissen, zumal der vom Schöffengericht festgestellte Schaden lediglich aus den bereits nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma Pe***** gewährten Barvorlagen in der Höhe von insgesamt 100 Mio S 11 Mio US-Dollar, 8,5 Mio DM sowie den dafür abgegebenen Bankgarantien und Verpfändungen von Vermögensbestandteilen der BH***** resultiert. Diese Schadensfeststellungen konnte der Gerichtshof mängelfrei auf die Unterlagen der diese Barvorlagen gewährenden Bankinstitute stützen.

Im übrigen erschöpft sich die Mängelrüge des Angeklagten R***** im unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen, ohne hiedurch einen formellen Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Urteilsannahmen konkret aufzuzeigen.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zielt nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung darauf ab, den Beschwerdeführer als Bittsteller und Opfer einer übermächtigen Bank hinzustellen, ohne jedoch schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützten Rechtsrügen sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteiles ausgehen, sondern solche teils verschweigen und teils in Abrede stellen. Die Tathandlung des Beschwerdeführers wurde nämlich entgegen dem Rechtsmittelvorbringen sehr wohl in Form einer psychischen Beihilfe durch Bestärken der beiden Vorstände F***** und W***** festgestellt (US 85). Die subjektive Tatseite ist im Urteil ebenfalls ausdrücklich konstatiert (US 90, 91), auch wenn der Beschwerdeführer im Sinne seiner leugnenden Verantwortung versucht, diese neuerlich in Abrede zu stellen.

Mit seinen Ausführungen zum angeblichen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StGB übergeht der Beschwerdeführer einmal mehr die Urteilsannahmen, wonach er vom wissentlichen Befugnismißbrauch der Mitangeklagten F***** und W***** wußte (US 88 bis 90), dessenungeachtet unter Vorspiegelung nicht realistischer Geschäfte und in Kenntnis des eigenen wirtschaftlichen Ruins auf weitere kriminelle Kreditgewährung drängte (US 84 bis 87, 133 bis 135) und sich solcherart mit einer Schädigung der BH***** abfand (US 91). Ausgehend von diesem Urteilssachverhalt und unter Berücksichtigung der von allen Beteiligten erkannten Folgen der Tat, nämlich des Zusammenbruches der Bank (US 89) und der Schädigung einer Vielzahl von Menschen, die um ihre Ersparnisse gebracht wurden (US 143), stellt der Rekurs des Beschwerdeführers auf irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (§ 8 StGB) bzw seine Behauptung, er habe nicht erkannt, daß sein Verhalten rechtlich verboten ist (§ 9 Abs 1 StGB), ein urteilsfremdes Vorbringen dar, das einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Damit werden aber beide materiellen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Reinhard F*****, Heinz Erhard W*****, Erika P***** und Peter R***** waren daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die vier Angeklagten nach § 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB, über Reinhard F*****, Heinz Erhard W***** und Peter R***** unter Anwendung des § 28 StGB, folgende Freiheitsstrafen: über Reinhard F***** und Peter R***** jeweils sieben Jahre, über Heinz Erhard W***** fünf und über Erika P***** drei Jahre, wobei hinsichtlich der letztgenannten Freiheitsstrafe gemäß § 43 a Abs 4 StGB ein Teil von 26 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten den langen Deliktszeitraum, die Wiederholung und den die Qualifikationsgrenze um ein Vielfaches übersteigenden Schaden, bei F*****, W***** und R***** auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, ferner bei F***** seine führende Rolle und bei R***** die einschlägige Vorstrafe, hingegen als mildernd bei allen Angeklagten den "Versuch", bei F*****, W***** und P***** die "Unbescholtenheit", bei F*****, W***** und R***** das Geständnis, das bei F***** als "umfassend und reumütig und zur Wahrheitsfindung besonders" beitragend und bei R***** als bloßes Teilgeständnis qualifiziert wurde, sowie außerdem bei W***** "die schriftliche Vereinbarung zur Schadensgutmachung" und bei P***** die "Loyalität zum Vorstand".

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten jeweils eine Herabsetzung der Strafe, außerdem F***** und W***** eine zumindest teilweise, P***** eine gänzliche bedingte Strafnachsicht an.

Den Berufungseinwänden der Angeklagten F*****, W***** und P***** im Zusammenhang mit der Bewertung der Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend ist insoferne beizupflichten, als der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB - so wie auch beim Angeklagten R***** - schon durch den vom Erstgericht berücksichtigten langen Deliktszeitraum hergestellt ist.

Daß durch die Untreuehandlungen viele Menschen um ihre Ersparnisse gebracht wurden, wertete der Schöffensenat - der Berufung des Angeklagten F***** zuwider - nicht als besonderen Erschwerungsgrund. Dieser Umstand fand aber insoweit entgegen der Berufung W***** - unbeschadet der bloß mittelbaren Schädigung der Sparer durch die Angeklagten zutreffend im Rahmen der allgemeinen Schuldkriterien des § 32 StGB bei der Strafbemessung Berücksichtigung.

Dem Begehren von F*****, aber auch von R*****, auf Berücksichtigung der teilweisen Schadensregelung durch W***** ist zu entgegnen, daß der besondere Milderungsgrund nach § 34 Z 15 StGB nur demjenigen selbst zugute kommt, der "sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern".

Entgegen der Berufung des Angeklagten F***** kommt den Umständen, daß dieser vor der Tat maßgeblich am Aufbau der Bank beteiligt gewesen und schließlich nicht aus dem Motiv persönlicher Bereicherung straffällig geworden sei, für die Strafbemessung keine mildernde Bedeutung zu. Sein Berufungseinwand hinwieder, daß er die Tat aus einer Zwangslage heraus begangen habe, in die er durch nicht von ihm steuerbare Ereignisse, wie Dollarverfall, Verfall der Preise am Buntmetallmarkt, politische Änderungen in Osteuropa, hineingeschlittert sei, geht an den maßgeblichen Urteilsfeststellungen ebenso vorbei wie an der Aktenlage.

Der Berufung W*****s zuwider bedeutet der Umstand "bloßer" Mittäterschaft (S 17 der Rechtsmittelausführung) keinen Milderungsgrund. Das Ausmaß seiner vom Erstgericht festgestellten Mittäterschaft übersteigt außerdem die für die Annahme eines besonderen Milderungsgrundes erforderlichen Voraussetzungen einer untergeordneten Beteiligung (§ 34 Z 6 StGB), wiewohl andererseits die führende Rolle des Angeklagten F***** ohnehin in der unterschiedlichen Strafhöhe - unter Miteinbeziehung der sonst noch zwischen diesen beiden Angeklagten verschiedenen Strafzumessungsgründe - eine dem Schuldausmaß (§ 32 StGB) entsprechende Berücksichtigung fand.

Zutreffend moniert jedoch der Angeklagte W***** in seiner Berufung den untadeligen Lebenswandel - wie er im übrigen auch den Mitangeklagten F***** und P***** zugute kommen muß - als besonderen Milderungsgrund, der an die Stelle der diese Qualifikation nicht erreichenden vom Erstgericht berücksichtigten (bloßen) "Unbescholtenheit" tritt.

Der Berufung R***** zuwider wertete das Schöffengericht mit Recht seine einzige (einschlägige) Vorverurteilung als Erschwerungsgrund (§ 33 Z 2 StGB), der bei der Gesamtbeurteilung der Strafbemessungsgründe auch die seiner Bedeutung der Vorverurteilung Berücksichtigung fand.

Zu Unrecht rügt die Berufung P***** - ebenso wie auch die die angenommene Schadenshöhe kritisierende Berufung des Angeklagten R***** - die Annahme der Tatsache als besonderen Erschwerungsumstand, daß der (auch) von dieser Angeklagten nach dem Schuldspruch zu vertretende Schaden der BH***** von 220 Mio S die Qualifikationsgrenze nach § 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB um ein Vielfaches übersteigt. Abgesehen davon, daß das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz - wie noch auszuführen sein wird - im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorsatzdelikt nicht zur Anwendung kommen kann, spielen - der Berufung zuwider - Haftungsfragen hier keine Rolle.

Jene Überlegungen, welche die Angeklagte P***** mit dem Hinweis auf eine Tatbegehung "unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam" nach § 34 Z 4 StGB geltend macht, kommen bei der Strafbemessung des angefochtenen Urteils ohnehin in dem insofern in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen und der Aktenlage zutreffend angenommenen und auch entsprechend gewerteten Milderungsumstand der "Loyalität zum Vorstand" ausreichend zum Ausdruck. Mit Recht weist die Angeklagte P***** in ihrer Berufung hingegen auf den Milderungsumstand der untergeordneten Beteiligung nach § 34 Z 6 StGB hin, der nicht nur ihr, sondern - der Berufung R***** folgend - auch diesem Angeklagten hinsichtlich des Deliktes der Untreue zugute zu halten ist.

Der Berufung P*****s folgend ist zu ihren Gunsten auch der Milderungsumstand nach § 34 Z 17 StGB zu berücksichtigen, weil sie trotz fehlender Schuldeinsicht durch ihre Angaben immerhin wesentlich zu Wahrheitsfindung beigetragen hat. Dagegen reicht die Stellung P*****s gegenüber dem Vorstand nach der Aktenlage nicht zur Annahme des Milderungsgrundes einer Tatbegehung unter einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umständen aus, zumal sie andererseits doch dem Aufsichtsrat gegenüber zur Anzeige der Vorgänge verpflichtet war.

Zu den schon angeführten Korrekturen gesellt sich beim Angeklagten W***** vor allem jene des von den Erstrichtern berücksichtigten Milderungsumstandes schriftlich vereinbarter Schadensgutmachung dahingehend, daß aus dem Vermögen dieses Angeklagten zur teilweisen Schadensabdeckung 95 Mio S an die Konkursmasse geflossen sind. Gerade im Blickwinkel darauf erscheint bei der gebotenen Gesamtschau die vom Schöffengericht über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe überhöht und war auf der Basis der gesetzlichen Strafdrohung nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB eine Herabsetzung auf ein schuldangemessenes Maß von vier Jahren angebracht.

Im übrigen wurden die Strafzumessungsgründe vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt sowie entsprechend gewürdigt. Hinsichtlich der Angeklagten F*****, P***** und R***** sind ausgehend von der gewichtsmäßig nur unbedeutend veränderten Strafzumessungsgründen die vom Schöffengericht verhängten Strafen durchwegs tat- und tätergerecht.

Eine außerordentliche Strafmilderung kommt auch bei der Angeklagten P***** nicht in Betracht, weil angesichts des außergewöhnlichen Ausmaßes der strafbaren Handlungen, an denen sie beteiligt war, trotz der obigen Erweiterung der Milderungsgründe von einem beträchtlichen Überwiegen derselben gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein kann und die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe hier ebenfalls schuldangemessen ist.

Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht scheidet bei den Angeklagten F***** und W*****, eine gänzliche bei der Angeklagten P***** schon angesichts der jeweiligen Strafhöhe (§§ 43, 43 a StGB) aus; das Gewicht der Schuld und die Höhe des Schadens verbot bei der Angeklagten P***** eine noch großzügigere Ausmessung des bedingt nachgesehenen Strafteils; die teilweise bedingte Nachsicht nach § 43 a Abs 4 StGB wurde P***** ohnehin im weitestmöglichen Umfang gewährt.

Über die Strafberufungen der vier Angeklagten war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Von den Berufungen der Privatbeteiligten gegen ihre auf § 366 Abs 2 StPO gestützte Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist allein jene des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der BH***** berechtigt, der sich namens der Masse angeschlossen hat (vgl Mayerhofer StPO4 § 47 ENr 100). Sein von der Angeklagten P***** begehrter Betrag von 1.000 S liegt weit unter dem nach dem Schuldspruch von dieser als Beitragstäterin mitverursachten Schaden. Da die Schadenszufügung vorsätzlich erfolgte, kommt - der vom Verteidiger in seiner Gegenäußerung zur Berufung vertretenen Auffassung zuwider - § 2 DHG nicht in Betracht (s Kerschner, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz § 2 Rz 1, 36). Der begehrte Ersatzbetrag von 1.000 S war daher in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung gemäß § 369 Abs 1 StPO zuzusprechen.

Hingegen war den - im übrigen unausgeführt gebliebenen - Berufungen der weiteren Privatbeteiligten ein Erfolg zu versagen, weil nach der Aktenlage die für eine verläßliche Beurteilung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch die erste Instanz nicht geschaffen wurden und eine Beweisergänzung durch die Rechtsmittelinstanz nicht zu erfolgen hat (vgl Mayerhofer StPO4 § 366 ENr 21 a).

Die im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Angeklagten Peter R***** unterbliebene Feststellung nach § 260 Abs 2 StPO, ob auf die vorsätzlich begangene strafbare Handlung (§§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB) eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, wird das Erstgericht gemäß § 260 Abs 3 StPO unverzüglich mit Beschluß nachzuholen haben.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.