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Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter ohne Ermessensübung
(B. R.) – Hat eine GmbH als Abzugsverpflichtete Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorschriftsgemäß gekürzt, wovon bei verdeckten Ausschüttungen grundsätzlich auszugehen ist, sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des Gesellschafters als Empfänger erfüllt. Verdeckte Ausschüttungen sind insoweit klassischer Anwendungsfall, besteht deren Wesen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen. Angesichts des eindeutigen und unzweifelhaften Wortlauts des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist die vorrangige Vorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge eine zwingende Rechtsfolge und erübrigt sich somit eine Ermessensprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme ( RV/5100083/2013; Revision nicht zugelassen).