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ASoK 6, Juni 2013, Seite 218

Kündigungsanfechtung und Eventualkündigung

Die Anfechtung der ersten Kündigung als Grund für eine Eventualkündigung ist kein verpöntes Motiv

Thomas Rauch

Wird die Rechtswirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung bezweifelt, so ist zu prüfen, ob aus Gründen der Vorsicht eine weitere Auflösungserklärung (Eventualauflösung) erfolgen sollte. Bei der Eventualauflösung hält der Arbeitgeber fest, dass er die erste Auflösungserklärung für rechtswirksam erachtet und lediglich vorsichtshalber eine weitere Auflösungserklärung erfolgt (die nur dann relevant ist, wenn die erste Auflösungserklärung rechtsunwirksam sein sollte). Wird nämlich etwa eine Arbeitgeberkündigung nach einem dreijährigen Gerichtsverfahren für rechtsunwirksam erklärt und ist keine (rechtswirksame) Eventualkündigung erfolgt, so ist von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis auszugehen, und Nachzahlungen sind vom ursprünglich angenommenen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Wiederantritt der Arbeit zu leisten. Im Jahr 2012 hatte der OGH die Frage zu klären, ob bei einer weiteren Kündigung (Eventualkündigung) nach der Anfechtung der ersten Kündigung ein verpöntes Motiv nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG (Kündigung wegen nicht unberechtigter Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer) darstellt. Im Folgenden wird nach grundsätzlichen Ausführungen z...

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