VfGH vom 17.10.1985, B285/85

VfGH vom 17.10.1985, B285/85

Sammlungsnummer

10638

Leitsatz

FinStrG; das FinStrG genügt den Organisations- und Verfahrensgarantien des Art 6 MRK hinsichtlich der im Zuge eines Finanzstrafverfahrens ergehenden Entscheidungen über die "Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen"; Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 35 Abs 1; von Bf. kein Antrag auf Entscheidung durch einen Spruchsenat gestellt; im Vollzugsbereich keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Strafverfügung vom verhängte das Zollamt Wien über die Bf. wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe. Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Einspruch, ohne darin einen Antrag auf Entscheidung durch einen Spruchsenat zu stellen.

Daraufhin leitete das Zollamt das ordentliche Finanzstrafverfahren ein und erkannte durch den Beamten Dr. V mit Bescheid vom die Bf. wegen desselben Finanzvergehens wie in der Strafverfügung schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 50000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Tagen.

Dagegen erhob die Bf. Berufung.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. (im folgenden kurz: FLD) (für die Behörde wurde Hofrat Dr. M tätig) bestätigte als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom den Schuldspruch dem Grunde nach, setzte jedoch die Geldstrafe auf 40000 S und die Ersatzarreststrafe auf 44 Tage herab.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des FinStrG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die behaupteten Rechtsverletzungen werden wie folgt begründet:

"Über die wider mich erhobenen finanzstrafrechtlichen Vorwürfe hat in 1. Instanz das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz und über meine Berufung die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und Burgenland als Finanzstrafbehörde 2. Instanz ohne mündliche Verhandlung entschieden. In seinem Erkenntnis vom , G24/83 ua hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, daß der österreichische Vorbehalt zur MRK das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz nicht deckt. Im vorliegenden Fall waren es keine Tribunale die wider mich - in 1. und 2. Instanz - Strafen (sogar Ersatzfreiheitsstrafen) verhängten (vgl Art 6 MRK) ebenso wenig wurden die Entscheidungen 1. und 2. Instanz gemäß Art 6 MRK in einem öffentlichen Verfahren gefällt."

Die Bf. regt an, der VfGH möge (von amtswegen) hinsichtlich der §§56 bis 194 FinStrG ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten.

3. Die FLD als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die gemäß § 58 Abs 2 FinStrG bestehende Möglichkeit verweist, die Entscheidung eines "Tribunals" iS des Art 6 Abs 1 MRK, nämlich eines "Spruchsenates", herbeizuführen. Sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Bf. replizierte darauf, daß es darauf ankomme, ob in der konkreten Verwaltungsangelegenheit dem Art 6 Abs 1 MRK entsprochen wurde. In ihrem Fall habe nun aber eben nicht ein unabhängiger Richter in mündlicher Verhandlung eine Strafe (und zwar sogar auch eine Ersatz-Freiheitsstrafe) über sie verhängt, sondern ein weisungsgebundener Verwaltungsbeamter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im übrigen erscheine sowohl die Dualität zwischen einem verfassungswidrigen und einem allenfalls verfassungskonformen Verfahren als auch die durch befristete Antragstellung des Beschuldigten herbeizuführende Entscheidung, ob das verfassungswidrige oder allenfalls verfassungskonforme Verfahren zur Anwendung kommt, verfassungsrechtlich bedenklich.

Es sei auch fraglich, ob die Spruchsenate und Berufungssenate "Tribunale" iS des Art 6 MRK seien. Die tragende Rolle auch im Verfahren vor diesen Senaten spiele jenes Mitglied, das Beamter des höheren Finanzdienstes ist; dieser sei in seiner Haupttätigkeit ein weisungsgebundener Beamter.

Schließlich meint die Bf., es sei durchaus möglich, daß der von der FLD gemäß § 159 FinStrG für das Berufungsverfahren bestellte Amtsbeauftragte ein unmittelbarer Vorgesetzter des "beamteten Mitgliedes" des Berufungssenates sei; dies sei aber verfassungsrechtlich bedenklich (Hinweis auf den hg. Beschl. vom , B489/82, mit dem ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs 4 Z 1 lita, c, d, e und f des Tir. Grundverkehrsgesetzes nach Art 140 B-VG eingeleitet wurde).

II. Für die Klärung der hier maßgebenden Fragen sind vor allem folgende Bestimmungen des FinStrG maßgebend:

"57.

(1) ...

(3) Die Finanzstrafbehörde hat Beschuldigten und Nebenbeteiligten, die rechtsunkundig und nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen mündlich die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

"§58.

(1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig:

a) Für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden ..., die Zollämter Wien, Linz ..., wenn diese Finanzvergehen im Bereich der diesen Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektion begangen oder entdeckt worden sind;

b) ...

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,

a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs 2 bezeichneten Finanzvergehen 100.000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 200.000 S übersteigt,

b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen."

"§62.

(1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,

a) wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,

b) wenn die Berufung ein Erkenntnis betrifft, in dem eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist."

"§65.

(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

a) ...;

b) bei den im § 58 Abs 1 lita genannten Zollämtern als deren Organe.

(2) Berufungssenate haben bei den einzelnen Finanzlandesdirektionen als deren Organe für ihren Amtsbereich zu bestehen."

"§66. (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind Beamte des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer."

"§67.

(1) ...

(2) ...

(3) Die Bestellung gemäß Abs 1 gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben."

"§144.

Für die Strafverfügung und deren Zustellung gelten die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§137, 138 Abs 2 140 Abs 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu geben."

"§145.

(1) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung ... Einspruch erheben. ...

(2) Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft. ..."

"§164.

Gegen Rechtsmittelentscheidungen und sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben."

III. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

A.

1. Wie der VfGH im Erk. vom , G24/83 ua. Z (in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur) dargetan hat, umfaßt der österreichische Vorbehalt zu Art 5 und 6 MRK nur die Verwaltungsverfahrensgesetze, also nicht auch das Finanzstrafgesetz.

Das bedeutet, daß für alle im Zuge eines Finanzstrafverfahrens ergehenden Entscheidungen über die "Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen" iS des Art 6 MRK (dazu zählen jedenfalls wegen eines Finanzvergehens schuldig sprechende Straferk.) die Organisations- und Verfahrensgarantien dieser Konventionsbestimmung gelten.

2. Diesen Voraussetzungen genügt das FinStrG idF der Nov. 1975, BGBl. 335:

a) Zur Organisationsgarantie:

aa) Der Beschuldigte hat - wie die folgenden Ausführungen nachweisen - auf Administrativebene Anspruch auf Entscheidung durch ein Tribunal iS des Art 6 MRK. Er kann deshalb - wie vorausgeschickt sei - hier unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen den Anforderungen des Art 6 MRK Genüge getan wird, wenn die von einer Verwaltungsbehörde ohne Tribunalqualität getroffene Entscheidung der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliegt (vgl. einerseits die die Frage der "civil rights" behandelnden Erk., zB VfSlg. 5100/1965, 9769/1983, andererseits das Hausdurchsuchungen (iZm. Finanzstrafverfahren) betreffende Erk. VfSlg. 10291/1984).

bb) Das FinStrG (§58 Abs 2, § 6 Abs 2) sieht die Entscheidung durch Senate vor. Zu klären ist zunächst, ob die Senate als "Tribunale" iS des Art 6 MRK anzusehen sind.

Die Mitglieder der Senate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§66 Abs 1 FinStrG); die Bescheide der Spruchsenate können nur von den Berufungssenaten aufgehoben oder abgeändert werden (§62 Abs 2 lita, § 161 Abs 1, 170 Abs 2 letzter Halbsatz); Bescheide der Berufungssenate unterliegen überhaupt nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§164, § 170 Abs 2 letzter Halbsatz). Die Senatsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt und können während dieser Amtszeit ihres Amtes nicht enthoben werden (§67 Abs 3). Die Senate sind daher - obgleich sie nicht als Gerichte iS des B-VG zu qualifizieren sind - als Tribunale iS des Art 6 MRK anzusehen (vgl. die Rechtsprechung des VfGH zu den Grundverkehrssenaten und den Agrarbehörden zB VfSlg. 7099/1973, 7284/1974, 8317/1978, 8544/1979, 8828/1980; 8501/1979; s. auch Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz 1975, Bd. II. Anm. zu §§58 bis 64 FinStrG, insbesondere Anm. 14 und Anm. zu §§65 bis 71 FinStrG, insbesondere Anm. 3 und 8).

Die Bf. stellt die Tribunalqualität der Senate mit dem Hinweis auf den hg. Beschl. vom , B489/82, in Frage (s. oben I.4. letzter Abs.). Das mit diesem Beschl. eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wurde mit Erk. vom heutigen Tag, VfSlg. 10639/1985, abgeschlossen; die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tir. Grundverkehrsgesetzes wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem zuletzt erwähnten Beschwerdevorbringen.

Die Finanzstrafsenate sind also Tribunale iS des Art 6 MRK.

cc) Zu untersuchen bleibt, ob der Beschuldigte Anspruch darauf hat, daß in seiner Finanzstrafsache auch tatsächlich ein Finanzstrafsenat (der - wie dargetan - als Tribunal anzusehen ist) entscheidet.

Für die im § 58 Abs 2 lita und im § 62 Abs 2 litb FinStrG genannten Finanzstrafsachen ist zwingend die Kompetenz der Senate vorgesehen.

In allen anderen Fällen (und zwar sowohl bei Finanzvergehen als auch bei Ordnungswidrigkeiten) ist es dem § 58 Abs 2 litb und dem § 62 Abs 2 FinStrG zufolge in die Hand der Parteien gegeben, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz das Strafverfahren vor einem Senat (in erster Instanz den Spruchsenat, in zweiter Instanz den Berufungssenat) zu bringen.

Die Partei kann also ihren nach Art 6 Abs 1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten "Anspruch" auf Entscheidung durch einen Senat durch bloßen Antrag geltend machen, was mit keinen rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten oder Risken verbunden ist (vgl. hiezu die Rechtsprechung des EuGMR vom 27. Feber 1980 im Fall Deweer, EuGRZ 1980, 667 ff., insbesonders 672, wonach der Betroffene auf seinen Anspruch auf ein Gerichtsverfahren freiwillig verzichten kann. Siehe auch Matscher, die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ZÖR 1980, 31, 1 - 38, insbesonders 21; Kopetzki, Neue Aspekte des Art 6 MRK für Österreich, JBl. 1981, 468 ff., insbesonders 471 f.).

Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommenden Bestimmungen über die Belehrungspflicht der Behörde (insbesonders § 57 Abs 3 und §§144, 145 FinStrG) gewährleisten, daß der Betroffene in jedem Einzelfall Kenntnis von seinem Recht, die Entscheidung durch einen Senat bewirken zu können, erlangt. Unterbleibt eine solche Belehrung, so ist dies nicht dem Gesetz, sondern der Vollziehung anzulasten (s. unter III.B.1.).

Das FinStrG gibt also dem Beschuldigten das Recht darauf, daß (auch) in höchster (Administrativ-)Instanz ein Senat (ein Tribunal) entscheidet, der mit der umfassenden Befugnis zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausgestattet ist.

b) Zur Verfahrensgarantie:

Die Senate haben nach Durchführung einer mündlichen (grundsätzlich) öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (§58 Abs 2, § 62 Abs 2 § 125 Abs 2 und 3, § 127 Abs 2 und § 160 Abs 1 lita FinStrG), sodaß auch in verfahrensmäßiger Hinsicht den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen wird.

3. Schon aus diesen Gründen verstößt das FinStrG auch nicht gegen Art 5 MRK, wonach nur Tribunale Freiheitsstrafen (wozu auch Ersatzfreiheitsstrafen zu zählen sind) verhängen dürfen.

4. Unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles besteht - wie zusammenfassend festzuhalten ist - nicht das Bedenken, daß die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften gegen Art 5 und 6 MRK verstoßen. Auch sonst hat der VfGH gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

B.

1. Auch dem Vollzugsbereich anzulastende, verfassungsrechtlich bedeutsame Fehler haben sich nicht ereignet:

Ein solcher Mangel läge etwa nur dann vor, wenn er sich auf eine für die Bf. verfassungsrechtlich relevante Weise ausgewirkt hätte, so etwa darauf, ob eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde oder aber ein Gericht bzw. ein Tribunal iS des Art 6 MRK entschieden hat. Hätte die Behörde die ihr gesetzlich obliegende Pflicht (s. § 57 Abs 3, §§144, 145 FinStrG) verabsäumt, die Bf. über das ihr zustehende Recht zu belehren, daß sie die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, so hätte sie einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden (Verfahrens-)Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht Ursache für den Verlust des Rechtes auf Entscheidung durch einen Senat hätte sein können (s. § 58 Abs 2 litb und § 62 Abs 2 FinStrG).

Ein derartiger Fehler ist der Behörde hier jedoch nicht unterlaufen:

Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein ergibt, wurde die an die Bf. ergangene Strafverfügung vom unter Verwendung eines Formulars Lager Nr. FStr 60 erlassen. Auf S 4 dieses Formulars lautet es unter der Überschrift "Belehrung über das Einspruchsrecht" wie folgt:

"... Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft; das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§115 bis 142 FinStrG fortzusetzen. In diesem Verfahren obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Einzelbeamten, es sei denn, daß der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter gemäß § 58 Abs 2 litb FinStrG die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt; ein solcher Antrag ist im Einspruch zu stellen. ..."

Ungeachtet dieser Belehrung hat die Bf. in dem durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Einspruch keinen Antrag auf Entscheidung durch einen Spruchsenat gestellt.

Wenn es die Bf. unterlassen hat, in ihrem Fall den Anspruch auf Entscheidung durch einen Senat (ein Tribunal) zu stellen, so ist es nach dem Gesagten ausgeschlossen, daß dadurch die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattfand.

2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist die Bf. auch nicht in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.