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OGH 08.07.1999, 8Ob156/99w

OGH 08.07.1999, 8Ob156/99w

Rechtssätze


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Normen
RS0107344
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil § 35 Abs 1 ZPO gegenüber § 1024 ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde.
Normen
KO §59
KO §80
RS0064696
Die Aufhebung des Konkurses hat die Rechtswirkung, dass der ehemalige Gemeinschuldner das Recht wiedererlangt, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 59 KO). Daraus folgt, dass Prozesshandlungen nach Aufhebung des Konkurses nur mehr vom ehemaligen Gemeinschuldner oder gegen ihn vorgenommen werden können, da dieser ipso iure anstelle des Masseverwalters in den Prozess eintritt (ZBl 1929/99). Ein vom Masseverwalter nach rechtskräftiger Konkursaufhebung namens des Gemeinschuldners erhobenes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Normen
RS0112282
Ein Rechtsanwalt, der seine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erst während der Dauer eines Prozesses, den er in eigener Sache führt, einbüßt, verliert das Recht zur Selbstvertretung nur dann, wenn er aufgrund einer Disziplinarstrafe von der Rechtsanwaltsliste gestrichen wird. Daraus folgt umgekehrt, daß er in allen anderen Fällen des Verlustes der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft einen bereits von ihm in eigener Sache begonnenen Rechtsstreit selbst zu Ende führen kann und darf.
Normen
RS0019967
Der Konkurs über das Vermögen des Machtgebers lässt eine von ihm erteilte Prozessvollmacht nicht erlöschen.
Normen
ZPO §235 B
KO §6 Abs2
KO §119 Abs5 D
RS0105936
Da Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden können, ist vor Rechtskraft des Beschlusses auf Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse die Klage gegen die Masseverwalterin zu richten. Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen.
Normen
RS0105935
Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses kommt es zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens, wenn Anwaltszwang besteht und der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist.
Normen
ZPO §28
ZPO §160
KO §7
KO §119 Abs5 D
KO §139
RS0112281
Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO tritt nicht ein.
Normen
ZPO §27 Abs1
KO §119 Abs5 D
RS0097373
Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. Der frühere Gemeinschuldner ist lediglich nach § 27 Abs 1 ZPO verpflichtet, einen Rechtsanwalt als seinen Vertreter im Verfahren zu bestellen. Die Ladung zu einer bereits ausgeschriebenen Verhandlung hat unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht und die Säumnisfolgen an ihn zu erfolgen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** AG *****, vertreten durch Dr. Peter Avancini, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. a) Dr. Wolfgang K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Peter Karl S*****, b) Dr. Peter Karl S*****, vertreten durch Dr. Alexander Singer, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Ing. Gerd S*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung von S 32,204.528,-- sA und Feststellung (Feststellungsinteresse S 500.000,--; Gesamtstreitwert S 32,704.528,--) infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 2 R 238/98g-63 und 66, womit infolge der Berufung der zu 1b) genannten beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom , GZ 5 Cg 252/94m-51 ihm gegenüber als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Bank gewährte dem zu 1b) beklagten damaligen Rechtsanwalt Dr. S***** ein Darlehen über S 21,000.000,- und eines über S 6,000.000,-, welche beide teilweise grundbücherlich sichergestellt wurden. Am brachte sie eine Klage auf Rückzahlung der gewährten Darlehen ein. Mit bei Gericht am eingelangtem Schriftsatz erstattete Dr. S***** Klagebeantwortung.

Mit Beschluß vom wurde über das Vermögen des Dr. S***** der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner wurde mit Beschluß vom aus der Liste der steiermärkischen Rechtsanwälte gelöscht.

Die klagende Partei beantragte mit Schriftsatz vom die Fortsetzung des Verfahrens gegen den bestellten Masseverwalter.

Mit Beschluß vom wurden die klagsgegenständlichen Liegenschaftsanteile gemäß § 119 Abs 5 KO ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen.

Hierauf erklärte die klagende Partei mit Schriftsatz vom :

"Wir setzen daher insoweit das Verfahren gegen Dr. Peter Karl S***** fort" und modifizierte das Klagebegehren gegen Dr. S***** in ein Leistungsbegehren bei Exekution in die klagsgegenständlichen Liegenschaftsanteile.

Dieser Schriftsatz wurde am Dr. S***** mit dem auf Anregung der klagenden Partei vom Erstgericht hinzugefügten Beisatz:

"Sie werden aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Rechtsanwalt zu Ihrer Vertretung in diesem Verfahren zu bevollmächtigen und die Bevollmächtigung dem Gericht bekanntzugeben," zugestellt.

Dr. S***** bestellte keinen Rechtsanwalt und erschien zu der am angesetzten Tagsatzung nicht.

Das Erstgericht verurteilte ihn hierauf zur Zahlung der Klagsforderung bei sonstiger Exekution in die ihm zugeschriebenen Liegenschaftsanteile.

Dagegen erhob Dr. S*****, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, unter anderem Berufung wegen Nichtigkeit.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts gegen Dr. S***** wegen Nichtigkeit auf, da eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO eingetreten und das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgesetzt worden sei. Ein Antrag im Sinne des § 160 Abs 2 ZPO sei von der klagenden Partei nicht gestellt worden; die von Amts wegen ergangene Aufforderung des Erstgerichtes, einen Rechtsanwalt namhaft zu machen, sei unzulässig gewesen. Ebenso habe die Aufforderung des Gerichtes keine Androhung von Säumnisfolgen enthalten. Dr. S***** sei trotz Anwaltszwanges nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb das Urteil sowie die vorangegangene Tagsatzung als nichtig aufzuheben gewesen seien. Gleichzeitig sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (primär die Frage, ob die gerichtliche Aufforderung an eine im Anwaltsprozeß vertreterlos gewordene Partei, einen Rechtsanwalt als ihren neuen Vertreter bekanntzugeben, wenn die Aufforderung ohne darauf gerichteten Parteienantrag sowie ohne Sanktionsdrohung erfolgt ist und erfolglos bleibt, die vorher eingetretene Verfahrensunterbrechung beseitigen kann) zu entscheiden gewesen seien.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei Rekurs und macht dabei geltend, daß eine Nichtigkeit nicht vorliege, da Dr. S***** bei Klagseinbringung Rechtsanwalt und zufolge der Regelung des § 28 ZPO berechtigt gewesen sei, sich selbst zu vertreten.

Der nunmehr anwaltlich vertretene Dr. S***** beantragt den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob auch einem aus der Rechtsanwaltsliste gestrichenen Rechtsanwalt gegenüber die Wirkungen des § 160 ZPO bestehen; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Konkurseröffnung wurde der zwischen den Streitteilen anhängige Prozeß gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen und das Verfahren danach gegen den Masseverwalter weitergeführt.

Die gemäß § 119 Abs 5 KO vorgenommene Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse hatte insoweit eine Teilaufhebung des Konkurses zur Folge. Der Gemeinschuldner trat daher als nunmehr insoweit wieder Verfügungsbefugter unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein (SZ 61/172; 8 Ob 40/95; SZ 69/255). Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung ein vom Masseverwalter geführter Aktivprozeß, in den der Gemeinschuldner nach einer gemäß § 119 Abs 5 KO vorgenommenen Ausscheidung eingetreten ist, nicht unterbrochen wird (8 Ob 40/95), daß aber etwas anderes in einem vom Masseverwalter geführten Passivprozeß gilt, wenn der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten und diese Vertretung gesetzlich geboten ist (SZ 69/255).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von dem der Entscheidung SZ 69/255 zugrundeliegenden dadurch, daß die Klage gegen Dr. Peter Karl S***** vor Konkurseröffnung eingebracht und von diesem auch eine Klagebeantwortung erstattet wurde, während dort die Klage zunächst gegen die Masseverwalterin eingebracht und erst nach erfolgter Ausscheidung das Verfahren gegen den Gemeinschuldner weitergeführt wurde.

Wie die Rekurswerberin zutreffend ausführt, verliert ein Rechtsanwalt, der seine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erst während der Dauer eines Prozesses, den er in eigener Sache führt, einbüßt, das Recht zur Selbstvertretung nur dann, wenn er aufgrund einer Disziplinarstrafe von der Rechtsanwaltsliste gestrichen wird. Daraus folgt umgekehrt aber auch, daß er in allen anderen Fällen des Verlustes der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft - und damit auch im vorliegenden Fall - einen bereits von ihm in eigener Sache begonnenen Rechtsstreit auch selbst zu Ende führen kann und darf. Nach Konkurseröffnung beginnt kein neuer Prozeß, sondern es erfolgt lediglich der Austausch einer Verfahrenspartei. In 1 Ob 5/97k hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers die Prozeßvollmacht nicht berührt wird, weil § 35 Abs 1 ZPO gegenüber § 1024 ABGB lex specialis ist. Wenn nun die vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte Prozeßvollmacht nicht erlischt, der Prozeß also nach erfolgter Konkursaufhebung mit dem vom Gemeinschuldner vor Konkursaufhebung bestellten Prozeßbevollmächtigten, ohne daß das Verfahren unterbrochen wird, weitergeführt wird, so gilt dies umso mehr für jemanden, der - aufgrund eines persönlichen Befreiungsgrundes von der Rechtsanwaltspflicht - eines Rechtsanwaltes gar nicht bedurfte, sondern sich selbst vertreten durfte. Hätte Dr. S***** nämlich im Dezember 1994 einen Rechtsanwalt Vollmacht zur Vertretung im Rechtsstreit mit der klagenden Partei erteilt, so wäre das Verfahren nach Konkursaufhebung ohne Unterbrechung weiterzuführen gewesen.

Da Dr. S***** seine Vertretung zulässigerweise selbst besorgt hat und im gegenständlichen Verfahren weiterhin dazu befugt wäre, sich selbst zu vertreten, wäre es im Hinblick auf das Fortbestehen einer bereits vor Konkurseröffnung erteilten Prozeßvollmacht sachlich nicht gerechtfertigt hier eine Unterbrechung des Verfahrens anzunehmen, zumal der Beklagte durch die Konkurseröffnung allein noch nicht die juristischen Kenntnisse, die ihn zu einer Prozeßführung befähigen, verloren hat.

Da die Unterbrechung durch die Konkurseröffnung daher nicht zur Beendigung des von Dr. S***** in zulässiger Ausübung des Selbstvertretungsrechtes zunächst selbst geführten Prozesses führte, war Dr. S***** berechtigt, den von ihm in eigener Sache begonnenen Prozeß auch selbst zu Ende zu führen.

Da wegen des fortdauernden Selbstvertretungs- rechtes Dris. S***** eine weitere Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO infolge Ausscheidung des dem Verfahren gegen Dr. S***** zugrundeliegenden Anspruches aus dem Konkursverfahren nicht eingetreten ist (siehe 8 Ob 40/95), war ein Antrag gemäß § 160 Abs 2 ZPO ebenso wie die Androhung der dort vorgesehenen Säumnisfolgen entbehrlich.

In Stattgebung des Rekurses ist daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben; das Berufungsgericht wird daher die Berufungen sämtlicher Streitteile meritorisch zu erledigen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00156.99W.0708.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-94114