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Erhaltungspflicht des Vermieters für Thermen
Der Ministerrat hat am die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015), beschlossen. Die Novelle betrifft zwei zentrale Punkte: Einerseits soll im MRG ab März 2015 eine generelle Erhaltungspflicht des Vermieters für Heizhermen Platz greifen, wobei der Mieter die jährlichen Wartungskosten zu tragen haben wird. Andererseits soll im WEG Rechtssicherheit für nicht im Grundbuch eingetragenes Zubehör (Kellerabteile, Tiefgaragenplätze etc.) geschaffen werden. Derzeit gilt derartiges Zubehör zum Miethauptobjekt als allgemeiner Teil der Liegenschaft. Künftig soll für die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum keine gesonderte Eintragung im sog. B-Blatt des Grundbuchs mehr erforderlich sein. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich die Zuordnung der Zubehörobjekte zur Wohnung aus den im Grundbuch einliegenden Urkunden (z. B. Wohnungseigentumsvertrag oder Nutzwertgutachten) eindeutig ergibt.