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OGH vom 28.05.2002, 10ObS2/02w

OGH vom 28.05.2002, 10ObS2/02w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eleonore S*****, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Friedrich B*****, Rechtsanwalt, ***** gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 248/01x-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 20 Cgs 259/00m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat am mit Johann S***** die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , 3 Cg 282/84-4, gemäß § 49 EheG (idF vor dem EheRÄG 1999, BGBl I 1999/125) aus dem Alleinverschulden des damals beklagten Johann S***** geschieden. Dieser wurde in der Folge im Verfahren 21 C 142/84 des Bezirksgerichts Salzburg schuldig erkannt, der Klägerin ab einen monatlichen Unterhalt von S 600,-- (EUR 43,60) zu leisten. Johann S***** hat sodann bis zu seinem Tod am monatliche Unterhaltsbeiträge von S 600,-- (EUR 43,60) an die Klägerin bezahlt.

Mit Bescheid vom hat die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach Johann S***** ab anerkannt und ihr unter Hinweis auf die §§ 86, 258 Abs 4, 264 und 292 ASVG diese Pension im Betrag von S 600,-- (EUR 43,60) monatlich zuerkannt. Das Erstgericht sprach der Klägerin die Witwenpension lediglich in der bescheidmäßigen Höhe von S 600,-- (EUR 43,60) monatlich ab zu und wies das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer höheren Witwenpension ab. Gemäß § 264 Abs 8 ASVG dürfe die Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit des Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalls für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt nicht übersteigen. Diese Bestimmung sei nach § 264 Abs 10 ASVG zwar nicht anzuwenden, wenn das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthalte, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die Frau (der Mann) im Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet habe. Das auf Scheidung der Ehe der Ehegatten S***** lautende Urteil enthalte jedoch den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht, sodass § 264 Abs 8 ASVG über die Berechnung der Witwenpension anzuwenden sei. Die Witwenpension sei daher mit dem bezahlten monatlichen Unterhalt von S 600,-- (EUR 43,60) zu begrenzen und der Klage nur in Höhe des außer Kraft getretenen Bescheides stattzugeben.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht führte es ua Folgendes aus:

„Die Rechtsrüge der Berufungswerberin beschränkt sich darauf, die Verfassungswidrigkeit des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend zu machen. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles unter Zugrundelegung der geltenden Gesetzeslage (§ 264 Abs 8 und 10 ASVG) ist zutreffend (§ 500a ZPO) und wird als richtig zugestanden.

................

Verfassungsrechtliche Bedenken an der im vorliegenden Fall

anzuwendenden Bestimmung des § 264 Abs 10 ASVG bestehen .... nicht.

Die von der Berufungswerberin (zunächst) hervorgehobene strenge Koppelung mit dem Unterhaltsanspruch der (des) geschiedenen gegenüber dem früheren Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zeigt, dass es dem Sozialversicherungsrecht gar nicht so sehr um die Versorgung Geschiedener an sich geht, sondern vor allem um die Substituierung ihrer Unterhaltsansprüche: Sofern ein Unterhaltsanspruch gar nicht besteht - und gerade deshalb ein Versorgungsbedürfnis vorliegt - kommt es zu keinen Sozialversicherungsleistungen (vgl. Krejci, Neues Scheidungsrecht und soziale Sicherung, JBl 1979, 169 f). Demgemäß ist der Anspruch des geschiedenen Versicherten auf Witwen(Witwer-)pension gemäß § 258 Abs 4 ASVG an die dort in lit a bis d genannten, der Unterhaltsleistung zugrunde liegenden Voraussetzungen gebunden und die Höhe der Witwen(Witwer-)pension gemäß § 264 Abs 8 und 9 - grundsätzlich - mit der Unterhaltsleistung begrenzt. Hingegen richtet sich das Ausmaß des Anspruches auf Witwen(Witwer-)pension nach § 258 Abs 1 bis 3 ASVG allein nach den - nicht durch einen Unterhaltsanspruch begrenzten - Bemessungskriterien des § 264 Abs 1 bis 7 ASVG. Diese grundsätzliche Konzeption würde verlassen, wollte man für alle nach § 258 Abs 4 ASVG anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, deren Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hatten (§ 264 Abs 10 Z 2 und 3 mit den Ausnahmen der lit a und b ASVG), annehmen, dass § 264 Abs 8 und 9 ASVG nicht anzuwenden seien, wie dies die Berufungswerberin anstrebt. Wenn die Berufungswerberin meint, eine unterschiedliche Behandlung der Versorgungsansprüche je nach Art des vorangegangenen Scheidungsverfahrens sei nicht mehr sachgerecht, legt sie zugrunde, dass die unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Folgen von Verschuldens- und Zerrüttungsscheidung bedenklich seien. Wollte man dieser - vom Berufungsgericht nicht geteilten (die Unterhaltsregelung des § 69 Abs 2 EheG blieb unverändert) - Ansicht folgen, müsste allenfalls an der weiteren sachlichen Rechtfertigung der Ausnahme des § 264 Abs 10 für die nach der bestehenden Regelung davon begünstigten Versicherten gezweifelt werden, nicht jedoch an der nach § 264 Abs 8 und 9 normierten grundsätzlichen Begrenzung des Witwenpensionsanspruches mit der Höhe des Unterhaltsanspruches. Der Verfassungsgerichtshof hat in der von der Berufungswerberin bezogenen Entscheidung vom , G 138/88, nicht nur ausgeführt, dass die Verschuldensscheidung nach den §§ 47 ff EheG und die Zerrüttungsscheidung gemäß § 55 EheG auf derart unterschiedlichen Rechtsgedanken beruhen, dass der Gesetzgeber auch die unterschiedlichen unterhalts- und pensionsrechtlichen Konsequenzen anordnen kann, sondern auch darauf hingewiesen, es müsse dem Gesetzgeber - im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit - gestattet sein, nach einer Zerrüttungsscheidung dem in der Beklagtenrolle befindlichen, geschiedenen Eheteil die unterhalts- und pensionsrechtliche Stellung zu belassen, die er bei aufrechter Ehe genießen würde, weil es ihm auch unbenommen sei, von einer Zerrüttungsscheidung im Falle des Widerspruchs eines Ehegatten überhaupt abzusehen. Dieser Gesichtspunkt ist nach wie vor tragend. Bei der Scheidung nach § 55 mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG gebührt dem beklagten Ehegatten weiterhin auch nach der Scheidung der Unterhalt gemäß § 94 ABGB, sodass der schuldlos gegen seinen Willen geschiedene Ehegatte unterhaltsrechtlich so gestellt wird, als ob die Ehe nicht geschieden wäre. Seine pensionsrechtliche Stellung erfährt demgegenüber - abgesehen vom hier strittigen Entfall der Begrenzung der Höhe des Witwenpensionsanspruches mit der Höhe des bestandenen Unterhaltsanspruches - ohnehin nicht unerhebliche Einschränkungen. Selbst in den Fällen, in denen die Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden wurde, kann nämlich § 264 Abs 10 ASVG nach ständiger Rechtsprechung zunächst nicht teleologisch dahin reduziert werden, dass ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich wäre (SSV-NF 13/99 mwN). Außerdem muss die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet gehabt haben. Abgesehen von diesen Einschränkungen, die wohl darauf abzielen, dass nur Fälle erfasst werden, in denen das weitere Festhalten an der zerrütteten Ehe im Regelfall auch durch die Lebensumstände gerechtfertigt ist (bereits lange dauernde eheliche Bindung, altersbedingte Erschwernisse in Bezug auf die Beteiligung am Erwerbsleben, sowie bestandene und bestehende Einkommensunterschiede, aufgrund derer ein Unterhaltsanspruch gegeben ist), wird insoferne eine der sonst aufrechten Ehe erfolgte Gleichstellung erzielt, als durch die Anordnung, die Absätze 8 und 9 seien nicht anzuwenden, das Ausmaß der Witwenpension jenem entspricht, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers, den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich so zu stellen, als ob die Ehe nicht geschieden wäre (vgl. Teschner-Fürböck ASVG, 64. Erg.-Lfg. Rz 5 zu § 264 ASVG, 1360/17) findet daher - pensionsrechtlich - seine Entsprechung im Wegfall der Begrenzung auf die Höhe des Unterhaltes. Es ist daran festzuhalten, dass im einen Fall das Verschulden des dann unterhaltspflichtigen Ehepartners, im anderen Fall die Zerrüttung den maßgeblichen, auf ganz anderen Rechtsgedanken und damit unterschiedliche gesetzliche Rechtsfolgeanordnungen sachlich rechtfertigenden Entscheidungsgrund bildet. Das Verschulden tritt zur Zerrüttung lediglich als zusätzlicher, modifizierender Tatbestand zur Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft hinzu. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der ehevertragstreue Ehepartner, der ungeachtet der Zerrüttung an der Ehe festhält, sich letztlich (nach sechsjähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) nicht mehr gegen die Scheidung wehren kann, selbst wenn den diese begehrenden Ehegatten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung trifft. Kann ihm die Scheidung in der oben dargestellten typischen Situation (nach mindestens 15-jähriger Ehe und entsprechendem Alter bzw. Erfüllung der Voraussetzungen des § 264 Abs 10 Z 3 lit a und b ASVG) noch aufgezwungen werden, erscheint es weiterhin sachgerecht, ihn jedenfalls bezüglich der Höhe des Anspruches so zu stellen, als wäre die Ehe aufrecht gewesen.

Aus all diesen Gründen besteht kein Anlass für die angeregte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf § 264 Abs 10 ASVG, keinesfalls bloß bezüglich des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Angeregt wird ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG (BGBl 1955/189 idF BGBl I 2000/67).

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das sich vor allem mit der Bestimmung des § 264 Abs 10 ASVG insgesamt, also nicht nur beschränkt auf deren Z 1 befasst hat, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die ausführlichen Darlegungen der Revision zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG bieten keinen Anlass zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof.

Ein zentrales Argument der Revisionswerberin geht dahin, dass eine Ungleichbehandlung geschiedener Hinterbliebener nur mehr durch das Vorliegen bzw Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 264 Abs 10 Z 2 und 3 ASVG sachlich gerechtfertigt werden könne, nicht aber mit dem Umstand, aus welchen Gründen es zur seinerzeitigen Scheidung der Ehe des/der Hinterbliebenen gekommen sei (§ 264 Abs 10 Z 1 ASVG). Seit der Ehegesetz-Novelle 1978 (und auch seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 11.997) hätten sich die gesellschaftlichen Werte weiterentwickelt; ein Gesellschafts- und Eheverständnis, das vom schuldlosen Eheteil ein Festhalten an einer bereits zerrütteten Ehe lediglich zur Erlangung der "Durchhalteprämie" verlange, sei nicht mehr zeitgemäß. Dieser Wertewandel zeige sich auch im EheRÄG 1999, mit dem ua sogar dem an einer Ehescheidung schuldigen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gewährt werde. Darin zeige sich - in eng gefassten Fällen - die Entkopplung des Unterhaltsanspruchs vom Verschulden. Ein völliges Abgehen vom Verschuldensprinzip sei nach den Gesetzesmaterialien durch das geltende Scheidungsfolgenrecht, insbesondere im Pensionsversicherungsrecht verhindert worden. Auch die Scheidungstatbestände des § 49 EheG und des § 55 EheG seien einander angenähert. Eine unterschiedliche Behandlung der Versorgungsansprüche je nach Art des vorangegangenen Scheidungsverfahrens sei daher jedenfalls nicht mehr sachgerecht.

Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber des EheRÄG 1999 durch

die Beseitigung der "absoluten Scheidungsgründe" in §§ 47, 48 EheG

dem Zerrüttungsgedanken breiteren Raum als früher gegeben hat, ist

doch zu bedenken, dass § 264 Abs 10 Z 1 ASVG in einem engen

Zusammenhang mit den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen zu sehen

ist. Der § 69 EheG blieb durch das EheRÄG 1999 unverändert. Nach

dessen Abs 2, der sich auf die Scheidung einer Ehe nach § 55 EheG mit

einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG bezieht, gilt für den

Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung

der § 94 ABGB. Nun ist richtig, dass diese Bestimmung nach den

Parteirollen im Scheidungsverfahren differenziert, was in der

Literatur auf Kritik stieß (siehe etwa Gruber, Mitverschuldensantrag

des Klägers bei Scheidung aus anderen Gründen?, in Harrer/Zitta,

Familie und Recht [1992], 565 ff, insbes 603). Diese Differenzierung ist jedoch Folge der Wertung des Gesetzgebers, dass derjenige Ehegatte, der an der Ehe festhält und (auch) gegen seinen Willen nach § 55 EheG geschieden werden kann, unterhaltsrechtlich so gestellt bleiben soll wie bei aufrechter Ehe. Insoweit (und nur insoweit) ist die Unterscheidung nach der Parteirolle nicht unsachlich. Die pensionsrechtlichen Folgen knüpfen wiederum an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten an. Die Witwenpension soll den durch den Tod des Versicherten weggefallenen Unterhaltsanspruch ersetzen, sodass auch hier ein Unterschied erforderlich ist, je nachdem, ob die Scheidung aus Verschulden oder nach § 55 EheG erfolgte. Es mag durchaus sein, dass sich die gesellschaftlichen Wertungen in Bezug auf Ehe und Ehescheidung seit den 70er und 80er-Jahren des 20. Jahrhunderts weiter verändert haben und ein Festhalten an einer zerrütteten Ehe nicht mehr in einem Maß als zeitgemäß empfunden wird wie noch vor einigen Jahren. Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, sind jedoch weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit hat der Gesetzgeber dabei den ihm offen stehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht verlassen. Aus Sicht des erkennenden Senates bestehen daher keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1

ASVG.

Da aufgrund der geltenden Gesetzeslage der Witwenpensionsanspruch der Klägerin gemäß § 264 Abs 8 und 9 ASVG betragsmäßig begrenzt ist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.