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VfGH: Schaumweinsteuer/Selbstberechnung
Die antragstellenden Gesellschaften hätten die Möglichkeit, durch Unterlassung der Selbstberechnung bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die Erlassung eines Bescheids gemäß § 201 BAO zu erwirken (vgl. VfSlg. 16.193/2001 m. w. N.). Auch könnten sie nach Vornahme der Selbstberechnung eine Festsetzung mit dem Hinweis, diese erweise sich als nicht richtig, beantragen. Bei Beschreitung eines dieser Wege befänden sich die antragstellenden Gesellschaften, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach den zitierten Vorschriften betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabenpflichtigen, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtswidrigkeiten von Steuerbescheiden rügen wollen.
Die antragstellenden Gesellschaften vermögen auch nicht außergewöhnliche Umstände im Hinblick auf die von ihnen genannten „Verpflichtungen“ im Zusammenhang mit der Installation von EDV-Systemen darzutun, da die antragstellenden Gesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 umfassende Aufzeichnungspflichten zu erfüllen hatten (§§ 35 ff. Schaumweinsteuergesetz 1995), welche die Selbstberechnung der Schaumweinsteuer ermöglichen. – (§ 3 Abs. 1 Schaumweinsteuergesetz 1995 i. d. F. BGBl. I Nr. 13/2014), (Zurück...