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SWK 32, 10. November 2014, Seite 1389

VfGH: Staatshaftung/VwGH-Rechtsprechung

Eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage ist u. a. nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht gelten gemacht wird, der im Sinne der Rechtsprechung des EuGH offenkundig ist. Wie der EuGH in der Rs. Köbler (, Rn. 51 ff.) festhält, liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird. Entgegen den Behauptungen der beiden klagenden Parteien hat sich der VwGH in seinen Entscheidungen vom , 2002/15/0075, und vom , 2007/15/0208, betreffend den umsatzsteuerlichen Leistungsort von Schitrainern, sehr wohl mit der unionsrechtlichen Rechtslage und der Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt. Es wäre daher Aufgabe der klagenden Parteien gewesen, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit dieser Begründung des VwGH darzutun, worin ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht liegen könnte. – (Art. 137 B-VG), (Zu...

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