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VfGH vom 08.10.1988, B281/88

VfGH vom 08.10.1988, B281/88

Sammlungsnummer

11866

Leitsatz

VersammlungsG; StVO 1960; zur Beurteilung einer Veranstaltung als Versammlung; ausreichende Konkretisierung der Versammlungsanzeige insbesondere dann erforderlich, wenn ein rechtswidriges Verhalten als notwendige Begleiterscheinung der Versammlung gemäß § 6 VStG gerechtfertigt werden soll; keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe infolge Parkens eines KFZ in einer Fußgängerzone - die in der Anzeige gewählte Formulierung der "Verwendung technischer Hilfsmitttel" ist wegen ihrer Unbestimmtheit vom Veranstalter zu vertreten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wiener Landesregierung erkannte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom den Bf. schuldig, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 liti iVm § 76a Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen zu haben, daß er am um 13,30 Uhr in Wien 1., Stock-im-Eisen-Platz 5 ein Kraftfahrzeug in einer Fußgängerzone mit dem Zusatz "ausgenommen Zufahrt zur Ladetätigkeit von 06,00 bis 10,30 Uhr und Taxi zum Ein- und Aussteigen" abgestellt habe. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs 3 lita StVO eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versammlungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Der Bf. macht geltend, er sei im Zusammenhang mit einer Wählerversammlung in die Fußgängerzone eingefahren; die Verwendung des Fahrzeuges mit einem Lautsprecher sei ein notwendiges "technisches Hilfsmittel" zur Durchführung der Versammlung gewesen.

3. Die Wiener Landesregierung als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; es sei nicht unbedingt notwendig gewesen, zur Erreichung des Versammlungszweckes mit einem Kraftfahrzeug in die Fußgängerzone einzufahren.

Der Bf. replizierte auf diese Gegenschrift.

Die BPD Wien meint, es habe gar keine Versammlung iS des VersG stattgefunden.

Auch dazu erstattete der Bf. eine Äußerung.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Unstrittig ist, daß der Bf. - ohne daß eine der in der Zusatztafel generell vorgesehenen Ausnahmen vorgelegen wäre und ohne eine besondere Ausnahmebewilligung (§45 StVO) zu besitzen - ein Kraftfahrzeug in einer Fußgängerzone parkte.

Strittig ist, ob - wie dies der Bf. behauptet - das Parken straflos ist, weil es im Zusammenhang mit einer (Wähler-)Versammlung iS des VersG erfolgte. Wäre dies der Fall, würde das bedeuten, daß der Bf. zu Unrecht bestraft und damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden wäre.

Voraussetzungen für das Zutreffen der Behauptung des Bf. wären, daß überhaupt eine Versammlung iS des VersG stattfand und daß das - an sich verbotene - Parken in der Fußgängerzone dann, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung erfolgt, straflos ist.

2.a) Dem § 4 VersG zufolge sind - dort näher definierte - "Wählerversammlungen" von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, dies allerdings nur dann, wenn sie nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.

Für "Wählerversammlungen", die unter freiem Himmel stattfinden, gelten die Bestimmungen des § 2 Abs 1 leg.cit.

Sie sind also dieser Vorschrift entsprechend der Behörde anzuzeigen. Auch für sie gelten die für Versammlungen im allgemeinen bestehenden verfassungsrechtlichen Garantien.

b) Art 12 StGG, Pkt. 3 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3/1918 und Art 11 MRK begründen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit. Mag Art 11 MRK dieses Recht auch enger umschreiben (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Straßburg 1985, RZ 3 zu Art 11 MRK), garantieren doch jedenfalls die beiden zuerst genannten Verfassungsbestimmungen u.a. das Recht, ohne vorherige behördliche Bewilligung Versammlungen zu veranstalten und an ihnen teilzunehmen (vgl. VfSlg. 4885/1964, 8532/1979). Das Gebot, die Versammlungsfreiheit in diesem Sinn zu wahren, wendet sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die Vollziehung (zB ).

Festzuhalten ist, daß auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingreift (vgl. und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Mehrere Menschen, die zusammenkommen, genießen nur dann den verfassungsgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie eine Versammlung iS der zitierten Verfassungsbestimmungen bilden. Nun definieren aber diese Vorschriften den Begriff der Versammlung nicht. Pkt. 3 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3/1918 geht offenbar vom selben Inhalt des Begriffes der Versammlung aus wie Art 12 StGG vom 21. Dezember 1867. Dieser Artikel wieder geht offenkundig vom selben Begriffsverständnis aus wie das kurz zuvor erlassene Versammlungsgesetz vom 15. November 1867. Auch dieses Gesetz enthält keine Umschreibung des Versammlungsbegriffes.

Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 4586/1963, 5193/1966, 5195/1966, 5415/1966, 8685/1979, 9783/1983, 10443/1985 und 10608/1985) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen nur dann als Versammlung iS des VersG zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodaß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist - maW ausgedrückt - das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen (vgl. Frowein/Peukert, aaO, RZ 2 zu Art 11 MRK und die dort zitierte weitere Literatur).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich am Zweck und an den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Bei Klärung dieser Frage kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen an und nicht etwa darauf, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als "Versammlung" angezeigt wurde. Sollte allerdings die Veranstaltung einen anderen als den nach der Anzeige erkennbar intendierten Verlauf nehmen, so ist die tatsächlich stattfindende Zusammenkunft eine andere als die angezeigte und daher unabhängig von der Anzeige zu beurteilen (vgl. und die dort ziterte weitere Vorjudikatur).

c) aa) Zu klären ist vorerst, ob hier überhaupt eine Versammlung iS des VersG abgehalten wurde. Die BPD Wien bestreitet dies unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Vorjudikatur. Es sei nur ein Tisch mit Werbematerial aufgestellt worden, das an vorübergehenden Passanten verteilt worden sei, um sie über bestimmte Anliegen zu informieren.

bb) Aufgrund des den angefochtenen Bescheid betreffenden Verwaltungsstrafaktes und des von der BPD Wien vorgelegten Aktes, Zl. I-V-52-Vs-BVP/88, sowie der niederschriftlichen Einvernahme des Sicherheitswachebeamten, der seinerzeit die Anzeige erstattet hatte, als Zeugen und des Bf. als Partei vor dem VfGH steht folgender Sachverhalt fest:

"Die Grüne Alternative (Grüne)-Liste Freda Meissner-Blau, Wahlbüro" brachte am bei der BPD Wien "gemäß § 2 VersGes., § 86 StVO" folgende Anzeige ein:

"Gemäß der angeführten Gesetzesstellen zeige ich die Abhaltung folgender Versammlungen an:

Ort: Stephansplatz/Stock im Eisenpl. 29.10. - 22.11. Zeit: 9 - 19

Uhr Zweck: Information der Bevölkerung über die unzureichenden

Aspekte der Grün-Politik

Es ist beabsichtigt die Anwesenden, deren Zahl für den Anzeiger nicht absehbar ist, zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen. Zur Erreichung des Veranstaltungszweckes werden technische Hilfsmittel verwendet.

Koordinator der Wahlbewegung: P St."

Am gegen 13,20 Uhr fuhr der Bf. mit einem PKW in Wien 1. zum Stock-im-Eisen-Platz und parkte ihn dort in der Fußgängerzone. Er hatte im PKW einen (zerlegten) Tisch, Informationsmaterial und eine transportable Lautsprecheranlage geladen. Am erwähnten Ort baute er den Tisch auf und schloß die Lautsprecheranlage an die Autobatterie an. Kurz darauf intervenierte der die Anzeige erstattende Sicherheitswachebeamte. Er nahm lediglich die Daten des Bf. auf und entfernte sich sodann. Personen waren zu diesem Zeitpunkt nicht versammelt. Später wurde Werbematerial für die bevorstehende Nationalratswahl verteilt.

Etwa eine halbe Stunde darauf trafen zwei Kandidaten der "Grünen Alternative" für die Wahl des Nationalrates (die am stattfand) ein, die Ansprachen an Passanten richteten und mit ihnen diskutierten. Dies alles geschah mit dem Ziel, Wahlwerbung zu betreiben. Hiebei verwendeten sie (umherreichbare) Mikrofone und die erwähnte Lautsprecheranlage.

cc) Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Veranstaltung zu jener Zeit, als Ansprachen und Diskussionen erfolgten - anders als das bloße Verteilen von Werbematerial (vgl. zB und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) - als Versammlung iS des VersG zu qualifizieren ist.

Dies räumte im übrigen auch der Vertreter der bel. Beh. bei der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH ausdrücklich ein.

3.a) Die den angefochtenen Bescheid materiell tragenden Bestimmungen der StVO lauten:

"§24. (1) Das Halten und das Parken ist verboten:

........

i) in Fußgängerzonen. Während der Zeit, in der eine

Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die

Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt,

......"

"§76a. (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch V Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt."

Dem § 99 Abs 3 lita StVO zufolge ist u.a. das Zuwiderhandeln gegen diese Verbote als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

b) Die StVO enthält zwar (ausgenommen im § 86) keine besonderen Bestimmungen für das Verhalten anläßlich von Versammlungen unter freiem Himmel. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist aber anzunehmen, daß ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG 1950 dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. Stolzlechner, Demonstrationsfreiheit und Straßenpolizeirecht, ZfV 1987, 389, insbesondere 394). Das geht allerdings nur so weit, als das tatsächliche Verhalten der erstatteten Anzeige über die beabsichtigte Abhaltung der Versammlung - die von der Versammlungsbehörde nicht untersagt wurde - entspricht. Käme die Versammlungsbehörde (allenfalls nach Klärung offener Fragen durch Rücksprache mit dem Veranstalter) zur Ansicht, daß die angezeigte Versammlung mit allen daraus erkennbaren Modalitäten dem § 6 VersG widerspricht, hätte sie die Versammlung zu untersagen. Unterläßt sie die Untersagung, so ist die Abhaltung der Versammlung auf die in der Anzeige angegebene Weise vom Gesetz erlaubt.

Eine Versammlungsanzeige muß ausreichend präzisiert werden, um der Behörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 VersG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, daß die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (etwa Verkehrsumleitungen, Schutz vor Gegendemonstrationen) treffen kann. Sind die in einer Eingabe enthaltenen Angaben derart unbestimmt, daß ihnen solche Informationen schlechterdings nicht entnommen werden können, so ist die Eingabe nicht als mangelhafte, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige zu qualifizieren (vgl. hiezu die neuere Judikatur des VfGH - z.B. VfSlg. 10443/1985, 11132/1986, 10955/1986, 11081/1986, 11328/1987 -, wonach das Unterlassen einer Versammlungsanzeige allein noch nicht die Auflösung der Versammlung rechtfertigt). Enthält die Eingabe aber (bloß) mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige zurückzuweisen oder allenfalls die Versammlung zu untersagen (vgl. VfSlg. 9103/1981).

Das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung gilt insbesondere dann, wenn die Versammlung auf eine Weise durchgeführt werden soll, die an sich rechtswidrig wäre und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig würde.

c) Es kann unerörtert bleiben, ob die Versammlungsanzeige vom (s.o. II.2.c. bb) allen Anforderungen des § 2 Abs 1 VersG entsprach, etwa im Hinblick auf die Zeitangaben (so war es völlig unwahrscheinlich, daß tatsächlich ununterbrochen während der angegebenen Zeiträume Versammlungen stattfinden würden). Die Versammlungsbehörde hat die Eingabe nämlich weder zurückgewiesen noch sah sie sich veranlaßt, die Versammlungen zu untersagen. Damit aber hat sie die beabsichtigten Versammlungen zur Kenntnis genommen. Daraus folgt, daß sie als nach § 2 VersG angezeigt galten.

Die Formulierung in der Anzeige, daß "technische Hilfsmittel" verwendet würden, ist aber derart unbestimmt, daß die Behörde daraus nicht schließen konnte, es werde ein PKW in die Fußgängerzone einfahren.

Wenngleich die Annahme nahelag, bei der unter freiem Himmel abgehaltenen Versammlung würden auch stimmenverstärkende technische Mittel (etwa Megaphone) verwendet werden, so war es keineswegs selbstverständlich, daß eine für den Fahrzeugverkehr allgemein gesperrte Verkehrsfläche mit einem Kraftfahrzeug befahren werde. In der Anzeige fehlt jeglicher Hinweis auf ein solches Vorgehen; sie enthält daher auch keine näheren Angaben darüber, wann, wo, mit welchen und mit wievielen Fahrzeugen die Fußgängerzone zu befahren beabsichtigt war. Diese Unvollständigkeit der Versammlungsanzeige hat jedoch der Versammlungsveranstalter zu vertreten, weil - wie dargetan eindeutig feststehen muß, welches Verhalten als notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung gemäß § 6 VStG gerechtfertigt werden soll.

d) Das - an sich strafbare - Abstellen des PKW in der Fußgängerzone war daher nicht deshalb nach § 6 VStG gerechtfertigt, weil es im Rahmen einer Versammlung stattfand.

Der Bf. wurde also durch den angefochtenen Strafbescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

4. Nach dem Gesagten scheidet auch aus, daß er wegen denkunmöglichen oder willkürlichen Gesetzesvollzuges im Eigentums- oder Gleichheitsrecht verletzt wurde. Das Verfahren hat auch weder eine andere Grundrechtsverletzung noch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Rechtsvorschrift ergeben.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß nach Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in anderen - nicht das (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Recht auf Versammlungsfreiheit berührenden - Rechten verletzt wurde.