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Gemeinnützigkeit bei teilweise denkmalgeschütztem Areal (§ 34 Abs. 1 BAO)
Der Betrieb eines teilweise denkmalgeschützten Areals fördert nicht automatisch das Gemeinwohl auf dem geistigen, kulturellen, sittlichen oder materiellen Gebiet i. S. d. § 35 Abs. 1 BAO. Er kann somit nicht zwingend einen gemeinnützigen Zweck darstellen. Der Betrieb eines denkmalgeschützten Areals könnte nur dann einen gemeinnützigen Zweck darstellen, wenn dadurch tatsächlich gemeinnützige Zwecke, wie etwa Kunst, Kultur oder Denkmalschutz, unmittelbar gefördert würden. Eine solche tatsächliche unmittelbare Förderung eines gemeinnützigen Zwecks durch den Betrieb eines denkmalgeschützten Areals müsste nach dem in § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin unmittelbar entnommen werden können ( RV/5100915/2011).