OGH vom 27.02.2012, 9ObA11/12a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI M***** K*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in 1070 Wien, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in 1080 Wien, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 102/11b 10, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 1 Cga 40/11z 6, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Ausstellung eines korrigierten Dienstzeugnisses mit dem Vorbringen, dass das Ausstellungsdatum dem Enddatum des Dienstverhältnisses zu entsprechen habe, die Abstände im Text bzw zwischen den einzelnen Wörtern oder Zeichen nicht korrekt eingehalten seien, die Daten einheitlich zu formulieren seien und beim Datum des Beschäftigungsbeginns ein Punkt fehle (). Diese Formalfehler seien geeignet, ihm die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren.
Die Beklagte bestritt dies.
Das Erst und das Berufungsgericht erachteten in den Formfehlern keinen Verstoß gegen das Erschwernisverbot des § 39 Abs 1 AngG. Ein Anspruch auf eine Ausstellung des Dienstzeugnisses mit dem Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehe nicht. Zu letzterer Rechtsansicht ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu.
Die Revision ist unzulässig , weil ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt:
1. Ob ein Dienstzeugnis als eine unzulässige Negativbeurteilung aufgefasst werden kann, sei es durch inhaltliche Angaben oder aus rein formalen Gründen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, begründet daher keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 164/08w; zuletzt 8 ObA 7/12f). Zu beachten ist aber, dass das Dienstzeugnis dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren darf (§ 39 Abs 1 Satz 2 AngG), weshalb auch die äußere Form des Zeugnisses nicht so beschaffen sein darf, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann (9 ObA 127/11h; 8 ObA 7/12f ua).
Für einen solchen Schluss sind die vom Kläger bemängelten Formalfehler nicht geeignet, weil sich die uneinheitlichen Zeichenabstände offenkundig aus dem von der Beklagten gewählten Blocksatz ergeben, die unterschiedlichen Zeilenabstände unschwer als Versuch einer optisch ansprechenden Gliederung des Textes gedeutet werden können und der fehlende Punkt über einen Flüchtigkeitsfehler nicht hinausgeht. Auch das Ausschreiben des Geburtsmonats des Klägers im Gegensatz zur Bezifferung der Monate seines Beschäftigungsbeginns und endes ( bis ) legt keine fehlende Wertschätzung des Klägers durch die Beklagte nahe. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
2. Soweit der Kläger weiters geltend macht, dass das Ausstellungsdatum des Zeugnisses () in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Dienstverhältnisses () stehe, woraus auf Probleme zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen werden könne, so wurde bereits in der Entscheidung 9 ObA 127/11h klargestellt, dass entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen ist. Vor und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig (RIS Justiz RS0127333).
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.