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Aufwendungen für die Betreuung der eigenen Kinder (§ 34 EStG)
Aufwendungen für die Betreuung der eigenen Kinder sind nicht beruflich oder betrieblich, sondern privat veranlasst, auch wenn diese notwendig sind, um einen Beruf ausüben zu können. Diese Aufwendungen stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar. Kinderbetreuungskosten können – wenn ein Abzug nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 nicht möglich ist – unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Alleinerziehern, als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden ( RV/7101330/2013).