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Kostenbeitrag für Unterbringung in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung (§ 34 EStG)
Der Tatbestand „Aufwendungen für eine Berufsausbildung“ wird durch die Zahlung eines Kostenbeitrags für die im Rahmen der Jugendwohlfahrt angeordnete Unterbringung eines Kindes in eine öffentliche Fürsorgeeinrichtung nicht erfüllt. Die vom Steuerpflichtigen zu leistenden Zahlungen an die Jugendwohlfahrt sind ein auferlegter Kostenbeitrag für die öffentliche Übernahme der Obsorge über sein Kind. Der Umstand, dass im Rahmen der öffentlichen Obsorge für das Kind dieses – so wie jedes andere Kind – eine Schul- und Berufsausbildung absolviert, führt nicht dazu, dass dadurch Aufwendungen für eine Berufsausbildung vorliegen ( RV/7101616/2013).