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Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters und Kartellverbot
Art 101 AEUV
§ 51a dGmbHG
1. Dem GmbH-Gesellschafter steht ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Die Ausübung des Informationsrechts bedarf nicht der Dartuung einer Begründung durch den Gesellschafter.
2. Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwiderliefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.
3. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, sofern darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt.
4. Auch ein Gesellschafter, der ein Konkurrenzunternehmen betreibt oder daran maßgeblich beteiligt ist, darf nicht gänzlich vom Informationsfluss der Gesellschaft abgeschnitten werden. Die Gefahr der gesellschaftsfremden Verwendung muss vielmehr für jede einzelne Information geprüft werden.
5. Die Gesellschaft, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs des Gegners stützt, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast. Sie hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als a...