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OGH vom 15.12.1994, 8ObA248/94

OGH vom 15.12.1994, 8ObA248/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Scheuch und Mag.Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Angestellten des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St.V*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Kongregation der barmherzigen Schwestern vom heiligen V***** als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St.V*****, vertreten durch die Generaloberin Schwester Dr.Domenica Moosbrugger, diese vertreten durch Dr.Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Feber 1994, GZ 5 Ra 1/94-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 42 Cga 85/93h-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das berufungsgerichtliche Urteil wird insoweit, als es das erstgerichtliche Urteil in seinem Punkt 2.) bestätigt, mit der Maßgabe bestätigt, daß das Urteil als Teilurteil zu lauten hat:

"Der beklagten Partei gegenüber wird festgestellt, daß den ärztlichen, Dienstnehmern, soweit es sich nicht um Abteilungsleiter (Primarien) handelt, im Betrieb der beklagten Partei im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus St.V***** für Arbeitszeiten, die während der Wochenruhe erbracht werden, bezahlte Ersatzruhe gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zusteht."

Die Kostenentscheidung wird insofern der Endentscheidung vorbehalten.

Im übrigen, also in ihrem Ausspruch betreffend Punkt 1 des Klagebegehrens hinsichtlich der Abgeltung der Überstundenarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben; die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist als juristische Person des Kirchenrechtes gemäß den staatskirchenrechtlichen Bestimmungen rechtsfähig. Sie betreibt als Krankenhauserhalterin ein allgemeines öffentliches Krankenhaus in Tirol. Die klagende Partei ist der Angestelltenbetriebsrat dieses Krankenhauses. In diesem sind eine größere Zahl von Ärzten, teils Fachärzte, teils Turnusärzte, beschäftigt.

Die Ärzte werden nach dem Vertragsbedienstetengesetz idgF entlohnt. Der vom Land Tirol entwickelte Zulagenkatalog wurde von der beklagten Partei in die Einzelverträge mit den Ärzten übernommen. Über die 40-Stundenwoche hinausgehende Leistungen der Ärzte werden zunächst durch die derzeit pauschal S 1.257,- betragende, 12-mal jährlich ausbezahlte Überstundenvergütung abgegolten, dies unabhängig davon, ob tatsächlich Überstunden geleistet werden. Außerdem erhält der Arzt für den ärztlichen Journaldienst an Samstagen S 884,92, für einen Nacht-, Sonn- oder Feiertagsdienst S 1.659,23 und für einen Zwischendienst S 818,55. Außerdem wird eine Sonn- und Feiertagszulage von S 33,18 pro Stunde ausbezahlt. Schließlich erhalten die Ärzte einen Zeitausgleich von 20 Werktagen jährlich.

Neben dem täglichen Normaldienst von 8 Stunden Montag bis Freitag beziehen sich die durch die Zulagen abgegoltenen Dienste auf den Zwischendienst, der die Zeit von 17 bis 22 Uhr und die in den verschiedenen Stationen unterschiedliche Mittagszeit umfaßt. Die Zeit ab 22 Uhr wird vom Nachtdienst abgedeckt. Diese Journal-(Bereitschafts)-Dienste sind teilweise als bloße Rufbereitschaft vorgesehen, für die aber nur 60 % der Zulagen ausbezahlt werden. Von dieser Regelung sind jeweils mehr als drei Fachärzte, die nicht Abteilungsleiter sind, und mehr als drei Turnusärzte konkret betroffen. Der einzelne Arzt hat die auf ihn entfallende aliquote Anzahl von Samstag-, Sonn- und Feiertags-, Zwischen- und Nachtdiensten zu leisten. Wenn von den ärztlichen Angestellten an Samstagen oder Sonntagen gearbeitet wird, so zieht dies entsprechend den Dienstplänen der beklagten Partei nicht nach sich, daß der ärztliche Arbeitnehmer etwa während der folgenden Woche eine durchgehende, ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hätte. Kollektivvertragliche Regelungen über die Arbeitszeit und die Arbeitsruhe bestehen bezüglich der ärztlichen Mitarbeiter der beklagten Partei nicht.

Im Krankenhaus der beklagten Partei besteht seit 1979 ein Betriebsrat. Vor der gegenständlichen Klage hat keine Betriebsratsitzung hiezu stattgefunden. Die Vorsitzende des Betriebsrates hat vielmehr nur drei Betriebsratsmitglieder informiert, die dieses Vorhaben zustimmend zur Kenntnis genommen haben. Zwei Betriebsratsmitglieder waren vorher nicht informiert worden.

Mit der am eingebrachten Klage begehrt der genannte Betriebsrat die Feststellung, daß

1.) die von den Ärzten über die Normalarbeitszeit hinaus erbrachte ärztliche Arbeitsleistung als Überstundenarbeit im Sinn des AZG zu entlohnen sei,

2.) den Ärzten für die während der Zeiten der Wochenruhe erbrachten Arbeitszeiten bezahlte Ersatzruhezeiten gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zustehe.

Die klagende Partei brachte dazu vor, daß die beklagte Partei nicht zu den in den Bestimmungen des AZG und ARG ausgenommenen Dienstgebern gehöre. Im Krankenhaus der beklagten Partei würden durch die Diensteinteilung die Bestimmungen über die Wochenruhe und Ersatzruhe nicht eingehalten und weder eine Abgeltung der Ersatzruhe noch eine volle Überstundenentlohnung gewährt. Von der angeführten Rechtsfrage seien mehr als drei Arbeitnehmer betroffen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; sie bestritt insbesondere auch, daß die Klagseinbringung durch die gewählten Organe der Dienstnehmer beschlossen worden sei und daß mehr als drei Dienstnehmer von der angesprochenen Rechtsfrage betroffen seien.

Erst im Laufe des Rechtsstreites wurde am für den eine Sitzung des klagenden Betriebsrates einberufen und dort der Beschluß gefaßt, die gegenständliche Klage nachträglich zu genehmigen und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung fortzusetzen. Dieser Umstand wurde in der nächsten Tagsatzung vorgebracht und das Protokoll über die Sitzung vorgelegt.

Der Beklagtenvertreter anerkannte die Echtheit dieser Urkunde, verwies zur Richtigkeit auf sein Vorbringen, bestritt jedoch das ergänzende Vorbringen der klagenden Partei nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt; dieser Ausspruch hat als nicht beigesetzt zu gelten, weil im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG stets die Vollrevision zulässig ist (Kuderna, Komm ASGG 232).

In der Sache selbst führte das Berufungsgericht aus, daß durch die nachträgliche ordnungsgemäße Beschlußfassung durch den Betriebsrat das ursprünglich ohne Deckung durch diesen erhobene Klagebegehren noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz saniert worden sei.

Von dem vom Betriebsrat erhobenen Klagebegehren seien mindestens drei Arbeitnehmer betroffen; ein von der beklagten Partei geforderter (konkreter) Leistungsvergleich zwischen den erhaltenen Leistungen und den Ansprüchen, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, sei nicht notwendig; betroffen sei nämlich jeder Arbeitnehmer, auf den die Regelungen anzuwenden seien; es genüge als Grundlage des Feststellungsbegehrens, daß die beklagte Partei die gesetzlichen Regelungen des AZG und des ARG nicht nur nicht anwende, sondern ihre Anwendbarkeit bestreite; daraus erhelle auch das rechtliche Interesse an der Feststellung.

Es treffe auch nicht zu, daß jene Ärzte von der Klageführung nicht betroffen seien, die im Sinn des Vorbringens der beklagten Partei auf diese Ansprüche auf Überstundenentgelt verzichtet hätten; es komme nämlich nicht darauf an, ob die Dienstnehmer berechtigt seien, auf bereits erworbene Entgeltansprüche zu verzichten, was zutreffend sein könne, wenn dem im konkreten Fall die Drucktheorie nicht entgegenstehe. Entscheidend sei vielmehr, daß die Bestimmung des § 10 Abs 1 AZG zwingendes Recht sei, ebenso wie die betroffenen Bestimmungen des ARG. Das habe zur Folge, daß diese Bestimmungen nicht durch den Einzeldienstvertrag abgeändert werden könnten. Für künftig zu leistende Überstunden könne daher von der Regelung des § 10 Abs 1 AZG nicht durch einen Verzicht des Dienstnehmers abgegangen werden.

Ob auch die als Abteilungsleiter tätigen Ärzte vom gegenständlichen Feststellungsbegehren betroffen seien, was zu verneinen sei, weil sie als leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG und des § 1 Abs 2 Z 5 ARG vom Geltungsbereich dieser Gesetze ausgenommen seien, sei für die Frage der Berechtigung dieser Klage unerheblich, weil die Zahl von drei betroffenen Dienstnehmern jedenfalls auch dann erreicht werde, wenn die ärztlichen Abteilungsleiter unberücksichtigt blieben.

Die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in der Sache selbst sei von der beklagten Partei gar nicht bestritten worden; die von ihr aufgeworfenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit teile das Berufungsgericht jedoch nicht. Die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des AZG und des ARG für die beklagte Partei im Verhältnis zu anderen Krankenhausträgern allenfalls ergebende Benachteiligung der beklagten Partei sei nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des AZG und des ARG zu indizieren, weil der Ausnahmekatalog vom Geltungsbereich dieser Gesetze auch im hier relevanten Bereich vom Gesetzgeber nicht willkürlich gefaßt worden sei, sondern im Hinblick auf die auch sonst unterschiedliche Rechtslage von Privatangestellten und Bediensteten der öffentlichen Hand sachlich begründbar sei. Aus der Bestimmung des § 19 AZG ergebe sich, daß dem Gesetzgeber die sich für einen Krankenhausbetreiber, der unter die genannten gesetzlichen Bestimmungen falle, ergebenden Schwierigkeiten durchaus bewußt gewesen seien und er bemüht gewesen sei, diese zu mildern.

Die Frage der Entlohnung der Arbeitsbereitschaft sei eine Frage der Gestaltung des Einzelfalles, die im vorliegenden Feststellungsstreit nicht für alle Einzelfälle im voraus lösbar sei. Grundsätzlich gelte aber die Regelung des AZG auch für die Arbeitsbereitschaft, sodaß auch aus diesem Grund kein Anlaß zu einer Änderung des angefochtenen Urteils bestehe.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist hinsichtlich des vorinstanzlichen Ausspruches zu Punkt 1 des Klagebegehrens im Sinn des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Im übrigen, also hinsichtlich Punkt 2 des Klagebegehrens, ist die Entscheidung der Vorinstanz mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

Den Revisionsausführungen ist im einzelnen zu entgegnen:

1.) Hinsichtlich der Sanierung des Verfahrens durch die nachträgliche Beschlußfassung des Betriebsrates, die Klagsführung zu genehmigen und das Verfahren fortzusetzen, ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (S 10 bis 12) zu verweisen (§ 48 ASGG); es handelt sich um einen dem Fehlen der gesetzlichen Vertretung oder fehlenden Klagsermächtigung gleichzuhaltenden Mangel, der gemäß § 7 ZPO sanierbar ist. Für eine Beschlußfassung eines ordnungsgemäß einberufenen Betriebsrates genügt die Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder; ob eines der sechs anwesenden Mitglieder den Bericht nicht unterfertigte, ist bedeutungslos.

2.) Gleiches gilt auch für das grundsätzlich vorliegende Feststellungsinteresse; es bedarf keines Leistungsvergleichs (S 12 bis 16 des berufungsgerichtlichen Urteils). Für eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es zwar nicht, daß mindestens drei Arbeitnehmer davon betroffen sein können, es muß vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein (EvBl 1991/148; 9 ObA 298/92). Das ist aber hier der Fall, weil die beklagte Partei die Anwendung der Bestimmungen des AZG und ARG bestreitet. Im übrigen kann auch die Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis, daher auch die Höhe der Überstundenvergütung, als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 54 Abs 1 ASGG gemacht werden (EvBl 1992/120).

3.) Soweit die beklagte Partei die "rechtliche praktische Bedeutung" des Urteils in Zweifel zieht, wendet sie sich gegen die Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung, nämlich die des § 54 Abs 1 ASGG, nicht aber gegen die Richtigkeit der Anwendung derselben.

4.) Die beklagte Partei hegt weiterhin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von von der öffentlichen Hand oder von anderen Rechtsträgern betriebenen öffentlichen Krankenhäusern. Sie meint, ein nicht im Vertragsbedienstetengesetz genannter Dienstgeber, der ein öffentliches Krankenhaus betreibe, könne nicht "frei" kalkulieren, sondern es seien alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (zB Pflegegebührensätze) auf ihn anwendbar. Auch die Bestimmung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes über die Mindestentlohnung der Turnusärzte greife in ihre Rechtssphäre entscheidend ein. Daraus müsse sich ergeben, daß auch der private Dienstgeber das Recht haben müsse, gleich wie er die übrigen Landesgesetze anzuwenden habe, für die Belohnung, die in diesem Fall gefordert werde, die Bestimmungen des Tiroler Landeszulagenkataloges anzuwenden.

Diese Bedenken kann der Oberste Gerichtshof nicht teilen. Es ist auch hier auf die insofern zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zu bemerken, daß es zwar zutrifft, daß in öffentlichen Krankenanstalten, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, das AZG nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 2 Z 1), während es in anderen öffentlichen, aber nicht von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenanstalten, also solchen, wie es die beklagte Partei betreibt, voll anwendbar ist und nur die in dessen § 19 AZG genannten Abänderungen hinsichtlich der Überstunden und deren zeitliche Verteilung zulässig sind. Um die diesbezügliche Differenzierung hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeiten, die in von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenanstalten möglicherweise zu einer übermäßigen Belastung der dort tätigen Dienstnehmer führen könnte (vgl Revisionsbeantwortung S 12 f), geht es hier aber nicht, sondern um die Bezahlung der geleisteten Überstunden. Hier gibt es für Krankenanstalten keine Sonderregelungen. Überstunden sind nach den allgemeinen Bestimmungen des AZG (§ 10) zu entlohnen. Diese Bestimmungen sind, sofern das Gesetz keine Dispositionsbefugnisse einräumt, zwingend. Daß sie in von der öffentlichen Hand geführten Krankenanstalten nicht gelten, macht sie aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht verfassungswidrig. Einerseits wird auch sonst die unterschiedliche arbeitsrechtliche Behandlung von Privatangestellten und Bediensteten der öffentlichen Hand nicht als bedenklich angesehen, weil sie sachlich begründbar ist, andererseits könnten höchstens verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß die in § 1 Abs 2 Z 1 AZG genannten Personen von der Anwendung des AZG ausgenommen sind, nicht aber, daß die Dienstnehmer der beklagten Partei von dieser Ausnahme nicht erfaßt werden. Der Oberste Gerichtshof hatte sich schon mehrfach mit der diesbezüglich unterschiedlichen Rechtslage bei von der öffentlichen Hand und von sonstigen Rechtsträgern betriebenen Krankenanstalten zu beschäftigen und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (JBl 1990, 391 und 811; Arb 11.041 ua).

5. Zutreffend ist allerdings der Einwand der beklagten Partei, daß das Klagebegehren jedenfalls zu weit gefaßt ist, soweit auch die ärztlichen Abteilungsleiter betroffen sind. Diese sind als leitende Angestellte gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG vom Geltungsbereich dieser Gesetze ausgenommen. Sie sollten - darüber sind sich die Parteien einig - nicht vom Klagebegehren erfaßt sein. Dieser Umstand muß allerdings - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - zur Klarstellung auch im Spruch der Entscheidung Niederschlag finden.

6. Den Punkt 2 des Klagebegehrens mißversteht die beklagte Partei offensichtlich; das Klagebegehren richtet sich sehr wohl auf die Feststellung, daß den genannten Arbeitnehmern bezahlte Ersatzruhe nach dem ARG zusteht; ob die klagende Partei hiezu finanzielle Überlegungen (mit)veranlaßt haben sollte, ist unerheblich.

Das Klagebegehren nach Punkt 2 ist - mit der genannten Einschränkung, daß die ärztlichen Abteilungsleiter hievon nicht betroffen sind - jedenfalls berechtigt, weil die beklagte Partei die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des ARG auch unter Berücksichtigung der für Krankenanstalten geltenden Sonderbestimmungen seines § 20 (näheres hiezu bei B.Schwarz, ARG 176 ff iVm 173 ff und 414), ohne hiefür irgendwelche Argumente vorgebracht zu haben, nicht zugestehen will; diesbezüglich ist das berufungsgerichtliche Urteil daher als Teilurteil zu bestätigen.

7. Hingegen ist Punkt 1 des Klagebegehrens betreffend die Bezahlung von Überstunden noch nicht spruchreif.

Die klagende Partei bezahlt ihre ärztlichen Arbeitnehmer nach dem VBG 1948. Der vom Land Tirol entwickelte Zulagenkatalog für Ärzte wurde in die Einzelverträge übernommen und die Entlohnung für Sonderleistungen, die über die 40-Stunden-Woche hinausgehen, erfolgt aufgrund dieses "Zulagenkataloges". Ob im einzelnen die von der beklagten Partei erbrachten Leistungen die nach dem AZG gebührenden Beträge ohnedies erreichen, ist in diesem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG nicht zu prüfen; solche Einwände wären nur in einem konkreten Leistungsprozeß des einzelnen Dienstnehmers gegen die beklagte Partei beachtlich, wenn die von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen in Form von Fixbeträgen nach dem Zulagenkatalog - mit Ausnahme des unstrittig anzurechnenden Überstundenpauschales - anzurechnen wären.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner auch einen privaten Krankenhausbetreiber betreffenden Entscheidung vom , JBl 1980,811, ausführlich dargelegt hat, finden auf solche die Bestimmungen des AZG unter Berücksichtigung der Sondernormen des § 19 Anwendung. Bei den Bestimmungen des AZG handelt es sich, soweit das Gesetz nicht eine Dispositionsbefugnis einräumt, um zwingendes Recht; die Normen können durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht abbedungen oder zum Nachteil der Dienstnehmer geändert werden (näheres hiezu siehe dort). Auch eine Vereinbarung der Anwendung des VBG ist nur innerhalb der durch das AZG gezogenen Grenzen möglich.

Gemäß § 10 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung gehen von der Zulässigkeit eines Zeitausgleichs für Überstunden aus (Grillberger AZG 84; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 315 mwN). Eine Abgeltung für Überstundenleistungen durch Zeitausgleich kann bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ermächtigung vom Dienstgeber nicht einseitig angeordnet, jedoch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Eine adäquate Abgeltung von Überstunden kann aber nur im Verhältnis 1 : 1,5 erfolgen, zumal auch bei Zeitausgleich der 50 %ige Zuschlag zu berücksichtigen ist (RdW 1989, 201; Grillberger aaO 85). Ist jedoch der Verbrauch von Freizeit (innerhalb der vereinbarten Frist) unmöglich geworden, so gebührt stattdessen eine Abgeltung in Geld (Grillberger aaO 86), und zwar in Höhe des Grundstundenentgelts sowie des Überstundenzuschlages (JBl 1990, 811).

Die Ärzte, die bei der beklagten Partei beschäftigt sind, erhalten die eingangs erwähnten, einzelvertraglich vereinbarten Zulagen nach dem Zulagenkatalog des Landes Tirol und sie erhalten einen Zeitausgleich von 20 Werktagen jährlich.

Strittig ist, ob die von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen in Form von Fixbeträgen nach dem Zulagenkatalog zum VBG 1948 (mit Ausnahme des unstrittig anzurechnenden Überstundenpauschales) anzurechnen sind. Wie die genannte Entscheidung ausführlich darlegt, wird dann, wenn eine Zulage ohne weitere Absprache für eine Dienstleistung bestimmter Art zur Auszahlung gebracht wird, diese nicht auch als Überstundenentgelt für Fälle qualifiziert, in denen die Dienstleistung außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgte. Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann wohl durch Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll. Das kann nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Entscheidung bezüglich Punkt 1) des Klagebegehrens muß daher aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur ergänzenden Feststellung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß den Ärzten hinreichend deutlich erkennbar war, daß mit den eingangs gewährten Zulagen nach dem Zulagenkatalog nicht nur die Erschwernis für Dienstleistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtdienste an sich, sondern auch die damit verbundenen Überstunden abgegolten werden sollten, wären diese Beträge - und nicht nur die pauschalierte Überstundenvergütung - bei der Berechnung des nach § 10 AZG zwingend zu zahlenden Überstundenentgeltes in Abzug zu bringen. Anderenfalls wären die Überstunden ohne diesen Abzug voll zu entlohnen. In diesem Zusammenhang wird auch noch die - von den Parteien nicht ausdrücklich relevierte - Frage der Berücksichtigung des vereinbarten Zeitausgleichs von 20 Werktagen jährlich zu erörtern sein.

Was die von der Berufung aufgeworfene, aber in der Revision nicht mehr behandelte Frage der Anwendung des AZG auf die Rufbereitschaft betrifft, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das Klagebegehren nur die Arbeitsbereitschaft im Sinn der Anwesenheit im Betrieb, nicht aber die reine Rufbereitschaft umfaßt (vgl Grillberger aaO 30 ff), für die nach hA die Überstundenregelung des AZG nicht gilt, so daß die in den Einzelverträgen vorgesehene Minderabgeltung zulässig ist; allerdings sollte auch dies im fortgesetzten Verfahren bei der Spruchfassung zwecks Klarstellung berücksichtigt werden.

Die Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf dem § 52 Abs 1 und 2 ZPO.