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Mehrwertsteuerhinterziehung
Für die Beurteilung der Fragestellung, ob die Abgabepflichtige von der Mehrwertsteuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist ein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferantin keine Voraussetzung. Im Übrigen besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber Dritten ergangenen Straferkenntnis. – (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)
( 2009/13/0172)