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KSt: verdeckte Sacheinlage
Führt der Gesellschafter der Gesellschaft Vermögen zu, kann die Leistung des Gesellschafters – wenn klare schuldrechtliche Beziehungen fehlen – als Einlage zu werten sein. Verdeckte Sacheinlagen können auch durch nicht fremdübliche Rechtsgeschäfte verwirklicht werden. – (§ 8 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0120)