OGH vom 24.03.2014, 8Ob15/14k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen T***** F*****, über den Revisionsrekurs der C***** S*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 1 R 293/13a 11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin ist eines von fünf erwachsenen Kindern der Verstorbenen.
Nach Durchführung einer notariellen Todesfallaufnahme sprach das Erstgericht mit Beschluss aus, dass gemäß § 153 Abs 1 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibe (Punkt 1.) und dem Sohn der Verstorbenen auf seinen Antrag die Ermächtigung erteilt werde, die festgestellten Nachlassaktiva im Gesamtwert von 506,16 EUR zur teilweisen Abdeckung der von ihm getragenen Begräbniskosten zu übernehmen (Punkt 2.).
In ihrem Rekurs gegen diesen Beschluss brachte die Tochter vor, die Verstorbene habe zu Lebzeiten Ersparnisse angelegt und daher sehr wahrscheinlich noch weitere Vermögenswerte hinterlassen, deren Verbleib vom Gerichtskommissär zu erforschen wäre. Durch den angefochtenen Beschluss sei der Tochter eine Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren rechtswidrig verwehrt worden.
Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel der Tochter zurück. Im Ermächtigungsverfahren komme die Parteistellung und damit die Rekurslegitimation nur demjenigen zu, der selbst einen Antrag auf Überlassung des Nachlassvermögens gestellt habe.
Da der Oberste Gerichtshof zur Frage der Parteistellung im Verfahren nach § 153 Abs 2 AußStrG noch nicht Stellung genommen habe, sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.
In ihrem Revisionsrekurs wiederholt die Tochter ihren Standpunkt, durch das Unterbleiben einer Abhandlung sei die Höhe des Nachlassvermögens unvollständig erhoben worden. Da sie nicht zur Todesfallaufnahme geladen worden sei, habe sie den Mangel nur mit einem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Beschluss geltend machen können.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.
1. Das Rekursgericht hat zwar keinen Bewertungsausspruch gemäß § 59 Abs 3 AußStrG vorgenommen; von einem Nachtrag der Bewertung kann jedoch abgesehen werden, weil es den Revisionsrekurs bereits für zulässig erklärt hat (RIS Justiz RS0007073 [T5]).
2. Sind Aktiven einer Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4.000 EUR und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt nach § 153 Abs 1 AußStrG die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird; einer Verständigung bedarf es nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ähnlich wie das Ruhen des Verfahrens nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen ist. Ein dennoch als solcher bezeichneter Beschluss darüber ist nicht anfechtbar, sondern im Zweifel als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen (RIS Justiz RS0123656 = 4 Ob 73/08a; vgl auch Sailer in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 153 Rz 7).
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin durch den angefochtenen Beschluss in ihrem Recht auf Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren verletzt erachtet, ist sie auf die ihr unbefristet freistehende Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags zu verweisen (RIS Justiz RS0123657; Fucik/Kloiber , AußStrG § 153 Rz 4; Obermaier , Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008, 125, 128).
3. Gegen die in Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses ausgesprochene Ermächtigung des Sohnes der Verstorbenen, die derzeit bekannten Nachlassaktiven zu übernehmen, werden weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs Rechtsmittelgründe geltend gemacht; beide beziehen sich erkennbar nur auf das Unterbleiben der Abhandlung. In ihrem Punkt 2. ist die erstinstanzliche Entscheidung damit im Ergebnis unangefochten geblieben, jedenfalls liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (§ 65 Abs 3 Z 4 AußStrG;6 Ob 314/05b).
Die vom Rekursgericht angesprochenen Rechtsfragen der Parteistellung im Verfahren über einen Antrag nach § 153 Abs 2 AußStrG sind daher nicht entscheidungsrelevant und nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00015.14K.0324.000