OGH vom 25.01.2006, 9ObA109/05b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz M*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, Postgasse 8, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 33/05y-15, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 33 Cga 142/04w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger war seit 1986 Vertragsbediensteter der Post- und Telegraphenverwaltung. Im Jahr 1990 wurde er zum Beamten ernannt. Er ist Leiter des Postamts F*****. Seit 1996 gehört er dem Vertrauenspersonenausschuss für Vorarlberg an. Der Kläger ist in dieser Eigenschaft nicht freigestellt iSd § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG); er nimmt jedoch als Personalvertreter Freizeit nach § 66 PBVG in Anspruch, und zwar in den letzten zweieinhalb Jahren in der Form, dass er nur mehr als Personalvertreter tätig ist und keine Dienstleistungen mehr als Postamtsleiter erbringt. Diese Defakto-Dienstfreistellung erfolgte mit Zustimmung der Beklagten.
Mit Dienstanweisung vom ordnete die Beklagte an, dass Personalvertretungsmitglieder den zuständigen Regionalleiter im Vorhinein über die Inanspruchnahme von Freizeit zu informieren haben, damit dieser die notwendige Personaldisposition treffen könne. Mit E-Mail der Vertriebsdirektion der Beklagten für Tirol/Vorarlberg vom wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Ankündigungen von Dienstfreistellungen zu kurzfristig erfolgten; er werde deshalb eingeladen, diese Ankündigungen in Hinkunft so rechtzeitig abzufertigen, dass sie drei Arbeitstage vor der Inanspruchnahme der Freizeit bei der Vertriebsdirektion einlangen. Mit weiterem E-Mail vom wurde der Kläger angewiesen, zukünftige Dienstfreistellungen drei Tage vor der Inanspruchnahme zu melden und (im E-Mail näher spezifizierte) Angaben hinsichtlich Zeit, Ort, Zahl der Mitarbeiter und Gesprächsthema zu machen.
Mit E-Mail vom wollte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme von Freizeit für die Zeit vom 13. bis bekanntgeben. Dieses E-Mail war jedoch unrichtig adressiert. Nach einer entsprechenden Fehlermeldung wiederholte der Kläger das E-Mail am . Mit weiterem E-Mail vom meldete der Kläger der Beklagten auch seine Abwesenheit vom 19. bis . Der Beklagten war wegen der Kurzfristigkeit dieser Meldungen keine Personaldisposition mehr möglich. Sie kürzte hierauf den Bezug des Klägers für die Zeit vom 13. bis 16. und 19. bis um EUR 263,93 netto. Als Grund gab sie an, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass er in der Zeit vom 13. bis 16. und 19. bis nicht ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei, sondern sich iSd § 66 PBVG die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses erforderliche Freizeit bei Fortzahlung seiner Bezüge genommen habe; in eventu begehrt er die Zahlung von EUR 263,93 netto sA (AS 47). Der Kläger führt hiezu aus, dass die von der Beklagten gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos seien. Er sei an den genannten Tagen seinen Aufgaben als Personalvertreter nachgegangen. Hiefür habe er berechtigterweise die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderliche Freizeit in Anspruch genommen. Der Dienstgeber sei darüber informiert worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil ungerechtfertigte Gehaltskürzungen vorgenommen worden seien und in der Zwischenzeit auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er habe seine Tätigkeit als Filialleiter im Einvernehmen mit der Beklagten praktisch nicht mehr ausgeübt. Die von der Beklagten gewünschten Meldungen seien daher eine bloße Formsache gewesen. Eine besondere Personaldisposition sei ohnehin nicht zu treffen gewesen, weil er bereits seit über zwei Jahren ständig vertreten werde. Die Beklagte versuche seit geraumer Zeit, seine Arbeit zu erschweren. Mit dem Eventualbegehren werde die Zahlung des von der Beklagten für April 2004 gekürzten Bezugs von EUR 263,93 netto begehrt. Der Rechtsweg sei zulässig, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit nach dem PBVG handle. Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil der Kläger als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Entgelt und Arbeitszeit würden Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis betreffen. Im Übrigen bestritt die Beklagte das Klagebegehren und wendete ein, dass der Kläger in der Vergangenheit übergebührlich Dienstfreistellungen in Anspruch genommen habe und praktisch nicht mehr zum Dienst komme. Da er die Dienstfreistellungen immer so kurzfristig angezeigt habe, sei es teilweise nicht möglich gewesen, die notwendige Personaldisposition zu treffen. Dem Kläger sei daher eine entsprechende Weisung betreffend die rechtzeitige Meldung erteilt worden. Entgegen dieser Weisung habe er aber auch hinsichtlich der beiden gegenständlichen Zeiträume eine verspätete Meldung vorgenommen und überdies den Grund der Dienstfreistellung hierin nicht angegeben. Es gebe daher keinen Nachweis, dass der Kläger tatsächlich Freizeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter in Anspruch genommen habe. Er sei daher unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben. Dies habe zur teilweisen Einstellung seiner Bezüge gemäß § 12c Abs 1 Z 2 Gehaltsgesetz geführt. Die Feststellungsklage sei im Übrigen unzulässig, weil die Gehaltskürzung genau bestimmt und bezifferbar sei, sodass bereits eine Leistungsklage möglich sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und erklärte das bisherige Verfahren einschließlich der Klagezustellung für nichtig. Unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Feststellungen ging es rechtlich davon aus, dass der Kläger nach wie vor Beamter sei; seine dienstrechtlichen Beziehungen zur Beklagten seien daher öffentlich-rechtlicher Art. Für Ansprüche auf Zahlung des offenen Entgelts und Feststellung gerechtfertigter Abwesenheitszeiten stehe dem Kläger der Rechtsweg nicht offen, es seien vielmehr die Verwaltungsbehörden zuständig. Es handle sich um keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und damit auch um keine Arbeitsrechtssachen iSd § 50 ASGG. Dass der Kläger als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses Freizeit nach § 66 PBVG in Anspruch nehmen könne, werde von der Beklagten ohnehin nicht in Frage gestellt.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Gegenstand der vorliegenden Klage sei die in den Bereich der dienstrechtlichen Beziehungen des Klägers zu seiner Dienstgeberin fallende Frage, ob er im April 2004 gerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei. Die hiefür geltend gemachten betriebsverfassungsrechtlichen Gründe änderten nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs. Dienstrechtliche Ansprüche der Belegschaftsvertreter, sofern es sich dabei um Beamte handle, seien keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Prozessgegenstand sei nicht das abstrakte Recht der Mitglieder der Personalvertretungsorgane auf Freizeit nach § 66 PBVG, sondern die Rechtfertigung des konkreten Fernbleibens des Klägers vom Dienst. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Abwesenheit eines Beamten sowie die im Zug dieser Überprüfung vorgenommene Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgten in Ausübung der Diensthoheit des Bundes; diese sei ausschließlich im Verwaltungsweg zu überprüfen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht bei seiner Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klagezurückweisung dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über die Klage aufgetragen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger in seinem Revisionsrekurs eine nachträgliche Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO dahin begehrt, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zugelassen werde, ist der Antrag verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF ZVN 2002, BGBl I 2002/76) gemäß § 528 Abs 3 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann, wenn das Rekursgericht in der Rekursentscheidung - wie hier - nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Einer Abänderung des Ausspruchs für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht bedarf es in diesem Fall nicht. Das vorliegende Rechtsmittel des Klägers ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, dessen Zulässigkeit vom Obersten Gerichtshof - ohne Bindung an den entsprechenden Ausspruch des Rekursgerichts - ausschließlich nach § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs zwar zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. Zutreffend verneinten die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Klage (§ 510 Abs 3 Satz 2 iVm § 528a ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden verwiesen sind, durch die Gerichte ausgeübt. Da sowohl die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit als auch die Arbeitsgerichtsbarkeit vom Bereich des ordentlichen Rechtswegs umfasst und nur durch sachliche Zuständigkeitsnormen geschieden werden (1 Ob 246/56, Spruch Nr 47 neu = SZ 29/66), ist für die Entscheidung der primären Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist (4 Ob 41/74, SZ 47/135; RIS-Justiz RS0045452 ua). Bürgerliche Rechtssachen sind jene, denen Privatrechtsverhältnisse zugrundeliegen. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (3 Ob 624/77, SZ 51/161; 2 Ob 205/82, SZ 56/33 mwN ua).
Die Arbeitnehmer der Beklagten - neben den Beamten sind Vertragsbedienstete, Angestellte und vorübergehend Beschäftigte zu unterscheiden (vgl 8 ObA 118/01p ua) - unterliegen unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Regelungen. Die grundlegenden Bestimmungen dazu finden sich im Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl 1996/201. Dieses Gesetz sieht im § 17 vor, dass die aktiven Beamten der Post und Telegraphenverwaltung in den Dienststand der Post und Telekom Austria AG (nunmehr der Beklagten) übernommen werden, jedoch die dienstrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl 1984/29, behandelt werden (vgl § 17 Abs 4 PTSG; 8 ObA 118/01p ua). Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" dieser Beamten ua zur Beklagten, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind (§ 17 Abs 1 PTSG; ausführlich Floretta/Wachter, Zur Rechtsstellung der bei der Telekom-Austria-Gruppe beschäftigten Beamten, in FS Cerny 579 [598 ff]). Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind weiters 12 regionale Personalämter eingerichtet (9 ObA 32/05d ua).
Unstrittig ist, dass der Kläger nach wie vor als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und dass hierauf weiterhin die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Floretta/Wachter aaO 601). Der Kläger unterliegt daher weiterhin vor allem dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl 1979/333 (s insb §§ 1 Abs 1, 228), und dem Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBl 1956/54 (s insb §§ 1, 2 Z 8, 103; Trost, Überblick über arbeitsrechtliche Regelungen im bisherigen Ausgliederungsrecht, in Kropf, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich 63 [77] ua). Als Beamter hat der Kläger - soweit für den vorliegenden Fall relevant - nach § 48 Abs 1 BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Ist er vom Dienst abwesend, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat er den Grund seiner Abwesenheit gemäß § 51 Abs 1 BDG 1979 unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Verletzt der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten, ist er nach dem Disziplinarrecht zur Verantwortung zu ziehen (§ 91 BDG 1979). Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge (§ 62 BDG 1979); diese entfallen jedoch nach § 12c Abs 1 Z 2 GehG 1956 dann, wenn er eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Unstrittig ist ebenfalls, dass der Kläger auch Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses für Vorarlberg, eines Personalvertretungsorgans nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl 1996/326, ist. Nach diesem Sondergesetz gelten neben den darin enthaltenen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften auch Teile des ArbVG für Arbeitsverhältnisse zur Beklagten (§ 1 PBVG). Offenbar wollte man mit dieser Konstruktion die bisherigen Vertretungsstrukturen aus dem öffentlichen Bereich im Wesentlichen aufrecht erhalten (Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2³ § 33 Erl 4; Trost aaO 77 ua). Da der Kläger nicht gemäß § 67 PBVG vom Dienst freigestellt wurde, hat er sein Mandat neben den Berufspflichten auszuüben; auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans ist jedoch Rücksicht zu nehmen (§ 65 Abs 1 PBVG). Nach § 66 PBVG ist den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane (unbeschadet einer allfälligen Bildungsfreistellung) die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Auch der Revisionsrekurswerber räumt grundsätzlich ein, dass die dienstrechtlichen Beziehungen der Beamten zu ihrem Dienstgeber öffentlich-rechtlicher Art sind und dafür der Rechtsweg nicht zulässig ist. Es entspricht der völlig einhelligen Lehre und Rechtsprechung, dass die aus diesen Beziehungen resultierenden Streitigkeiten grundsätzlich vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen sind (Feitzinger/Tades, ASGG² § 50 Anm 2; Ballon in Fasching I² § 1 JN Rz 98; 8 ObA 118/01p; 8 ObA 122/04f ua). Richtig ist, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtswegs nur auf jene Ansprüche bezieht, die auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruhen (9 ObA 199/02h; 9 ObA 104/03i; RIS-Justiz RS0085508 ua). Die Sichtweise des Revisionsrekurswerbers, es würde sich dabei nur um besoldungsrechtliche Ansprüche handeln, ist jedoch zu eng (vgl zB 9 ObA 32/05d zur Versetzung). Richtig ist aber sein Hinweis, dass die Gerichte dann zuständig sind, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur (zB Schadenersatzansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz) geltend gemacht werden. § 51 Abs 1 ASGG brachte jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG (vgl 8 ObA 320/01v; RIS-Justiz RS0086019 ua) nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber (Feitzinger/Tades aaO § 51 Anm 2a). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind jedoch - nach wie vor - im administrativen Weg auszutragen (RIS-Justiz RS0085508 ua). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. Es kommt also nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584 ua). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger mit seinem Hauptbegehren die Feststellung, dass er in bestimmten näher bezeichneten Zeiträumen nicht ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei. Sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung beruhe darauf, dass von der Beklagten im April 2004 ungerechtfertigte Gehaltskürzungen vorgenommen worden seien und in der Zwischenzeit auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Mit seinem Eventualbegehren verlangt er die Zahlung der entfallenen Bezüge von EUR 263,93 netto sA. Der Kläger macht mit beiden als Beamter dienstrechtliche Ansprüche nach dem BDG 1979 und GehG 1956 geltend. Hiefür sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig, weil es sich um keine privatrechtlichen Ansprüche handelt (vgl 8 ObA 118/01p ua). Die Prüfung, ob der Kläger ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei, ist den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Die Pflicht zur Einhaltung der Dienststunden trifft den Kläger nicht als Personalvertreter, sondern als Beamten (§ 48 Abs 1 BDG 1979). Eine Prüfung der dienstlichen Tätigkeit der Beamten - einschließlich des Fernbleibens vom Dienst und seiner Gründe - (auch) durch die ordentlichen Gerichte würde der verfassungsmäßigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung zuwiderlaufen (vgl 3 Ob 624/77, SZ 51/161; 2 Ob 205/82, SZ 56/33 ua). Darauf, dass der Kläger die von ihm begehrte Feststellung des nicht ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst darauf stützt, dass er sich nach § 66 PBVG die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses erforderliche Freizeit bei Fortzahlung seiner Bezüge genommen habe, kommt es nicht an, weil die Überprüfung der von ihm behaupteten Vorgänge untrennbar mit seiner öffentlich-rechtlichen Stellung zum Bund verbunden ist und daher (nur) im Verwaltungsweg zu erfolgen hat (vgl 9 ObA 32/05d ua). Das Bestreben des Revisionsrekurswerbers, seine Stellung als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses von seiner dienstlichen Stellung als Beamter völlig abzukoppeln, ist in Bezug auf sein Klagebegehren nicht nachvollziehbar. Entgegen seinen Beteuerungen im Revisionsrekurs zielt der Kläger mit seiner Klage gerade nicht auf Fragen ab, die mit seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Beamter nichts zu tun haben und ausschließlich zivilrechtlicher Natur sind, sondern will ex post vom Gericht attestiert haben, dass er zu bestimmten Zeiten seine ihn als Beamten treffenden Dienstpflichten nicht durch ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst verletzt habe, sohin - so in der für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebenden Klageerzählung - weder ein Grund bestehe, gegen ihn disziplinäre Vorwürfe nach dem BDG 1979 zu erheben, noch seinen Bezug nach dem GehG 1956 teilweise einzustellen. Dass der vom Kläger ausdrücklich (hilfsweise) in ein Leistungsbegehren gekleidete zweite Aspekt eindeutig auf seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Beamter beruht, folgt schon aus dem Hofdekret vom 16. 8. 1841, JGS Nr 555, das anordnet, dass Besoldungsansprüche im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (Ballon aaO § 1 JN Rz 98 ff; 9 ObA 199/02h; 9 ObA 104/03 ua). Letzteres wird vom Revisionsrekurswerber auch gar nicht mehr ernsthaft bestritten.
Aus § 50 Abs 2 ASGG ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Danach sind Arbeitsrechtssachen auch Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V. oder VI. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Ob und in welchem Umfang das PBVG unter § 50 Abs 2 ASGG zu subsumieren ist, kann hier dahingestellt bleiben. Wie schon dargelegt führt der Kläger nach dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebenden Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagebehauptungen nämlich keinen betriebsverfassungsrechtlichen Streit, sondern will im Hauptbegehren festgestellt haben, dass er seine Dienstpflichten als Beamter nicht durch ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst verletzt habe und daher kein Grund bestehe, seinen Bezug einzustellen und disziplinäre Vorwürfe gegen ihn zu erheben; hilfsweise begehrt er, wie ebenfalls schon erwähnt, Zahlung des gekürzten Bezugs. Diese Fragen sind jedoch - ausschließlich - im Verwaltungsweg zu prüfen. Eine Aufteilung oder Kumulierung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerichten ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. Zum Resümee des Revisionsrekurswerbers, dass es „abwegig" und „widersinnig" sei, dass Nicht-Beamte die ordentlichen Gerichte anrufen können, während Beamte auf den administrativen Weg verwiesen werden, genügt es auf die einleitenden Ausführungen zur unterschiedlichen Behandlung von Privat- und öffentlichem Recht hinzuweisen. Aus dem vor einigen Jahren von einem anderen Personalvertreter gegen die Beklagte in zwei Instanzen über ein anderes Klagebegehren geführten Prozess ist für den Standpunkt des Klägers nichts Unmittelbares zu gewinnen. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für die vorliegende Klage wird damit vom Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt. Seinem unbegründeten Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.