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Geschäftsführer: Haftung
Ein Geschäftsführer hat sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten. Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge einer allfälligen Rückstands, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. – (§ 6a KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/16/0101)