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Forschungsprämie für Softwareentwicklung
(A. B.) – Erweist sich das vom Finanzamt eingeholte Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) – hier für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 – nicht als ausreichend begründet, weil im Wesentlichen nur ausgeführt worden war, dass weder bei den Methoden noch bei der Vorgangsweise konkrete Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten beschrieben worden seien, ohne die beurteilten Methoden und die Vorgangsweise des Antragstellers darzustellen bzw. zu konkretisieren, ist der Antragsteller (spätere Beschwerdeführer) erforderlichenfalls zunächst zur Präzisierung seines Sachverhaltsvorbringens aufzufordern. Sodann ist die FFG zur Ergänzung ihres Gutachtens zu verhalten, und zwar – nach jeweiliger Wahrung des Parteiengehörs – so lange, bis die gutachterliche Stellungnahme der FFG ausreichend schlüssig und nachvollziehbar ist. Ob die Tätigkeit des Antragstellers und Beschwerdeführers erkennbar auf das Ziel gerichtet war, eine wissenschaftliche und/oder technologische Unsicherheit zu klären oder zu beseitigen bzw. eine Fragestellung von allgemeiner Relevanz zu klären (vgl. Anhang I Teil B Z 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 i. Z. m. Softwareentwicklung), stellt sich schließlich im...