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Teilnahme an einer Unterhaltungsshow (§§ 22, 29 EStG)
Die Beschwerdeführerin erzielte 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Sängerin. Im Jahr 2008 nahm sie an einer Unterhaltungsshow teil und gewann den Hauptpreis von 50.000 Euro. Der UFS verneinte das Vorliegen von Einkünften nach § 29 EStG. Der VwGH hob die Entscheidung auf, denn bei einer Sängerin gehört die Teilnahme an Fernsehsendungen mit musikalischer Darbietung zu ihrer betrieblichen Tätigkeit; damit liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor ( 2010/15/0186).