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Privatwohnung des Gesellschafters bei vermögensverwaltenden Familien-KG (§ 20 EStG)
Auch in Fällen, in denen die Wohnung einem Mitunternehmer i. S. d. § 23 Z 2 EStG 1988 zur Haushaltsführung dient, stellen die Wohnung bzw. die Rechte an der Wohnung notwendiges Privatvermögen dar. Die von einer betrieblich tätigen KG geltend gemachten Aufwendungen für die von der Gesellschafterin und ihrem Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung genutzte Wohnung unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Aufwendungen einer Personengesellschaft, die die Lebensführung eines Gesellschafters betreffen, werden auch dann nicht zu abzugsfähigen S. 1282Ausgaben, wenn sie an einen Dritten bezahlt werden, z. B. vom Ehegatten der Gesellschafterin aufgrund eines mit der KG abgeschlossenen Mietvertrags. Entsprechende Vorsteuerbeträge sind nichtabzugsfähig. Dies gilt in gleicher Weise für Personengemeinschaften ohne betriebliche Einkünfte (Verweis auf ), d. h. auch für rein vermögensverwaltende Personengesellschaften ( RV/3100056/2014).