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Werbungskosten/nichtabzugsfähige Aufwendungen bei einer Oberärztin (§§ 16, 20 EStG)
Wirtschaftsgüter des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Brillen sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden. Aufwendungen für optische Brillen oder Kontaktlinsen sind – sofern nicht ausnahmsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen – grundsätzlich als Krankheitskosten abzugsfähig. Die bloße Möglichkeit einer Beschädigung von persönlichen Sachen des Steuerpflichtigen, wie Brillen oder Bekleidung, im Rahmen der Dienstausübung führt hinsichtlich der Anschaffung derartiger Dinge noch nicht zu Werbungskosten. Werden diese Sachen anlässlich der Berufsausübung beschädigt, können bei einer Ersatzbeschaffung Werbungskosten vorliegen; ist dies nicht der Fall, liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung vor ( RV/7101330/2013).