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SWK 30, 20. Oktober 2014, Seite 1278

Steuerliche Behandlung von Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Neuregelung bei Entgelten bis zur jährlichen Gesamthöhe von 50.000 Euro bzw. bei Einmalentgelten bis 50.000 Euro

Die gegenständliche Information ersetzt die Regelung der EStR 2000, Rz. 5174, hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Anteils an einer Entschädigungssumme, die aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten ausbezahlt wird. EStR 2000, Rz. 4245, ist von dieser Änderung nicht betroffen. Dienstbarkeitseinräumungen für Schipisten, Aufstiegshilfen oder Langlaufloipen sind unverändert nach Maßgabe der Rz. 4245 [EStR] zu beurteilen. Die Änderung wird bei der nächsten Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet werden. Zur Anwendung der Neuregelung siehe unten.

Bisherige Regelung der EStR 2000, Rz. 5174

Gemäß EStR 2000, Rz. 5174, bestehen im Interesse der Verwaltungsökonomie bei Einräumung von Leitungsrechten keine Bedenken, wenn bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro der Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen; es bestehen jedoch auch in diesem Fall keine Bedenken, (entsprechend der Rz. 4245 [EStR]) jedenfalls einen Betrag von 3.000 Euro bzw. 4.500 Euro als steuerfreien Anteil der Bodenwertminderung anzusetzen.

Neuregelung

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ...

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