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Option zur Umsatzsteuer bei begünstigten Vereinen
Aus der Perspektive des Steuer-, Zivil- und Strafrechts
Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind infolge Liebhabereivermutung unecht von der Mehrwertsteuer (keine Umsatzsteuer und kein Vorsteuerabzug) befreit. Unterhalten sie einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (z. B. Schutzhütte eines alpinen Vereins), können sie – durch Widerlegbarkeit der Liebhabereivermutung – für diesen Betrieb zur Mehrwertsteuer optieren. Finanziell sinnvoll ist das aber nur dann, wenn die Vorsteuer (20 %) die Umsatzsteuer (10 %) übersteigt, um daraus ein Guthaben zu lukrieren.
1. Sanierungsarbeiten für Schutzhütten
Baubehörden erteilen in letzter Zeit alpinen Vereinen häufig Aufträge zu Sanierungsarbeiten für Schutzhütten, die erhebliche Summen verschlingen, die sie vielfach nicht aus eigenen Mitteln „stemmen“ können und daher auf steuerfreie Subventionen angewiesen sind. Ist der Verein unecht von der Umsatzsteuer befreit, wird durch die Subvention i. d. R. auch die Vorsteuer vergütet, was aber nach der Option zur Umsatzsteuer nicht mehr der Fall ist. Der Verein kann ja nun die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Durch diesen Vorsteuerabzug verbilligen sich die Sanierungsarbeiten.