OGH 28.03.2002, 8ObA230/01h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Claus Bauer und Mag. Dr. Walter Zeiler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 193/01b-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 23 Cga 179/00m-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 938,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 ObA 85/93 dargelegt, dass der Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO auch dann gegeben ist, wenn der Bedienstete Krankenstände aufweist, die ihm über längeren Zeitraum in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß (dort: 50 Tage jährlich) an der Diensthinderung hindern. Im hier zu beurteilenden Fall wies der 1958 geborene Kläger, der seit bei der Beklagten beschäftigt war, beginnend mit durch rund sechs Jahre aus unterschiedlichen Gründen insgesamt 22 Krankenstände in der Gesamtdauer von 288 Tagen auf. Davon entfielen auf das Jahr 1999 57 Tage und auf das erste Halbjahr 2000 54 Tage. Die aus der steigenden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass die Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigt die Kündigung aus dem Grund des § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO. Dass der Kläger grundsätzlich für seine Arbeit körperlich geeignet ist, vermag daran nichts zu ändern, weil die im Gesetz genannte Erfüllung der Dienstpflichten nicht nur die Arbeitsleistung an sich, sondern auch deren Verfügbarkeit für den Dienstgeber umfasst.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , 8 ObA 230/01h, wird in seinem Kostenausspruch dahin berichtigt, dass der Klammerausdruck "darin EUR 312,89 USt" ersatzlos zu entfallen hat.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch ein offenkundiges Versehen wurde in der Kostenentscheidung des im Spruch genannten Urteils des Obersten Gerichtshofs neben dem richtig ausgewiesenen Gesamtbetrag der der Beklagten zugesprochenen Kosten in Klammern der Zusatz aufgenommen "darin EUR 312,89 USt", obwohl im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung Umsatzsteuer nicht verzeichnet wurde. Dieser dem Entscheidungswillen des Senats nicht entsprechende Irrtum ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00230.01H.0328.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-93047