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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2015
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen:
0 – 3 Jahre: 197 Euro;
3 – 6 Jahre: 253 Euro;
6 – 10 Jahre: 326 Euro;
10 – 15 Jahre: 372 Euro;
15 – 19 Jahre: 439 Euro;
19 – 28 Jahre: 550 Euro.
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF-010222/0066-VI/7/2014).