OGH vom 07.06.2011, 12Os61/11d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Alec K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 11 U 323/08g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom , AZ 130 Bl 94/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom , AZ 130 Bl 94/10b, wurde der Berufung wegen Schuld des Alec K***** gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 11 U 323/08g 60, nicht, hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben.
Gegen die Entscheidungen des Landesgerichts als Berufungsgericht gibt es kein weiteres Rechtsmittel (§§ 463, 479 StPO), sodass die auf eine Überprüfung des Urteils des Berufungsgerichts abzielende „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten zurückzuweisen war.