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SWK 28, 1. Oktober 2014, Seite 1236

Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Huber-Wurzinger Edith

Ein Unternehmer erhält für Warenlieferungen eine Rechnung im Jahr 1, wobei bei der Anschrift des Rechnungsempfängers die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben wird. Er nimmt den Vorsteuerabzug im Jahr 1 deswegen nicht vor und ersucht den Rechnungsaussteller um eine Korrektur. Die korrigierte Rechnung wird erst im Jahr 2 ausgestellt. Nach Einlangen der korrigierten Rechnung nimmt der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Jahr 2 vor. Liegt eine Vorsteuerabzugsberechtigung in diesem Fall für das Jahr 1 oder das Jahr 2 vor?

Antwort: Der EuGH anerkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur dann zusteht, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2004/15/0069, ausgesprochen, dass die Angabe einer falschen Adresse nicht als kleiner, dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen wird. Ein geringfügiger Fehler in der Adresse hindert den Vorsteuerabzug jedoch nicht, wenn eine eindeutige Feststellung des Empfängers möglich ist. Nunmehr hat der VwGH neuerlich festgestellt, dass geringfügige Schreibfehler, wie etwa ein Ziffernsturz bei Angabe der Hausnummer des Leistungsempfängers, die einer ein...

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