Suchen Kontrast Hilfe
OGH 29.08.2011, 9ObA105/11y

OGH 29.08.2011, 9ObA105/11y

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0051818
Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können.
Norm
RS0051827
Der Betriebsinhaber ist im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber darf nicht ohne triftigen Anlass Arbeitnehmer kündigen und dafür neue einstellen.
Norm
RS0051707
Im Rahmen von betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen oder Reorganisationsmaßnahmen etc muss der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitnehmer im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit zur Umschulung und Einarbeitung geben (Gestaltungspflicht).
Norm
RS0051841
Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, dass die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Günter Kulnigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 20/11d-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen der gekündigten Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen Kündigungsgründe (RIS-Justiz RS0051818 mwN) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 109/08g, 8 ObA 141/04z uva).

Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Klägerin hier nicht darzustellen.

Soweit sie sich auf die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers stützt ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof diese im Wesentlichen in jenen Fällen angenommen hat, in denen eine Kündigung aus Rationalisierungsgründen erfolgte und zu prüfen war, ob dem Arbeitnehmer nicht statt des weggefallenen Arbeitsplatzes andere offene Stellen im Betrieb anzubieten waren (RIS-Justiz RS0051841; RS0051827; RS0051707 jeweils mwN).

Hier wurde aber für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, dass die Klägerin trotz umfassender Ausbildung und ausreichender Berufserfahrung erhebliche Defizite in der tatsächlichen Leistungserbringung aufwies und vor allem auch mangelndes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Einhaltung von Terminvorgaben zeigte, was sich in einer inhaltlich minderwertigen Qualität der Arbeit manifestierte. Inwieweit im Betrieb der Beklagten offene Arbeitsplätze vorhanden wären, in denen auch ohne entsprechendes Verantwortungsbewusstsein gearbeitet werden könnte, vermag die Klägerin schon im Ansatz nicht darzustellen, sodass unerörtert bleiben kann, ob auch insoweit eine soziale Gestaltungspflicht anzunehmen wäre.

Die konkreten Ausführungen vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00105.11Y.0829.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAD-92875