OGH 21.12.2000, 8ObA227/00s
Rechtssätze
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Normen | |
RS0051431 | Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben 1.) wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder 2.) wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten. |
Normen | ABGB §1491 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6 |
RS0034487 | Es verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den im KollV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KollV auszufolgen. |
Norm | ABGB §1151 IA |
RS0021422 | Dem Arbeitgeber steht es nicht zu, einseitig einen konkreten Arbeitserfolg ohne Bedachtnahme auf das individuelle Leistungsvermögen der Arbeitnehmer generell zu verlangen. |
Norm | AZO §15 |
RS0051314 | Die Anordnung von Überstunden durch den Dienstgeber kann auch schlüssig erfolgen; dies trifft dann zu, wenn die vom Dienstnehmer geforderte Leistung nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden kann, deshalb vom Dienstnehmer Überstunden geleistet werden, die der Dienstgeber entgegennimmt. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Dr. Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marija G*****, vertreten durch Dr. Christine Riess, Rechtsanwältin in Waidhofen an der Ybbs, wider die beklagte Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 50.424,52 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 52/00v-77, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen der Beklagten entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Anordnung von Überstunden auch schlüssig erfolgen kann und dass ferner die vom Arbeitnehmer geforderten Leistungen, die bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können als Überstunden zu bezahlen sind (vgl RIS-Justiz RS0051431 und RS0051314 mzwN sowie insbesondere EvBl 1974/52; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht8, 440 uva). Die Frage, ob nun eine schlüssige Anordnung im Einzelfall erfolgte oder nicht, stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar. Eine Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht, die ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof aus den Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde, liegt nicht vor. Lag hier doch nur eine Vereinbarung über eine "Mindestarbeitszeit" vor und hatte die Klägerin nach der Vereinbarung so lange zu arbeiten, bis "alles sauber" war. Die Ausführungen der Beklagten, dass die "Arbeitsleistung" auch in der vorgegebenen Zeit zu erledigen gewesen wäre, sind schon deshalb nicht von Relevanz, da entscheidend nur die persönliche Leistungsfähigkeit der Klägerin ist (vgl OGH ZAS 1984, 199; ZAS 1988/14).
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur eine Berufung auf die Verfallsklausel in einem Kollektivvertrag dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus dem Kollektivvertrag, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu legen (vgl dazu § 7 Abs 3 des Kollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), beharrlich verletzt (vgl RIS-Jusitz RS0034487 = 9 ObA 59/94, 9 ObA 27/96, 8 ObA 2286/96a). Dies liegt jedoch hier bei der Beklagten, die nach den Feststellungen während des gesamten Dienstverhältnisses keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung gelegt hat und nur Akontozahlungen leistete,vor.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00227.00S.1221.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAD-92825