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OGH 30.01.1997, 8ObA2252/96a

OGH 30.01.1997, 8ObA2252/96a

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1154 Abs3
ABGB §1157
ABGB §1158 I
ABGB §1159c
ABGB 1164 Abs1
3.ABGBTeilNov §151
GewO 1859 §77
KollV für das Maler -, Anstreicher -, Lackierer -, Schilderhersteller -, Vergolder - und Staffierer - und Industriemalergewerbe allg
RS0029292
Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zu beachten und dürfen es zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts - hier: Entfall der aliquoten Weihnachtsremuneration für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor dem 01.10. des laufenden Jahres nach Pkt VI KollV - wiederum beeinträchtigen.
Normen
RS0028260
Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß.
Normen
RS0016656
Einseitige Kündigungsbeschränkungen für den Arbeitnehmer, zB Verfall von Kautionen, Vereinbarung von Vertragsstrafen im Fall seiner ordentlichen Kündigung, Wegfall von Erfolgungsbeteiligungen etc. werden für unzulässig erachtet.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Dr.Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 8.729,91 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 33/96a-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 30 Cga 88/95b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung am . Das aliquote Weihnachtsgeld für sieben Monate des Jahres 1995 in der Höhe des Klagsbetrages wurde dem Kläger nicht ausbezahlt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller-, Vergolder- und Staffierer- und Industriemalergewerbe bestimmt in seinem Punkt VI. lit.d, daß die Weihnachtsremuneration bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer vor dem 1.Oktober nicht auszubezahlen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, diese Bestimmung des Kollektivvertrages schränke die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig ein und sei daher unwirksam, ist richtig. Gemäß § 48 ASGG genügt es daher, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Der Oberste Gerichtshof vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung

(9 ObA 275/90 = SZ 63/199 = DRdA 1991/45 [Binder] = WBl 1991, 103

[Grillberger] = ArbSlg 10.902; 9 ObA 142/92 = SZ 65/103 = DRdA

1993/12 [Grillberger] = ZAS 1994/5 [Micheler]; 9 ObA 154/92 = DRdA

1993/19 [Runggaldier] = ZAS 1993/18 [Gruber]; 9 ObA 1004/94 = INFAS

1995, A 44) die Rechtsansicht, daß die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch Regelungen eingeschränkt werden darf, die für den Fall der Arbeitnehmerkündigung nachteilige Folgen, insbesondere jene des Verlustes von durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits verdienten Sonderzahlungen vorsehen. Zu der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 240/94 = RdW 1995, 69 (Runggaldier aaO 64 ff), hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 8 ObA 2277/96b Stellung genommen und klargestellt, daß aus dem dort enthaltenen obiter dictum, welches den Fall der Selbstkündigung mit jenem der verschuldeten Entlassung gleichzustellen scheint, ein Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgeleitet werden könne. Von dieser Rechtsansicht abzugehen besteht auch im gegenständlichen Fall kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA02252.96A.0130.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-92753