OGH 20.08.2008, 9ObA104/08x
Rechtssätze
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Norm | |
RS0087606 | Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. |
Normen | |
RS0026555 | Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten ist auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. (Eingehende Auseinandersetzung mit den Auffassungen Dörners, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994)). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz-Josef R*****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg an der Donau, wegen 8.204,37 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 8 Ra 151/07w-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0087606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Grundlagen für diese Abgrenzung wurden von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits herausgearbeitet und vom Berufungsgericht herangezogen. Auch dass für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, auf die Pflichten eines Unternehmens abstellender Maßstab im Sinne einer Sachverständigenhaftung anzuwenden ist, wurde bereits wiederholt ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0026555 mwN etwa 8 ObA 16/07x). Ausgehend von den konkreten Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegen würde, hat doch der Beklagte bewusst die Grenzen seines freien Gewerbes, das ihn gerade nicht befugt, Baugruben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m auszuheben, überschritten und eine Baugrube im Ausmaß von 2,5 x 2,5 m mit einer Tiefe von 2,5 m ausgehoben, ohne die in den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa eine Pölzung, vorzunehmen. Der Beklagte hat damit gegen ganz offensichtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften gravierend verstoßen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, so hält sich diese Annahme im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 334 ASVG.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5954/8/2009 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00104.08X.0820.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-92693