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Wechsel der Gewinnermittlungsart
Gemäß § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 ist es beim Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Als Abschläge sind insbesondere zu berücksichtigen Verbindlichkeiten (Vorauszahlungen) aus noch nicht erbrachten Leistungen sowie Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten. – (§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0113)