OGH 25.09.2014, 9ObA103/14h
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1151 IA |
RS0021284 | 1./ Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2./ Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit. 3./ Der Arbeitgeber erhält die Verfügung über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers. 4./ Die vorgenannten (Punkt 2./) Merkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten. |
Norm | ABGB §1151 IA |
RS0021332 | Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert. |
Normen | |
RS0021518 | Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. |
Normen | |
RS0111914 | Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule). |
Normen | |
RS0014509 | Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren; selbst wenn daher die beklagte Partei den Abschluss eines "Arbeitsvertrages" mit dem Kläger ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte dies die schlüssige (§ 863 ABGB) Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche besondere Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Parteien nicht von vornherein ausschließen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.815 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 66/14y-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Maßgeblich für die Beurteilung eines Vertrags als Arbeitsvertrag ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung (RIS-Justiz RS0014509). Deren Beurteilung im Einzelfall stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0111914 [T13]). Wenn die Vorinstanzen hier übereinstimmend das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags, für dessen Annahme eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber entscheidend ist (RIS-Justiz RS0021518 uva), verneint haben, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Als wesentliche Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Sinne einer Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers wird die organisatorische Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle gesehen (RIS-Justiz RS0021284 ua), wobei die einzelnen Merkmale in ihrer Gesamtheit betrachtet und gewichtet werden (RIS-Justiz RS0021332 mwN).
Hier wurde der Kläger als ehrenamtlicher Vereinsfunktionär und Sportbetreuer sowie Zeugwart tätig. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um ein ehrenamtliches Verhältnis handle, für das er eine Aufwandsentschädigung (zuerst 150 EUR monatlich) erhalte. Der Aufenthalt des Klägers am Sportplatz war zwar teilweise auch ausgedehnt, jedoch primär der Freizeit gewidmet. Er hatte keinerlei Arbeitspflicht, wurde keinen Weisungen unterworfen und hatte keine bestimmten Anwesenheitszeiten, sondern verrichtete nur fallweise kleinere Tätigkeiten bzw seine Aufgaben als Zeugwart, die er aber teilweise vernachlässigte. Insgesamt kann die Beurteilung der Vorinstanzen, die das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint haben, ausgehend von diesem Sachverhalt jedenfalls nicht als unvertretbar beurteilt werden.
Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00103.14H.0925.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-92557