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OGH vom 29.03.2011, 10ObS182/10b

OGH vom 29.03.2011, 10ObS182/10b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. jur. Peter Krüger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 32/10g 12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 9 Cgs 291/08b 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

W*****, der Ehegatte der Klägerin, verstarb am .

Mit Bescheid vom hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab anerkannt und die Höhe mit 0 EUR zuzüglich einer Höherversicherung von 2,93 EUR festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid zur AZ 7 Cgs 43/05p des Erstgerichts erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl 10 ObS 94/06f).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom stellte die Beklagte fest, dass es trotz Neuberechnung aufgrund des Sozialversicherungs Änderungsgesetzes 2006 bei der mit Bescheid vom festgestellten Leistungshöhe bleibe.

Das Erstgericht wies ein gegen diesen Bescheid erhobenes Klagebegehren, „die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die ihr zustehende Witwenpension mit Wirkung ab gemäß § 627 Abs 2 Satz 2 ASVG nF neu zu berechnen und der Klägerin mit Wirkung ab nach dem am verstorbenen W***** die gesetzliche Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß (von zumindest 1.000 EUR brutto ohne Zurechnung der freiwilligen Höherversicherung und unter entsprechender Berücksichtigung der Zahlung von 3 Mio ATS bzw 218.018,50 EUR netto) zu gewähren“, ab. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

W***** war bis in das Jahr 1994 berufstätig und finanzierte bis dahin mit seinem Einkommen einen Großteil des gemeinsamen Haushalts. Im Jahr 1993 bezog er ein 1,2 Mio ATS übersteigendes steuerpflichtiges Einkommen, während die Klägerin nur 250.000 ATS verdiente. Im Jahr 1994, in dem er nur bis zur Jahresmitte berufstätig war, erzielte er ein Einkommen von über 580.000 ATS; die Klägerin verdiente 260.000 ATS. Mitte 1994 verlor W***** seinen Arbeitsplatz. In einem zwischen ihm und seinem Arbeitgeber am abgeschlossenen Auflösungsvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich (rückwirkend) zum aufgelöst wird und W***** aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Betrag von 3 Mio ATS netto, und zwar 1.262.050 ATS netto an gesetzlicher Abfertigung, 115.919 ATS netto an freiwilliger Abfindung und 1.622.031 ATS netto an Pensionsabfindung, zahlbar bis erhält. Dieser Pensionsabfindung haben die Parteien eine Rentenhöhe von 22.103 ATS (14 Mal jährlich) als vom Arbeitgeber ab dem 60. Lebensjahr (des W*****) zu zahlende Betriebspension zugrunde gelegt, wobei der Barwert zum 3.581.945 ATS betrug.

W***** war in der Folge arbeitslos und erhielt nach Erschöpfung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes Notstandshilfe. Ab August 2000 erhielt er (wegen des Einkommens der Klägerin und dann wegen einer Fristversäumnis) keine Notstandshilfe mehr. Er bezog bis zu seinem Tod kein weiteres Einkommen, war bei der Klägerin mitversichert und arbeitslos gemeldet.

Die Klägerin war bis berufstätig. In den beiden letzten Jahren ihrer Berufstätigkeit erzielte sie ein Bruttoeinkommen von 43.366,53 EUR (2002) und von 51.453,56 EUR (2003) inklusive Sonderzahlungen. Anlässlich ihrer Pensionierung im Dezember 2003 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine einmalige freiwillige Zahlung von ca 39.000 EUR und 2.800 EUR als Abschlagszahlung auf eine Jubiläumszuwendung. Seit Dezember 2003 bezieht sie eine monatliche Bruttopension von ca 1.660 EUR (inklusive einer Nebengebührenzulage).

Im August 2004 wurde bei W***** eine weit fortgeschrittene Tumorerkrankung festgestellt, weshalb er am die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension beantragte. Nach seinem Tod am erkannte ihm die beklagte Partei mit Bescheid vom ab eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 1.763 EUR netto monatlich zuzüglich Höherversicherung zu. Die Klägerin erhielt eine entsprechende Nachzahlung.

Da das Ehepaar nach dem Verlust des Arbeitsplatzes des Mannes mit dem alleinigen Einkommen der Klägerin nur schwer das Auslangen finden konnte, musste in den letzten 10 Jahren vor dem Tod von W***** immer wieder auf Ersparnisse, unter anderem auch auf die vom Arbeitgeber des Mannes geleistete Abfindung, zurückgegriffen werden, um den Lebensstandard aufrecht erhalten zu können.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die vom Ehegatten der Klägerin aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom bezogene Abfindung in Höhe von 3 Mio ATS bei der Berechnung der Witwenpension der Klägerin nicht zu berücksichtigen sei. Bei dieser Abfindung habe es sich um keine außerordentlichen Versorgungsbezüge oder Administrativpensionen iSd § 264 Abs 5 Z 4 ASVG, sondern um die Abfindung einer Betriebspension gehandelt, welche nicht unter den Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG falle. Im Übrigen handle es sich bei einer Administrativpension wie bei Pensionen im Allgemeinen um eine laufende Leistung, welche hier ebenfalls nicht vorliege.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es verwies zunächst darauf, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer (höheren) Witwenpension bereits in dem rechtskräftig erledigten Vorverfahren abgewiesen worden sei. Es sei allerdings aufgrund des Antrags der Klägerin gemäß § 627 Abs 2 zweiter Satz ASVG eine Neuberechnung der Pensionshöhe unter Berücksichtigung des § 264 Abs 3 bis 5b ASVG idF SVÄG 2006 vorzunehmen, weshalb die Rechtskraft der bereits ergangenen Entscheidung einer Neuberechnung nicht entgegenstehe. Die vom Ehegatten der Klägerin aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom bezogene Abfertigung und Abfindung einer Betriebspension sei nach der Rechtsprechung nicht als (Erwerbs )Einkommen iSd § 264 Abs 5 Z 1 und 2 ASVG anzusehen. Diese Abschlagszahlung sei auch nicht als Einkommen iSd § 264 Abs 5 Z 4 ASVG („außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpension und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“) zu qualifizieren, weil es sich dabei um laufende Zahlungen und nicht um Einmalzahlungen handle. Auch bei systemkonformer Auslegung könne § 264 Abs 5 Z 4 ASVG nur dahin verstanden werden, dass es sich bei den darin genannten Leistungen um wiederkehrende Geldleistungen handeln müsse.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin zieht in ihren Revisionsausführungen nicht in Zweifel, dass es sich bei der festgestellten Abfindungszahlung um kein Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 ASVG (§ 264 Abs 5 Z 1 ASVG) und auch um keine Administrativpension (§ 264 Abs 5 Z 4 zweiter Fall ASVG) handle. Die Zahlung des Abfindungsbetrags von 3 Mio ATS, der aus rein steuerlichen Gründen als „gesetzliche Abfertigung“, „freiwillige Abfertigung“ und „Pensionsabfindung“ gewidmet worden sei, sei jedoch „außerordentlichen Versorgungsbezügen“ iSd § 264 Abs 5 Z 4 erster Fall ASVG gleichzuhalten, weil sie vom Arbeitgeber erkennbar in der Absicht geleistet worden sei, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Überbrückung bis zum Pensionsantritt zu gewährleisten und sie daher zweifellos „Versorgungs bzw Überbrückungscharakter“ habe. Es könne in diesem Zusammenhang auch kein Unterschied darin bestehen, ob eine einmalige („Pensions“ )Abfindung, durch die bloß das Ergebnis der Fälligkeit der einzelnen Zahlungen vorverlegt werde, oder derselbe Betrag in monatlichen Raten gewährt werde. Da zwischen einer wiederkehrenden Geldleistung in Form einer monatlich bis zur (voraussichtlichen) Pensionierung zu zahlenden Administrativpension und der gegenständlichen sofort zu zahlenden Überbrückungs bzw Versorgungsleistung, die sich der Höhe nach nach der (voraussichtlichen) Pensionierung bemesse, kein funktioneller Unterschied bestehe, sei diese planwidrige Gesetzeslücke im Wege der Analogie zu schließen. Der aus der Auflösungsvereinbarung vom an den Ehegatten der Klägerin gezahlte Abfindungsbetrag sei daher bei der Berechnung der Höhe der Witwenpension zu berücksichtigen.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

1. Die Witwen(Witwer )pension hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers in der Weise zu gewährleisten, dass dem Hinterbliebenen auch nach dem Ableben des Ehepartners „eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung gesichert ist“. Daher kann die Verminderung oder Nichtgewährung der Hinterbliebenenpension sachlich gerechtfertigt sein, wenn eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung auch im Falle einer verminderten Witwen(Witwer )pension bzw des gänzlichen Entfalls der Hinterbliebenenpension gesichert ist (vgl VfSlg 16.923; 10 ObS 48/10x ua). Die Witwen(Witwer )pension soll daher den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht. Der Zweck der Witwen(Witwer )pension liegt somit darin, jenen Witwen (Witwern), die weniger als ihr Ehepartner verdient haben, nach dessen Tod einen Unterhaltsersatz zu gewähren. Stirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner, so soll der Entfall der Unterhaltsleistung zumindest teilweise durch die Witwen(Witwer )pension abgedeckt werden (10 ObS 48/10x mwN).

2. Ausgangspunkt für die für die Berechnung der Witwen(Witwer )pension anzustellende Vergleichsberechnung ist daher gemäß § 264 Abs 2 bis 5b ASVG das zu Lebzeiten des Versicherten erzielte Haushaltseinkommen und dessen Verteilung auf die beiden Ehepartner. Um sowohl Aktiv als auch Pensionseinkommen berücksichtigen zu können, wird für jeden der beiden Ehegatten eine sogenannte Berechnungsgrundlage ermittelt. Für beide gilt als Berechnungsgrundlage das Einkommen aus den letzten zwei Kalenderjahren (bzw nach § 264 Abs 4 ASVG in der gemäß § 627 Abs 2 zweiter Satz ASVG hier bereits anzuwendenden Fassung des SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, aus den letzten vier Kalenderjahren, wenn sich das Einkommen des Versicherten aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Kalenderjahren verringert hat) vor dem Tod des Versicherten. Dazu zählen neben dem Erwerbseinkommen auch Einkünfte aus wiederkehrenden Sozialleistungen (wie Renten, Pensionen usw), nicht aber Einkommen aus Vermögen ( Tomandl , Sozialrecht 6 Rz 275). Nach der auch von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegen Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers in Form von Betriebspensionen und Abfertigungen nicht dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG (10 ObS 18/09h = SSV NF 23/20; 10 ObS 126/06m = SSV NF 20/56; 10 ObS 57/10w ua). Zu den Einkommensbestandteilen zählen gemäß § 264 Abs 5 Z 4 ASVG außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen. Gegen diese vom Gesetzgeber normierte Abhängigkeit des Witwen(Witwer )pensionsanspruchs vom Einkommen des Verstorbenen und des hinterbliebenen Ehegatten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( G 228/09G 37/10; VfSlg 16.293; 10 ObS 48/10x mwN).

3. Maßgebend für die Höhe der Witwen(Witwer )pension ist somit die Relation des Einkommens des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten in den letzten zwei bzw vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. In die Vergleichsberechnung sind daher nur Einkommen iSd § 264 Abs 5 ASVG einzubeziehen, welche vom Verstorbenen und von der Witwe (vom Witwer) in den letzten zwei bzw vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogen wurden. Dadurch wird der Zielsetzung des Gesetzes Rechnung getragen, dass nicht auf den höchsten während des Bestands der Ehe erzielten, sondern auf den „zuletzt erworbenen“ Lebensstandard abzustellen ist. Einkommen iSd § 264 Abs 5 ASVG sind daher bei der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie außerhalb dieses zwei bzw vierjährigen Rahmenzeitraums bezogen wurden.

4. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ehemaligen Arbeitgeber an den Ehegatten der Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von 3 Mio ATS an gesetzlicher Abfertigung, freiwilliger Abfindung (= Abfertigung) und Pensionsabfindung (= Abfindung der Betriebspension) nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht in die Berechnungsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension einzubeziehen sind.

5. Soweit die Klägerin dazu geltend macht, die Zahlung des Abfindungsbetrags von 3 Mio ATS sei aus rein steuerlichen Gründen als „gesetzliche Abfertigung“, „freiwillige Abfertigung“ und „Pensionsabfindung“ gewidmet worden, sei jedoch „außerordentlichen Versorgungsbezügen“ iSd § 264 Abs 5 Z 4 erster Fall ASVG gleichzuhalten, weil sie vom Arbeitgeber erkennbar in der Absicht geleistet worden sei, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Überbrückung bis zum (gesetzlichen) Pensionsantritt zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass der Ehegatte der Klägerin diesen Betrag jedenfalls lange vor dem im vorliegenden Fall maßgebenden Beobachtungszeitraum der Jahre 2000 bis einschließlich 2003 erhalten hat. Auch aus diesem Grund kann der Abfindungsbetrag entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abfindungsbetrag angespart und in der Folge zumindest teilweise zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet wurde, da Einkünfte aus Ersparnissen bzw Vermögen beim Einkommensvergleich iSd § 264 Abs 3 und 4 ASVG keine Berücksichtigung finden. Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, besteht nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 300/02 ua (VfSlg 16.923) für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist (10 ObS 90/08w mwN). Auch dann, wenn der erreichte Lebensstandard teilweise auf ein für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension nicht relevantes Vermögen zurückzuführen ist, vermag der Gedanke der Lebensstandarderhaltung keine Hinterbliebenenpensionsleistung zu begründen (vgl 10 ObS 126/06m = SSV NF 20/56).

Gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG vorgesehene zwei bzw vierjährige Rahmenfrist für den für die Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer )pension maßgeblichen Einkommensvergleich bestehen auch keine begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken ( G 228/09G 37/10).

Das Begehren der Klägerin erweist sich daher aufgrund der dargelegten Erwägungen als nicht berechtigt. Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch der Klägerin aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.