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OGH vom 10.09.1981, 8Ob138/81

OGH vom 10.09.1981, 8Ob138/81

Norm

ABGB § 896;

ABGB § 1302;

EKHG § 5 Abs 2;

EKHG § 11 Abs 1;

Kopf

SZ 54/119

Spruch

Bei der Schadenszufügung durch mehrere Kfz ist der Haftpflichtige, der für eine dieser Gefahrenquellen dem geschädigten Dritten einzustehen und diesen zu befriedigen hat, gegenüber jedem Haftpflichtigen regreßberechtigt, dem die andere Gefahrenquelle zuzurechnen ist. Der Mithalter des anderen Kfz hat diese berechtigten Regreßansprüche ohne Rücksicht darauf zu befriedigen, in welchem Verhältnis er von seinen Mithaltern Rückersatz verlangen kann

Die vom Schädiger, der zunächst vom Geschädigten geklagt wurde, an diesen geleisteten Verzugszinsen und Prozeßkosten sowie die seinem eigenen Rechtsanwalt entrichteten Prozeßkosten sind nicht regreßfähig

(LG Linz 13 R 569/80; BG Linz 10 C 387/79)

Text

Am ereignete sich auf der Mauthausner Bundesstraße im Ortsgebiet von Windpassing ein Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin haftpflichtversicherte LKW der Firma Franz H mit dem Kennzeichen O 27 358 und der auf die ARGE F zugelassene und zur Unfallszeit für die ARGE F im Einsatz befindliche LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 beteiligt waren.

Haftpflichtversicherungsnehmer hinsichtlich dieses Fahrzeuges war gleichfalls die ARGE F. Der Lenker des letztgenannten Kraftfahrzeuges verschuldete den Unfall dadurch, daß er aus der Brunnenstraße in die Mauthausner Bundesstraße einfuhr, ohne auf den Vorrang des auf der Bundesstraße fahrenden LKW der Firma Franz H zu achten. Dadurch wurde der Lenker dieses LKW zu einem plötzlichen Bremsmanöver und zum Verreißen des Fahrzeuges gezwungen, geriet dadurch ins Schleudern und prallte mit dem LKW gegen ein Firmenschild und einen Verkehrsspiegel der Firma Adolf H OHG. Diese Gegenstände wurden beschädigt.

Im Verfahren 8 C 3323/76 des Bezirksgerichtes Linz begehrte die Firma Adolf H OHG von der nunmehrigen Klägerin die Bezahlung eines Betrages von 16 054.40 S als Schadenersatz für die bei diesem Verkehrsunfall beschädigten Gegenstände. In diesem Rechtsstreit wendete die nunmehrige Klägerin ein, daß die Firma Adolf H OHG die Halterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 gewesen sei und ihr Lenker den Unfall allein verschuldet habe; sie machte auch geltend, daß der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei und trotz Anwendung jeder erdenklichen Sorgfalt durch den Lenker des LKW der Firma Franz H nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Firma Adolf H OHG replizierte, daß sie nicht die Halterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 sei und daß dieses Fahrzeug weder in ihrem Auftrag noch von einem ihrer Arbeitnehmer gelenkt worden sei. Daraufhin verkundete die nunmehrige Klägerin mit einem am beim Prozeßgericht eingelangten Schriftsatz den Firmen D Bau-GesmbH, N Bau AG und Adolf H OHG mit der Begründung den Streit, daß diese Firmen die ARGE F gebildet hatten, für die der LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zugelassen worden sei. Eine Nebenintervention erfolgte nicht. Mit Urteil vom wurde in diesem Vorprozeß die nunmehrige Klägerin zur Zahlung von 16 054.40 S samt 10% Zinsen seit und der mit 4712.80 S bestimmten Prozeßkosten des Gegners verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der nunmehrigen Klägerin wurde mit Urteil vom keine Folge gegeben; mit diesem Urteil wurde der nunmehrigen Klägerin der Ersatz der ihrem Gegner im Berufungsverfahren entstandenen Kosten von 1512.20 S auferlegt. Die nunmehrige Klägerin bezahlte in der Folge die Beträge, deren Zahlung ihr in diesem Vorprozeß auferlegt worden war, wobei die Zinsen bis zum Zahlungstag einen Betrag von 2907 S ausmachten. Ihrem eigenen Rechtsanwalt bezahlte die nunmehrige Klägerin an Kosten dieses Vorprozesses den Betrag von 8729.36 S.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer zunächst gegen die Firmen D Bau-GesmbH, F-Service GesmbH und gegen Karl H gerichteten Klage die Zahlung eines Betrages von 27 125.40 S samt Anhang. Der Firma D Bau-GesmbH konnte die Klage nicht zugestellt werden; hinsichtlich des Karl H trat Ruhen des Verfahrens ein. Es verblieb daher nur die Firma F-Service GesmbH (in der Folge als Beklagte bezeichnet) als Prozeßgegnerin der Klägerin. Diese stützte ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß sie auf Grund des Ergebnisses des Vorprozesses folgende Leistungen habe erbringen müssen: Kapital lauf Urteil im Vorprozeß 16 054.40 S, Zinsen laut Urteil im Vorprozeß 2907 S, Prozeßkosten des Gegners im Vorprozeß 6225 S, eigene Prozeßkosten im Vorprozeß 8729.36 S.

Da der Unfall vom durch den Lenker des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 verschuldet worden sei und die Mitglieder der ARGE F als Halter dieses Kraftfahrzeuges für dieses Verschulden einzustehen hätten, verlange die Klägerin von der Beklagten die Refundierung von 80% ihrer auf Grund des Verfahrensausganges im Vorprozeß erbrachten Leistungen. Bei richtiger Rechnung ergeben 80% der von der Klägerin behaupteten Zahlungen den Betrag von 26 972.61 S; trotzdem ist das Klagebegehren auf 27 125.40 S samt Anhang gerichtet.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß hinsichtlich des verlangten Ersatzes der im Vorprozeß aufgelaufenen Prozeßkosten der Rechtsweg unzulässig sei. Diese Auslagen hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin die Schadenersatzansprüche der Firma H OHG sofort bezahlt und sich nicht in den Vorprozeß eingelassen hätte. Auch der Anspruch auf Refundierung der bezahlten Zinsen bestehe aus diesem Grund nicht zu Recht; es sei nicht an der Beklagten gelegen, daß es zum Zahlungsverzug gekommen sei, sondern nur an der Klägerin selbst, weil diese den begrundeten Ersatzanspruch der Firma Adolf H OHG nicht sofort befriedigt habe. Die Beklagte sei niemals außergerichtlich zum Ersatz der in der Klage geltend gemachten Beträge aufgefordert worden. Die Beklagte sei nicht Halterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 gewesen. Es bestunde keine solidarische Haftung der an der ARGE F beteiligten Firmen, sodaß die Beklagte als bürgerlichrechtliche Gesellschafterin dieser ARGE bestenfalls im Verhältnis ihrer Beteiligung zur Haftung herangezogen werden könne.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine Feststellung des Anteils der Beteiligung der Beklagten an der ARGE F war nicht möglich, weil weder eine entsprechende Behauptung aufgestellt noch der Gesellschaftsvertrag vorgelegt worden sei. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die ARGE F Halterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 gewesen sei. Diese ARGE sei in Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft von verschiedenen Firmen, darunter der Beklagten, gebildet worden. Da sich Gesellschaften bürgerlichen Rechtes gegenüber dritten Personen jeweils nur durch sämtliche Mitglieder verpflichten könnten, müsse angenommen werden, daß sämtliche an der ARGE beteiligten Firmen Halter dieses LKW gewesen seien. Gemäß § 5 EKHG hafteten mehrere Halter des selben Kraftfahrzeuges zur ungeteilten Hand. Damit ergebe sich eine Solidarschuld aller an der ARGE beteiligten Firmen, sodaß jede einzelne von ihnen zur Leistung der gesamten Schuld herangezogen werden könne. Die Beklagte könne daher sowohl nach den Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB als auch des EKHG belangt werden. Das Klagebegehren bestehe daher im Umfang der im Vorprozeß erfolgten Verurteilung hinsichtlich des Kapitalbetrages zu Recht. Auch das Begehren auf Ersatz der Zinsen sei berechtigt, weil der Klägerin an der Führung des Vorprozesses kein Verschulden angelastet werden könne. Auch die im Vorprozeß entstandenen Kosten seien der Klägerin im vollen Umfang zu refundieren.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin einen Betrag von 21 980.11 S samt Anhang zusprach und ihr auf Zahlung eines weiteren Betrages von 5145.29 S samt Anhang gerichtetes Mehrbegehren abwies.

Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, Halter eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 5 EKHG sei, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe und darüber die Verfügungsgewalt besitze. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wäre bezüglich des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 die Haltereigenschaft der ARGE F zu bejahen. Da es sich bei dieser aber um eine eigene Gesellschaft bürgerlichen Rechts handle, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, seien alle an dieser ARGE beteiligten Firmen als Halter dieses LKW anzusehen. Gemäß § 5 Abs. 2 EKHG haften mehrere Halter des selben Kraftfahrzeuges zur ungeteilten Hand. Gemäß § 19 EKHG hafte der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig geworden seien. Der hier zu beurteilende Verkehrsunfall sei durch eine Vorrangverletzung des für die ARGE F im Einsatz befindlichen Kraftfahrzeuges ausgelöst worden. Im vorliegenden Fall könne die Regelung des § 11 Abs. 1 EKHG nicht zur Anwendung kommen, weil sie nicht auf das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem anzuwenden sei. Es treffe auch nicht zu, daß die Beklagte als Gesellschafterin der ARGE F nur im Verhältnis ihrer Beteiligung zur Haftung herangezogen werden könne. Bei der Haftung der Gesellschafter einer solchen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gehe es darum, wie der aus dem rechtswidrigen Verhalten einer Hilfsperson resultierende Schaden, dessen haftungsmäßige Zurechnung an die Gesellschafter bejaht werde, auf diese (im Außenverhältnis) verteilt werden solle. Da der Gehilfe Angelegenheiten eines jeden Gesellschafters besorge, könne man analog zu § 1302 ABGB sagen, daß sich die Anteile des Einzelnen an der Schadenszufügung nicht bestimmen ließen, weshalb die Solidarhaftung eingreifen müsse. Daraus ergebe sich, daß der Rückforderungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des bezahlten Kapitalbetrages von 16 054.40 S zu bejahen sei. Bezüglich der Zinsen für den Zeitraum vom bis zum Zahlungstag () im Betrag von 2907 S könne der Klägerin die Einlassung in den Vorprozeß nicht als Verschulden zugerechnet werden. Die Klägerin habe im Vorprozeß nicht der Beklagten den Streit verkundet. Damit sei der Beklagten die Möglichkeit genommen worden, sich als Nebenintervenient am Vorprozeß zu beteiligen. Die Beklagte wäre bei ordnungsgemäßer Streitverkundung in die Lage versetzt worden, ihren Haftpflichtversicherer einzuschalten und ihn allenfalls zur Bezahlung des Klagsbetrages zu bewegen, um damit das Auflaufen weiterer Zinsen und Kosten abzuwehren. Wäre der Beklagten im Vorprozeß mit dem am beim Prozeßgericht eingelangten Schriftsatz der Streit verkundet worden, dann hätte diese bereits in der darauf folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom in diesem Sinne disponieren können. Es seien daher der Klägerin nur bis zu diesem Zeitpunkt die kapitalisierten Zinsen in der Höhe von 2446.43 S zuzusprechen. Aus der gleichen Erwägung seien der Klägerin nur die bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom aufgelaufenen Kosten zuzusprechen; diese beliefen sich auf 2324.53 S (Kosten des Prozeßgegners) und 1154.76 S (eigene Kosten der Klägerin). Es gebühre daher der Klägerin insgesamt der Ersatz eines Betrages von 21 980.11 S; ihr Mehrbegehren sei abzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht, jener der beklagten Partei teilweise Folge und sprach der klagenden Partei insgesamt 12 843.52 S samt Anhang zu, während 14 281.88 S samt Anhang abgewiesen wurden.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Auszugehen ist davon, daß es sich bei dem Klagsanspruch um einen Rückgriffsanspruch der Firma Franz H gegen den oder die Halter des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG handelt, der nach § 67 Abs. 1 VersVG auf die Klägerin übergegangen ist. Nach der erstgenannten Gesetzesstelle hängen, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde und die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zu Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs. 2 EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Schaden der Firma Adolf H OHG beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge, nämlich des LKW der Firma Franz H und des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593, verursacht. Über die Ersatzplicht der Firma H (bzw. ihres Haftpflichtversicherers) wurde bereits im Vorprozeß im positiven Sinn abgesprochen. Zu prüfen bleibt daher zunächst, ob auch die Beklagte der Firma Adolf H OHG gegenüber für die bei diesem Unfall entstandenen Schäden ersatzpflichtig ist.

Dies ist zu bejahen. Nach den Feststellungen war der LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zur Unfallszeit für die ARGE F im Einsatz. Diese war ebenso Zulassungsbesitzer wie auch Haftpflichtversicherungsnehmer hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges. Für die Beurteilung der Haltereigenschaft sind nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und sein Gebrauch auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt. Auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, daß die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (SZ 43/109 u. v. a.; zuletzt ZVR 1981/191). Erfolgt der Betrieb eines Fahrzeuges, wie im vorliegenden Fall, im wirtschaftlichen Interesse und auf Kosten einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so besteht (zumindest so lange, als nicht besondere Umstände behauptet und nachgewiesen wurden, aus denen sich die mangelnde Verfügungsgewalt eines Teilhabers ergibt; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen) kein Bedenken dagegen, die einzelnen Teilhaber als Mithalter zu behandeln (RZ 1965, 12). Denn der ARGE kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zu; bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte für Rechte und Pflichten (s. dazu Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141 ff.). Ist bei der Verfolgung des gemeinschaftlichen Zweckes einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die deliktische Schädigung eines Dritten der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser, GesRZ 1979, 16, 18; 8 Ob 139/79). Diesem Grundgedanken entspricht es durchaus, im Falle des Betriebes eines Kraftfahrzeuges im wirtschaftlichen Interesse und auf Kosten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeden Gesellschafter zumindest so lange mit der Halterhaftung im Sinne des § 5 EKHG zu belasten, als er nicht behauptet und nachweist, daß er keine Verfügungsgewalt über dieses Kraftfahrzeug hatte. Da die Beklagte derartiges nicht einmal behauptet hat, sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß sie als Teilhaberin der ARGE F als Mithalterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 anzusehen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 EKHG haften mehrere Halter des selben Kraftfahrzeuges für den beim Betrieb dieses Fahrzeuges verursachten Schaden zur ungeteilten Hand; gemäß § 19 Abs. 2 EKHG haftet der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte, da der Unfall vom unbestrittenermaßen von dem Lenker des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 verschuldet wurde, als Mithalterin dieses Fahrzeuges ebenso wie die im Vorprozeß verurteilte Klägerin der Firma Adolf H OHG für den Ersatz des angerichteten Schadens haftet, und zwar im Sinne des § 8 Abs. 2 EKHG zur ungeteilten Hand mit der Klägerin.

Hat daher die Klägerin dem geschädigten Dritten vollen Schadenersatz geleistet, dann kann sie sich nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 EKHG an der Beklagten regressieren, wobei für das Ausmaß ihres Regreßanspruches die in dieser Gesetzesstelle aufgestellten Kriterien maßgebend sind (s. dazu MGA EKHG[3], § 8 Anm. 4). Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 EKHG regelt den Rückgriffsanspruch für den Fall der Schadenszufügung durch mehrere Kraftfahrzeuge, also durch mehrere selbständige Gefahrenquellen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Haftpflichtige, der für die eine dieser Gefahrenquellen dem geschädigten Dritten gegenüber einzustehen und diesen befriedigt hat, auch gegenüber jedem Haftpflichtigen regreßberechtigt ist, dem die andere Gefahrenquelle zuzurechnen ist. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Beklagte als Mithalterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 die berechtigten Regreßansprüche der Klägerin zur Gänze und ohne Rücksicht darauf zu befriedigen hat, ob es bezüglich dieses Kraftfahrzeuges noch weitere Mithalter gibt oder in welchem Verhältnis sie an der ARGE F beteiligt ist. Andernfalls würde dem Regreßberechtigten eine Behauptungs- und Beweislast über Umstände aufgebürdet, die er nicht erkennen und beurteilen kann (Anzahl der Mithalter, Umfang ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die ihm die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche nahezu unmöglich machen oder ihn zumindest mit einem unzumutbaren Kostenrisiko belasten würde. Es bleibt allerdings der Beklagten unbenommen, sich ihrerseits nach der Vorschrift des § 896 ABGB bei den übrigen Mithaltern des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zu regressieren (s. dazu MGA EKHG[3], § 5 Anm. 4).

Was nun das Ausmaß des von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruches betrifft, so ist dafür nach der im § 11 Abs. 1 EKHG aufgestellten Rangordnung in erster Linie entscheidend, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Verschulden (Vorrangverletzung) des Lenkers des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zu vertreten, die Klägerin die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Firma Franz H. Wenn unter diesen Umständen die Klägerin von der Beklagten die Refundierung von 80% ihrer an den geschädigten Dritten erbrachten Leistungen verlangt, dann wird in diesem Prozentsatz die von der Klägerin zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges jedenfalls hinlänglich berücksichtigt; es bestehen daher keine Bedenken gegen die Höhe dieser von der Klägerin verlangten Quote.

Zu prüfen bleibt, ob sich die Klägerin bezüglich aller von ihr erbrachten Leistungen (Kapital, Verzugszinsen und Kosten) bei der Beklagten regressieren kann.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt bei Rückgriffsansprüchen im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG (wie auch im Sinne des § 1302 letzter Halbsatz ABGB) nur der Rückgriff bezüglich des von einem Solidarschuldner geleisteten Unfallschadens in Betracht, nicht aber auch bezüglich von Anwaltskosten des Geschädigten oder von Kosten, die der belangte Solidarschuldner zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderung aufwendete, weil hinsichtlich dieser Kosten kein Solidarschuldverhältnis besteht (Wolff in Klang[2] VI, 56; s. dazu auch Bruck - Möller, Kommentar[8] II, 731 Anm. 51; ferner VersR 1960, 287 mit Anm. von Wahle; EvBl. 1965/442; EvBl. 1975/44; ZVR 1976/237; 8 Ob 568/78; 8 Ob 55/79 u. a.). Allerdings ist entgegen der Meinung der Beklagten für einen Regreßanspruch der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn er aufgewendete Prozeßkosten zum Gegenstand hat.

Im vorliegenden Fall ist daher die von der Klägerin an den Geschädigten erbrachte Ersatzleistung an Kapital von 16 054.40 S jedenfalls regreßfähig.

Hingegen kommt ein Rückgriffsanspruch hinsichtlich der von der Klägerin im Vorprozeß bezahlten Prozeßkosten (und zwar sowohl hinsichtlich der Kosten ihrer Gegnerin als auch hinsichtlich ihrer eigenen Rechtsanwaltskosten) aus dem dargestellten Grund nicht in Betracht. Der gegenteiligen Ansicht von Koziol (Haftpflichtrecht[2] I, 306) kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Ergebnis des vom Geschädigten gegen den einen Schädiger angestrengten Schadenersatzprozesses für einen späteren Rechtsstreit gegen einen anderen Schädiger keine Bindungswirkung äußert (s. dazu Wahle in VersR 1960, 287) und daher sowohl die Vorschriften der §§ 1035 ff. ABGB als auch des § 1043 ABGB keine tragfähige Grundlage für die Bejahung der Regreßfähigkeit der vom ersten vom Geschädigten belangten Schädiger zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Ansprüche aufgewendeten Prozeßkosten bilden.

Aus den gleichen Erwägungen muß aber auch die Regreßfähigkeit der von der Klägerin an die Geschädigte geleisteten Verzugszinsen von 2907 S verneint werden, weil nämlich auch in Ansehung dieser Leistung zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Solidarschuldverhältnis nicht bestand. Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB sind keine unmittelbare Folge einer deliktischen Schädigung sondern bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat (s. dazu Beck - Mannagetta, Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung, ÖJZ 1970, 316). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1969/147; JBl. 1969, 664; SZ 45/37 u. a.; zuletzt 8 Ob 24/81) entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten. Würde jemand durch mehrere Schädiger, die für verschiedene Gefahrenquellen einzustehen haben, geschädigt und fordert der Geschädigte in der dargestellten Weise den Ersatz seines Schadens von einem dieser Schädiger, mögen sie auch in der Hauptsache solidarisch haften, dann wird dadurch der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen einen anderen in Gang gesetzt und entsteht daher eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB nur für den Belangten, nicht aber für einen anderen Schädiger. Bei derartigen Solidarschuldverhältnissen wirken der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 311; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 252; JBl. 1960, 255). In diesem Fall kommt daher eine solidarische Verpflichtung der mehreren Schädiger hinsichtlich der gegenüber dem belangten Schädiger aufgelaufenen Verzugszinsen nicht in Betracht, es besteht daher hinsichtlich dieser Zinsen kein Solidarschuldverhältnis, das Voraussetzung für die Bejahung eines Regreßanspruches desjenigen wäre, der mehr als den auf ihn entfallenden Anteil an einer gemeinsamen Schuld erfüllt hat.

Da im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet wurde, daß die Firma Adolf H OHG vor Bezahlung ihres Schadens durch die Klägerin diesen Schaden von der Beklagten ziffernmäßig bestimmt eingefordert hätte, kommt aus den dargestellten Überlegungen eine solidarische Verpflichtung der Klägerin und der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin geleisteten Verzugszinsen in der Höhe von 2907 S nicht in Betracht; die Klägerin kann sich daher auch bezüglich dieser Verzugszinsen nicht bei der Beklagten regressieren.

Da somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Regreßfähigkeit der von der Klägerin bezahlten Verzugszinsen und Prozeßkosten zu verneinen ist, kann es auf sich beruhen, ob der Klägerin ein Verschulden am Auflaufen dieser Verpflichtungen anzulasten ist und welche Auswirkungen einer Streitverkundung der Klägerin an die Beklagte im Vorprozeß zugekommen wären.

Regreßfähig im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG ist somit nur der von der Klägerin bezahlte Kapitalsbetrag von 16 054.40 S; davon hat die Beklagte der Klägerin, wie oben begrundet, 80%, das sind 12 843.52 S, zu ersetzen; das Mehrbegehren der Klägerin ist abzuweisen.