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OGH 27.04.1995, 12Os54/95

OGH 27.04.1995, 12Os54/95

Rechtssätze


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Normen
RS0091126
Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, ist nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Normen
RS0091375
Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes je nach Fallgestaltung gering sein. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt deshalb auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Normen
RS0090977
Eine über den "Normalfall", welchen die gesetzliche Vertypung im Auge hat, hinausgehende Begehungsart ist erschwerend, ohne dass dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde.
Normen
RS0091438
Einschlägige Vorstrafen, soweit sie nicht vom Rückfall des § 39 StGB erfaßt sind, als Erschwerungsgrund.
Norm
RS0091130
Bei Vermögensdelikten mit einem fünftausend Schilling übersteigenden Schadensbetrag liegt der Erschwerungsgrund der Höhe des eingetretenen Schadens (§ 32 Abs 3 StGB) nur bei Annäherung an die Wertgrenze von einhunderttausend Schilling , die in zahlreichen Bestimmungen des sechsten Abschnittes des Besonderen Teiles des StGB die Anwendung eines höheren Strafsatzes bedingt, vor.
Normen
RS0091204
Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z 1 StGB zu werten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried G* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 (erster und) zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gottfried G* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 6 Vr 2727/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried G* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 (erster und) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von März 1993 bis in Weiz und an anderen Orten in insgesamt 24 Angriffen in (auch) auf die Begehung schweren Betruges gerichteter gewerbsmäßiger Absicht mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Urteil namentlich angeführte Personen durch Täuschung über seine (Rück-)Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zu Handlungen verleitet, die teils sie, teils andere im Gesamtbetrag von 194.551,63 S am Vermögen schädigten.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, den hohen Schaden von rund 200.000 S, die Vielzahl der Angriffe und die mehrfache Qualifikation als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis und die geringfügige Schadensgutmachung.

Rechtliche Beurteilung

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der von der Beschwerde reklamierte mehrfache Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hätte die nochmalige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen, die schon die Strafdrohung bestimmen oder von Umständen, die zwar nicht Tatbestandsmerkmal aber doch bei der Auswahl der für den betreffenden Deliktstypus vorgesehenen generellen Strafdrohung mitbestimmend waren, zur Voraussetzung. Taterfolge oder Tatmodalitäten hingegen, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden vom Doppelverwertungsverbot nicht erfaßt (Leukauf-Steininger Komm3 RN 13 bis 15, Mayerhofer-Rieder StGB4 ENr 15 a, 22 a, jeweils zu § 32 StGB).

Die letztgenannten Prämissen liegen fallbezogen vor. Denn - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - ist sowohl die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Kunst WK Rz 55, Mayerhofer-Rieder aaO ENr 24 a jeweils zu § 32 StGB), als auch die Wiederholung der Tat, die, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehört und bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe Beachtung zu finden hat (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Auch die mehrfache Qualifikation des Betruges stellt einen Erschwerungsgrund dar, weil sie Rückschlüsse auf die kriminelle Intensität und die Schwere des Schuldvorwurfs zuläßt (§ 32 Abs 2 StGB), desgleichen die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar - entgegen der Beschwerdeargumentation - unabhängig davon, ob § 39 StGB angewendet wird oder nicht (Leukauf-Steininger aaO § 32 StGB RN 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00054.9500.0427.0
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-92312