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SWK 25, 1. September 2014, Seite 1103

Die Nutzungsüberlassung von Grund und Boden als Schipiste

Bestandverträge und Dienstbarkeiten als Vermietung im unionsrechtlichen Sinn

Reinhold Beiser

Wird Grund und Boden gegen Entgelt zur Nutzung als Schipiste, Lifttrasse, Langlaufloipe etc. überlassen, so kann diese Nutzungsüberlassung zivilrechtlich in einem schuldrechtlichen Bestandvertrag (Mietvertrag) oder als sachenrechtliche Dienstbarkeit vereinbart werden. In der Umsatzsteuer stellt sich die Frage: Greift die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG mit einer allfälligen Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG?

1. Drei Fallgestaltungen

1.

Ein Grundeigentümer räumt einem Schiliftbetreiber das Recht ein, eine Lifttrasse, eine Schipiste samt Sicherungsvorkehrungen und Zufahrten auf seinem Grund zu errichten. Die landwirtschaftliche Nutzung im Sommer als Viehweide oder zur Heuernte bleibt dem Grundeigentümer vorbehalten. Das jährliche Entgelt wird vom Schiliftumsatz berechnet (z. B. 2 % für die Auffahrt und 2 % für die Abfahrtsflächen für alle betroffenen Grundeigentümer, aufgeteilt nach der Auffahrtsstrecke des Schilifts und nach den präparierten Abfahrtsflächen). Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden in einem Bestandvertrag (Mietvertrag) für die Jahre des Schiliftbetriebs schriftlich vereinbart.

2.

Wie 1., die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden jedoch als Dienstbarkeit vereinbart.

3.

Eine Dien...

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