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Steuerabzug bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
Art. 56 AEUV steht einer (hier: tschechischen) Regelung entgegen, nach der Gesellschaften mit Sitz in einem ersten Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer einsetzen, die bei Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und von diesen entsandt werden, die ihren Sitz in einem zweiten Mitgliedstaat haben, aber über eine Zweigniederlassung in dem erstgenannten Staat tätig sind, verpflichtet sind, eine Vorauszahlung auf die von diesen Arbeitnehmern geschuldete Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten und an den erstgenannten Staat abzuführen, während diese Verpflichtung für Gesellschaften mit Sitz in dem erstgenannten Staat, die die Dienste von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in diesem Staat in Anspruch nehmen, nicht vorgesehen ist. Die Verpflichtung zum Abzugssteuereinbehalt durch den inländischen Dienstleistungsempfänger ist also nicht unionsrechtskonform, wenn der ausländische Dienstleistungserbringer im Quellenstaat über eine Zweigniederlassung verfügt ( verb. Rs. C-53/13 und C-80/13, Strojírny Prostejov, a. s. und ACO Industries Tábor s. r. o.).