OGH vom 27.05.1992, 9ObA114/92
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** W*****, Angestellte, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Referent *****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert S 6.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 32 Ra 84/91-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 10 Cga 5005/90-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.039,40 (darin S 339,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin im wesentlichen in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft gemäß § 10 Abs 2 MuttSchG noch rechtzeitig erfolgt ist, im Sinne der zwischen den Parteien bereits ergangenen Vorentscheidung (Arb 10.895 = DRdA 1991/33 (Petrovic)) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Beide Teile haben das Feststellungsbegehren sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang mit S 6.000,-- bewertet; eine gemäß § 45 Abs 1 Z 1 ASGG erfolgte Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht hat auf die Kostenbemessungsgrundlage keinen Einfluß.