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Gartenanlage und Parkplatz als Wirtschaftsgut (§§ 6, 10 EStG)
Strittig war, ob eine Gartenanlage und ein Parkplatz ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut bilden, für das ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden konnte. Ein wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein Wirtschaftsgut. Ausschlaggebend ist aber immer, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt werden kann. Ein Parkplatz ist jedenfalls ein eigenständiges unbewegliches Anlagegut ( 2010/15/0161).