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Liebhaberei oder keine Einkunftsquelle? (§ 2 EStG)
Im Vorfeld der Liebhabereiprüfung steht die Frage, ob eine Steuerpflichtige im Rahmen einer gesetzlich aufgezählten Einkunftsart bzw. als Unternehmerin tätig geworden ist. Bevorschusst eine Steuerpflichtige darlehensweise Investitionen ihrer besachwalteten Mutter in ein für die unternehmerische Beherbergung eingerichtetes Objekt, (allein) um der Mutter über Zahlungsschwierigkeiten zu helfen und um zu verhindern, dass die Liegenschaft verkauft werden muss, dann hat diese Tätigkeit weder eine einkommen- noch eine umsatzsteuerliche Relevanz ( RV/1100311/2011).