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Vermietung für einen Übergangszeitraum (§ 2 EStG)
Der Beschwerdeführer errichtete von 1999 bis 2002 ein Gebäude, wobei er nach Fertigstellung das Erdgeschoß und Teile des Kellers einer Bau GmbH & Co KG (an der er als Kommanditist beteiligt war) unentgeltlich zur Verfügung stellte; das Obergeschoß samt Dachgeschoß vermietete er für fünf Jahre an seinen Tochter zu einer nicht werthaltigen Miete. Begründet wurde die niedrige Miete mit der Mitbenutzung des Gebäudes durch die Baufirma. Da die Vermietung aber nur für einen Übergangszeitraum erfolgen soll, ist bei der Rentabilitätsberechnung nicht auf den Zeitraum von 20 Jahren, sondern auf den begrenzten Zeitraum abzustellen ( 2010/15/0119).