OGH vom 19.12.2012, 8Ob135/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners H***** F*****, geboren am *****, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Schnalzer Auner KG in Fürstenfeld, Insolvenzverwalter Mag. Helmut Hirsch, Rechtsanwalt in Raaba, wegen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 78/12p 69, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom , GZ 243 S 9/10h 63, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wegen des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) abgewiesen und zudem Pkt 3 des Spruchs im Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zum Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 2 KO (IO) wird behoben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte mit, dass er gegen den Schuldner Strafanzeige erstattet habe, weil dieser in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit seinen Bausparvertrag gekündigt habe. In der Folge teilte er mit, dass der Schuldner am wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. In einem weiteren Bericht gab der Insolvenzverwalter bekannt, dass der Schuldner seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Am fand eine nachträgliche Prüfungs , Schlussrechnungs , Zahlungsplans und Abschöpfungsverfahrenstagsatzung statt. In den Ladungen dazu teilte das Erstgericht mit, dass Einleitungshindernisse gemäß § 201 Abs 1 Z 1 und 2 IO bestünden. Dies wurde vom Schuldner bestritten. Die Summenmehrheit für die Annahme des Zahlungsplans wurde nicht erreicht. Am fand eine neuerliche Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan statt. In den Ladungen wies das Erstgericht neuerlich auf die Einleitungshindernisse hin. Daraufhin erklärte die Insolvenzgläubigerin Republik Österreich, die Einleitungshindernisse gemäß § 201 Abs 1 Z 1 und 2 IO geltend zu machen. Die Summenmehrheit für die Annahme des Zahlungsplans wurde neuerlich verfehlt.
Mit (mündlich verkündetem) Beschluss vom (richtig) wies das Erstgericht den Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgrund der geltend gemachten Einleitungshindernisse gemäß § 201 Abs 1 Z 1 und 2 IO ab. Die Gläubigerin Republik Österreich habe einen entsprechenden Antrag gestellt und sich (unter anderem) auf den Strafregisterauszug vom berufen. Darin scheine eine Verurteilung wegen § 156 StGB auf. Es sei daher das Einleitungshindernis gemäß § 201 Abs 1 (richtig) Z 1 gegeben. Aufgrund des Berichts des Insolvenzverwalters vom sei auch klar ersichtlich, dass zudem das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 2 IO gegeben sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass „die Abweisung des Antrags des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wegen des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 IO behoben bzw der darauf abzielende Antrag der Gläubigerin Republik Österreich abgewiesen“ werde. Der ordentliche Revisionsrekurs gegen diesen Teil der Entscheidung sei zulässig, weil zur Frage, ob das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 IO auch dann gegeben sei, wenn die Beschränkung der Auskunft nach § 6 TilgG nur wegen einer Vorverurteilung ausscheide, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Zum Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 2 IO hob das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren von Interesse führte das Rekursgericht aus, dass die Voraussetzung einer Verurteilung zu einer nicht höheren als höchstens dreimonatigen Freiheitsstrafe nach § 6 TilgG nicht gegeben sei, weil gemäß § 6 Abs 2 TilgG bei Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sei. Die Auskunftserteilung sei daher hinsichtlich sämtlicher Verurteilungen unbeschränkt. Das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 IO liege aber dennoch nicht vor, weil sich das Tatbestandsmerkmal „beschränkte Auskunft aus dem Strafregister“ auf die konkrete Verurteilung wegen eines der dort angeführten Delikte beziehe. Es sei daher zu prüfen, ob die Verurteilung des Schuldners wegen § 156 Abs 1 StGB unter Außerachtlassung der Vorverurteilungen der beschränkten Auskunft unterliege. Bei isolierter Betrachtung dieser Verurteilung sei dies zu bejahen.
Gegen die Verneinung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) richtet sich der Revisionsrekurs der antragstellenden Schuldnerin, der auf die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts (zu den Pkt 2 und 3 des Spruchs) abzielt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Beurteilung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010 (§ 273 IO) auf das vorliegende Verfahren mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften nach §§ 252 ff IO (§ 273 Abs 8 IO) - noch die Bestimmungen der Konkursordnung anzuwenden sind.
2.1 Der Gesetzgeber sieht die Restschuldbefreiung als Vorteil an, der nur redlichen Schuldnern gebührt, die sich den Gläubigern gegenüber nichts zu Schulden kommen lassen (RV 1218 BlgNR 18. GP zur KO Novelle 1993; auch Mohr in Konecny/Schubert § 201 KO Rz 1; Kodek , Handbuch Privatkonkurs Rz 528). Daher ist bestimmten Personen aus den Gründen des § 201 KO (IO) das Abschöpfungsverfahren auf Gläubigerantrag versperrt bzw droht ihnen die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 210a, 211 leg cit (vgl Konecny , Lebenslang im Schuldturm? Juridicum Spotlight I: Armut und Recht 160). Nach den Gesetzesmaterialien soll die Umschreibung der verschiedenen Fallgruppen in § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) eine Orientierungshilfe für Schuldner und Gläubiger sein, sodass diese von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann.
2.2 Nach § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) stellt die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) oder falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a StGB) ein Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren dar. Mit diesen Straftatbeständen werden bestimmte Verhaltensweisen erfasst, durch die die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird (RV 1218 BlgNR 18. GP). Es handelt sich somit um Straftaten, die zum Nachteil aller Gläubiger begangen werden und nicht erwarten lassen, dass der Schuldner die ihn durch das Abschöpfungsverfahren auferlegten Einschränkungen einhalten wird.
Die Verurteilung darf weder getilgt sein (§§ 3 und 4 TilgG) noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen (§ 6 TilgG). Durch das Abstellen auf nicht getilgte oder der beschränkten Auskunft unterliegende Straftaten wird einerseits das Erfordernis einer gewissen zeitlichen Nähe zum Abschöpfungsverfahren und andererseits eine gewisse Erheblichkeitsschwelle normiert ( Kodek aaO Rz 531).
3.1 Im Anlassfall weist der Schuldner eine (1) Verurteilung wegen einer in § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) genannten, also einschlägigen Straftat, und zwar nach § 156 StGB, auf. Das Strafausmaß der Freiheitsstrafe hat drei Monate (bedingt) betragen. Diese Verurteilung scheint im Strafregisterauszug auf; die Auskunftsbeschränkung tritt (voraussichtlich) mit ein. Der Grund dafür besteht darin, dass der Schuldner mehrere Verurteilungen aufweist und die Beschränkung der Auskunft zufolge § 6 Abs 6 TilgG nicht greift, und zwar für sämtliche Verurteilungen. Wäre der Schuldner ausschließlich wegen der einschlägigen Straftat nach § 156 StGB verurteilt worden, so würde die Verurteilung der beschränkten Auskunft unterliegen.
3.2 Der Schuldner steht auf dem Standpunkt, dass es nur auf die konkrete Verurteilung wegen der einschlägigen Straftat ankomme; es sei eine isolierte Betrachtung anzustellen. Die Republik Österreich meint, dass die tatsächliche Situation, wie sie sich in der Strafregisterauskunft widerspiegle, maßgebend sei. Für eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes bestünden keine Anhaltspunkte.
4.1 Die Auslegung der zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung spricht für den Standpunkt der Gläubigerin.
Der Zweck der Einleitungshindernisse liegt darin, das Wohlverhalten des Schuldners sicherzustellen. Genau aus diesem Grund besteht an den Schuldner, der das Privileg der Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen will, die Anforderung der Redlichkeit . Nur wenn das künftige Wohlverhalten gesichert erscheint, kann auch erwartet werden, dass der Schuldner die ihm durch das Abschöpfungsverfahren auferlegten Einschränkungen einhalten wird. Dies bedeutet, dass an den Schuldner das Postulat der allgemeinen Rechtstreue zu stellen ist. Diese Anforderung ist nicht nur von der Schwere einer einzelnen Straftat, sondern ebenso von der Häufigkeit strafrechtsrelevanten Verhaltens abhängig. Weist eine Person mehrere Verurteilungen auf, so kann berechtigt eine herabgeminderte Rechtstreue unterstellt werden. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts handelt es sich bei mehreren Vortaten in Bezug auf die Redlichkeit nicht um Zufälligkeiten. Nach der Wertung des Tilgungsgesetzes wirken sich Vorstrafen auch negativ auf die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister aus. Ein Täter mit mehreren Vorstrafen hat es schwerer, in den Genuss der beschränkten Auskunft zu gelangen.
Schon diese allgemeinen Überlegungen sprechen gegen eine isolierte Betrachtung nur der konkreten Verurteilung wegen der einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen. Das Rekursgericht ist auch mit dem Argument nicht im Recht, das nur Straftaten, die mit dem Vermögensverfall des Schuldners im Zusammenhang stünden, zur Versagung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens führen könnten. Da die Rechtstreue auch von der Anzahl der Straftaten bestimmt wird, ist ein Zusammenhang zwischen dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und der Insolvenz nicht zu fordern ( Mohr aaO Rz 2).
4.2 Die Beschränkung der Auskunft bezieht sich auf die Auskunft aus dem Strafregister . Bei einer drei Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe tritt die Beschränkung der Auskunft bereits mit Rechtskraft des Urteils ein. Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten tritt diese Rechtsfolge erst später ein (§ 6 Abs 2 und 3 TilgG). Nach Abs 6 leg cit bestehen bei mehrfachen Verurteilungen besondere Regelungen.
Die Bestimmungen über die Tilgung von strafgerichtlichen Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft werden in den Strafregisterauskünften umgesetzt. Aus diesen lässt sich sofort feststellen, über welche Verurteilungen zu informieren ist. Nur dann, wenn auf die Strafregisterauskunft an sich abgestellt wird, kann sichergestellt werden, dass eine rasche und einfache Kenntnisnahme von relevanten Verurteilungen möglich ist. Die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Orientierungshilfe für Schuldner und Gläubiger darüber, ob für den Schuldner nach dem Kriterium der Rechtstreue eine Restschuldbefreiung überhaupt in Betracht kommt, ist dementsprechend nur dann denkbar, wenn diese Information durch einen Blick in die Strafregisterauskunft gewonnen werden kann. Knüpft eine gesetzliche Regelung an die Bestimmungen des Tilgungsgesetzes an, so ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber auch die Wertungen und Interessenabwägung nach dem Tilgungsgesetz für maßgebend erachtet.
4.3 Darüber hinaus ist aufgrund der Gesetzesmaterialien gesichert, dass auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht deshalb abgestellt wird, um das Konkursgericht (Insolvenzgericht) nicht mit der Aufgabe zu belasten, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Straftat nachzuprüfen. Ausgehend von dieser Wertung ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Konkursgericht (Insolvenzgericht) auch nicht mit der Beurteilung belastet werden soll, ob die konkrete Verurteilung wegen der Straftat, die im Katalog des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) genannt ist, für sich allein der beschränkten Auskunft unterliegt oder nicht.
4.4 Für die Maßgeblichkeit der Strafregisterauskunft sprechen schließlich auch die Bestimmungen über die Tilgung von Verurteilungen. Ist eine Verurteilung nicht getilgt, so liegt ein Einleitungshindernis nach § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) vor. Die einschlägige Verurteilung muss dabei tatsächlich getilgt und nicht im Fall einer isolierten Beurteilung „tilgbar“ sein. Die tatsächliche Tilgung einer einschlägigen Vorstrafe wird aber ebenso wie die Beschränkung der Auskunft vom Umstand beeinflusst, dass mehrere Verurteilungen vorliegen (§ 4 TilgG).
4.5 Sämtliche Überlegungen führen somit zum Ergebnis, dass für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) allein auf die Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen ist, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur hinsichtlich der einschlägigen Straftat(en) hat nicht stattzufinden. Der zum entscheidenden Zeitpunkt (Verhandlung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens) vorliegende Strafregisterauszug muss daher möglichst aktuell sein (vgl Kodek aaO Rz 530).
4.6 Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts spricht die Wendung in § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) „und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt“ nicht gegen die dargestellten Grundsätze. Ist eine einschlägige Verurteilung in der Strafregisterauskunft enthalten, so unterliegt genau diese Verurteilung gerade nicht der beschränkten Auskunft, gleichgültig, welche Gründe dafür maßgebend sind.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.
5.2 Die Beurteilung des Rekursgerichts steht mit den dargestellten Grundsätzen nicht im Einklang und hält einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstgerichts in Bezug auf das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) wiederherzustellen. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zum weiteren Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 2 KO steht mit obigem Entscheidungsgegenstand in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb er keinen Bestand haben kann (RIS Justiz RS0040804; 8 ObA 96/11t).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den aus einem Strafregisterauszug ergebenden Eintragungen um offenkundige Tatsachen handelt. Zu dem in Rede stehenden Einleitungshindernis haben sowohl der Schuldner als auch der Masseverwalter Stellung genommen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00135.12D.1219.000